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folgendes Gedankenspiel würde ich gerne hier zur Diskussion stellen:
Im Rahmen des Abgleichs zwischen Finanzbehörden und Bafög-Amt wurde das Bafög aufgrund vorhandener Wertpapiere (der Eltern im Depot auf den Namen des Bafög Empfängers) zurückgefordert und auch zurückgezahlt. Es existiert ein Schenkungsvertrag, der dem Bafög-Empfänger die Verwendung der Zinsen zusichert, allerdings die Rückforderung des Betrages durch die Eltern vorsieht, trotzdem wurde das Vermögen dem Bafög-Empfänger zugerechnet. Soweit so gut...
Nun eröffnet das Finanzamt ein Strafverfahren gegen die Eltern, da sie das Vermögen in der Steuererklärung nicht angegeben haben. Das Verfahren wird ohne öffentliche Klage gegen Zahlung von mehreren hundert Euro eingestellt, die fälligen Steuern werden nachgezahlt.
Nach meinem Ermessen ist damit abschliessend festgestellt, dass das Vermögen den Eltern zuzurechnen war und somit der Bafög-Empfänger weiterhin Anspruch auf die zurückgezahlten Bafög-Beträge hat? Somit müsste das Bafög-Amt in diesem Fall die Beträge zurückerstatten.
Diesen Fall habe ich so in den einschlägigen Foren noch nicht gefunden. Allerdings ist das Thema durch die aktuelle Aufarbeitung des Datenabgleichs durch die Finanzämter vielleicht auch für andere Betroffene interessant. Freue mich über Meinungen und Antworten!
Nach meinem Ermessen ist damit abschliessend festgestellt, dass das Vermögen den Eltern zuzurechnen war und somit der Bafög-Empfänger weiterhin Anspruch auf die zurückgezahlten Bafög-Beträge hat? Somit müsste das Bafög-Amt in diesem Fall die Beträge zurückerstatten.
Dies ist recht einfach und schnell zu beanworten.
Die Eltern haben eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren in Ausbildung oder Studium befindlichen Kindern und haben bei Antragstellung ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen. Bei dem in diesem Fallbeispiel genannten Sachververhalt hat daher kein BAfög-Anspruch bestanden.
Ergo: Rückforderung ist rechtens - eventuell Strafanzeige wegen Leistungsbetrug möglich.
Zitat:
§ 1 Grundsatz - BAföG
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Das BAFöG ist nach meinem Kenntnisstand auf Seiten der Eltern Einkommensabhängig (nicht Vermögensabhängig).
>Die Ausbildungsförderung ist einkommensabhängig. Ihre Höhe verringert sich oberhalb von Einkommensfreigrenzen mit steigendem Einkommen der Auszubildenden, ihrer Ehepartner und Eltern. In Ausnahmefällen werden Einkommen und Vermögen der Eltern nicht angerechnet. (bspw. http://www.familienhandbuch.de/cmain/f_Programme/a_Leistungen_fuer_Familien/s_104.html)
>Bei den Eltern und beim Ehegatten des Auszubildenden findet eine Vermögensanrechnung nicht statt. Vermögen ist deshalb nicht anzugeben. (http://www.studentenwerk-aachen.de/bafoeg/bafoeg/eltern/06.asp)
Im konkreten Fall ist das Vermögen mit Schenkungsvertrag über die Zinsen (!) auf den Namen der Kinder angelegt worden und konnte lt. Vereinbarung jederzeit zurückgefordert werden. Da der verdienende Elternteil inzwischen (2002) arbeitslos geworden ist/war, haben die Eltern das Geld wie beschrieben zurückgefordert und setzen es nun zur eigenen Lebenshaltungskosten-Überbrückung bis zur Rente ein. Das eigene Vermögen des Bafög-Empfängers hat zu keiner Zeit die zulässigen Grenzen überschritten.
Unabhängig von der Frage des Leistungsbetruges hat im vorliegenden Fall selbst bei Zurechnung des Vermögens zu den Eltern Bafög-Anspruch des Bafoeg-Empfängers bestanden. Ich stimme jedoch zu, dass, wenn möglich eigene Mittel zur Unterhaltssicherung der Kinder eingesetzt werden sollten.
Mir geht es eher um die Feststellung, dass ja nicht das eine Amt davon ausgehen kann, dass der Bafoeg-Empfänger Vermögen besessen hat, während das Finanzamt abschliessend feststellt, dass das Vermögen den Eltern zuzurechnen ist und dort zu versteuern war.
