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Hoher Schaden durch fehlendem Gewährleistungsauschluss???

 
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frischebrise
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Anmeldungsdatum: 12.08.2006
Beiträge: 639

BeitragVerfasst am: 22.12.06, 16:47    Titel: Hoher Schaden durch fehlendem Gewährleistungsauschluss??? Antworten mit Zitat

Hallo,
sollte der Tread in einem anderen Rechtsforum besser aufgehoben sein, bitte ich um Verschiebung.

Folgender fiktiver Fall:
Privateigner A verkauft eine Segelyacht im Ausland ( Türkei ) Ein namhafter Hersteller aus Deutschland leistet Werksgarantie bis 01-2007.
Im Kaufvertrag wird der Passus "Unter Ausschluss der Gewährleistung usw.usw." nicht ausgewiesen. Der Bootsliegeplatz wird nicht mitverkauft.
Der Käufer B übernimmt und verändert die Elektrik und übernimmt einen anderen Bootsliegeplatz.

Es kommt zu einem Brand ausgelöst durch einen Kurzschluss. ( nach Gutachter ) Nachbarboote sind auch betroffen. ( Der Schaden liegt an fehlerhaftem Einbau eines E-Teiles durch einen Subunternehmer des Hersteller.)

Die Deutsche Versicherung zahlt die Schäden und fordert von Privateigner A Regress.

Der Fall unterliegt Deutschem Recht, da unter Deutscher Flagge.

Versicherungsanwälte berufen sich auf fehlenden Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag.
A beruft sich auf veränderte Elektrik und auf nicht übernommenen Bootsliegeplatz mit den Risiken.
A verweist weiterhin auf die noch bestehende und übernommene Werksgarantie im Kaufvertrag.

Besteht der Regressanspruch der Versicherung zu Recht gegen A?
Kann sich A an Hersteller halten?
_________________
Der Stein des Anstoßes ist meist nichts Anderes als ein Körnchen Wahrheit.

grüsse
frischebrise
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Dookie82
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 09:43    Titel: Antworten mit Zitat

Der A hat die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, was zur Folge hat, dass sich der B mit seinen Ansprüchen auch an A wenden kann...

Mit der gesetzlichen Haftpflicht, die ein Verschulden voraussetzt hat dies m.E. weniger was zu tun,
sondern mit der vertraglich übernommenen Haftung.

A muss nun schauen, dass er wiederum den Subunternehmer des Herstellers haftbar macht,
da dieser für den fehlerhaften Einbau haftbar gemacht werden kann.
Pfeil Wer hat den Sub. eigentlich beauftragt? Wie lang ist das her?

Die Versicherung muss sich nicht an den Sub wenden, sie kann den Betrag auch einfach beim A geltend machen,
da beide zusammen als Gesamtschuldner haften...

A haftet aus Kaufvertrag / Sub. aus seiner mangelhaften Leistung...

Der Liegeplatz der Yacht ist hier m.E. irrelevant, da der B nicht damit rechnen musste, dass die Yacht eine Gefährdung für Dritte darstellt.

Grüßle Dookie!
_________________
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"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein

Schokolade ist gut gegen Zähne.
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