Das BAFöG ist nach meinem Kenntnisstand auf Seiten der Eltern Einkommensabhängig (nicht Vermögensabhängig).
*Asche auf mein Haupt* -
Insofern m.E. richtig, da das Vermögen selbst nicht angegeben werden braucht, wohl aber die Erträge daraus. - und hier war ich doch etwas zu schnell mit meiner Antwort.
Daher müßte mein Satz oben
Zitat:
Die Eltern haben eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren in Ausbildung oder Studium befindlichen Kindern und bei der Antragstellung ihre Vermögensverhältnisse offen zu legen. Bei dem in diesem Fallbeispiel genannten Sachververhalt hat daher kein BAfög-Anspruch bestanden.
wie folgt korrigiert werden:
Zitat:
Die Eltern haben eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren in Ausbildung oder Studium befindlichen Kindern und bei Antragstellung ihre Einkünfte aus einem Vermögen offen zu legen. Bei dem in diesem Fallbeispiel genannten Sachververhalt hat daher (scheinbar) kein BAfög-Anspruch bestanden.
Hier zeigt es sich, wie gut es ist, dass wir hier keine Rechtsberatung im Einzelfall machen, sondern uns nur über rechtliche Fragestellungen unterhalten.
Das verzwickte an dem Fallbeispiel ist m.E. aber dass
a) die Eltern von A die Einkünfte aus dem Vermögen nicht in ihrer Erklärung gegenüber dem BAföG-Amt angegeben haben, bzw.
b) A evtl. das Vermögen als 'sein' Vermögen gegenüber der BAföG-Stelle verschwieg.
Wem gehört denn nun das Vermögen? - Und wem gehören die Einkünfte aus dem Vermögen?
Edit: Eventuell könnte sich auch ein privatrechtlicher Schadensersatzanspruch des Kind A gegenüber seinen Eltern ergeben.
Tja, und nun nähern wir uns des Pudels Kern (was auch immer das bedeutet, aber das soll an anderer Stelle behandelt werden):
Da haben sich also die Eltern des Bafög-Empfängers der Steuerhinterziehung schuldig gemacht, indem Sie dem Bafoeg-Empfänger Vermögen überschrieben haben. Dieser war zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig, so dass er weder Freistellungsaufträge unterschrieben, noch die angelegten Wertpapiere verwendet, verändert oder veräussert hat. Das anhängige Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen die Eltern ist inzwischen gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden und die fälligen Steuern wurden nachgezahlt.
Ergo, der Antragsteller hat nicht wissentlich unrichtige Angaben gemacht. Die Eltern haben die Einkünfte aus dem Vermögen weder beim Finanzamt noch beim Bafög-Amt korrekt angegeben (bzw. der Antragsteller hätte die Zinseinkünfte durch die Schenkung selbst angeben müssen). Das Vermögen ist laut Finanzamt den Eltern zuzurechnen:
>Nach Prüfung des Vertrages zwischen … liegt hier ein sog. Zuwendungsnießbrauch vor. Nach ständiger Rechtssprechung und Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sind die… Erträge nicht beim Nießbraucher, sondern beim Nießbrauchbesteller zu erfassen und zu versteuern.
>Mit dem Nießbrauch behält ein Schenker bis an sein Lebensende beispielsweise die Verfügungsgewalt über und den geldwerten Nutzen am verschenkten Vermögen.
(http://www.zm-online.de/m5a.htm?/zm/17_02/pages2/finanz1.htm, Artikel sorgt für viele neue unwissende Bafög-beantragende Jugendliche, Zahnarzt sollte man sein, inhaltlich distanziere ich mich ausdrücklich von dieser Quelle)
Damit ist festzuhalten:
- Die Eltern haben gegenüber dem Bafög-Amt falsche Angaben gemacht.
- Der Bafög-Empfänger geht weiterhin davon aus (unter Berufung auf die Entscheidung des Finanzamtes), dass er kein Vermögen über den jeweils relevanten Grenzen besessen hat.
Der konkrete Einzel-Fall wird natürlich sowohl 'echten' Rechtsanwälten, als auch im Anschluss dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Ich denke aber, dass das Finanzamt nicht nur in diesem Fall Steuernachforderungen an die Eltern der rückzahlenden Bafög-Empfänger stellen wird und dadurch den oben geschilderten Sachverhalt bewirkt.
Nun frage ich mich weiterhin, wie denn wohl dieses Fallbeispiel weiter gehen könnte...
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