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Abmahnung und Einstweilige Verfuegung?

 
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andrea1978
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.12.2006
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 20:19    Titel: Abmahnung und Einstweilige Verfuegung? Antworten mit Zitat

Hallo , I haette da eine Frage bezueglich des Internethandels.

Kann man von Deutschland aus einen britischen Internetanbieter abmahnen und diese Abmahnung genau so durchsetzen wie in Deutschland? Sagen wir, der Anbieter verkauft (auch) auf dem deutschen Markt.

Mal angenommen , auf die Abmahnung erfolgt keine Antwort.Koennte man dann eine einstweilige Verfuegung bekommen und was waere dann anders als bei einem deutschen Anbieter?

Sagen wir , es ginge um Verbraucherrechte ,Informationspflichten etc.

Fur eine Antwort (wenn jemand sie hat) , waere ich sehr dankbar.

andrea
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 20:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hat der britische Anbieter (ich nehme mal an, eine Ltd.?) eine deutsche Repräsentanz oder eine .de-TLD-Domain? Bietet er seine Produkte/Dienstleistungen in deutscher Sprache an? Dann wäre es ziemlich einfach, ansonsten komplizierter bis ausgeschlossen, je nachdem.

Beste Grüße

Metzing
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Michelle2512
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Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 765
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 20:58    Titel: Antworten mit Zitat

M. E. sind einstweilige Verfügungen aber nur für Angelegenheiten, deren Klärung/Abstellung/Beseitigung sehr eilbedürftig ist. Ob das in dem Fall zutrifft, könnte fraglich sein.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 21:09    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, im Wettbewerbsrecht wird die Eilbedürftigkeit (widerleglich) grundsätzlich vermutet.

Beste Grüße

Metzing
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Michelle2512
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 765
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 21:21    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Nein, im Wettbewerbsrecht wird die Eilbedürftigkeit (widerleglich) grundsätzlich vermutet.

Beste Grüße

Metzing


Okay, bin jetzt von den "normalen" einstweiligen Verfügungen ausgegangen, die so bei einem AG eingehen.
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andrea1978
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.12.2006
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 21:42    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank fuer eure Antworten.

Der britische Anbieter waere wahrscheinlich sole trader (das ist wie Kaufmann) mit kompletter britischer Praesenz , das heisst keine physische Beziehung zu Deutschland.

Ich wuerde aber auch gerne wissen (falls jemand weiss) wie das mit einer britischen Limited waere? oder auch einer Limited von ausserhalb der EU , die lediglich in England eine Praesenz?

Fuer mich ist naemlich besonders interessant , was da anders waere als bei einem normalen deutschen Anbieter?

danke , andrea
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andrea1978
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.12.2006
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 21:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ach ja , das waere nicht eine .de sondern eine .com site , die in Deutsch oder in Deutsch und Englisch waere.

andrew
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 23:13    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der britische Anbieter waere wahrscheinlich sole trader (das ist wie Kaufmann) mit kompletter britischer Praesenz , das heisst keine physische Beziehung zu Deutschland.

Ich wuerde aber auch gerne wissen (falls jemand weiss) wie das mit einer britischen Limited waere? oder auch einer Limited von ausserhalb der EU , die lediglich in England eine Praesenz?

Fuer mich ist naemlich besonders interessant , was da anders waere als bei einem normalen deutschen Anbieter?

Deswegen habe ich gefragt. Wer im Internet für den deutschen Markt wirbt, ist insoweit auch an § 4 Nr. 11 UWG iVm TDG gebunden. Die örtliche, auch internationale Zuständigkeit jedes deutschen (Land-)Gerichts nach § 32 ZPO ergibt sich daraus, daß ein UWG-Verstoß immer auch eine unerlaubte Handlung ist und daß nach § 32 ZPO als Ort des Verstoßes nicht nur der Handlungsort, sondern auch der Ort, an dem der Taterfolg eintritt, gilt. Erfolgsort bei zivilrechtlichen Internetdelikten ist jeder Ort, an dem eine Internetseite bestimmungsgemäß abgerufen werden kann. Man kann also grundsätzlich vor jedem deutschen Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen den konkurrierenden Anbieter erwirken oder eine Klage einreichen.

Das Hauptproblem bei ausländischen Anbietern ist allerdings die Zustellung einer einstweiligen Verfügung, da diese innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsteller bewirkt und von dem Antragsteller selbst ausgeführt werden muß, ansonsten trägt er die Kosten des Verfügungsverfahrens und die Verfügung wird nicht wirksam. Ich habe hier einmal etwas dazu geschrieben.

Ich neige daher, wenn eine Auslandszustellung notwendig ist, im allgemeinen dazu, im Falle einer fruchtlosen Abmahnung wegen des Verstoßes gleich zu klagen. Dann hat das Zustellungsproblem das Gericht, da die Klage von Amts wegen zugestellt werden muß.

Beste Grüße

Metzing
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andrea1978
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.12.2006
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 23:30    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank fuer Ihre Antwort.

Die einsweilige Verfuegung koennten dann im Ausland nicht einfach per Post zugestellt werden , muesste das dann ein auslaendischer Gerichtsvollzieher machen? Habe ich richtig verstanden, dass das das Problem ist?

und die Klage waere dann bei einem deutschen Gericht einzureichen?

Was mich dabei interstessieren wuerde , wenn das ein deutsches Gericht waere , koennte denn ein Titel von dem deutschen Gericht Unterlassung der bemaengleten Handlungen bewirken? and was denken Sie , koennten auch die Kosten von dem Gegner fuer die vorherige Abmahnung und ggf. einstweilige Verfuegung erstattet werden?

Der Sinn der Frage ist,dass es in GB weder Abmahnungen gibt , noch viele der deutschen Vorschriften.Damit wuerde man naemlich von dem dortigen Anbieter etwas verlangen was es dort gesetzlich gar nicht gibt oder in dieser Form gar nicht gibt.

Oder musste man viellecht in GB klagen?

Vielen dank fuer Ihre hilfreichen Antworten.

Andrea
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 23:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Oder musste man viellecht in GB klagen?

Nein, wie ich schon geschrieben habe, besteht für das UWG die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach § 32 ZPO.
Zitat:
Der Sinn der Frage ist,dass es in GB weder Abmahnungen gibt , noch viele der deutschen Vorschriften.Damit wuerde man naemlich von dem dortigen Anbieter etwas verlangen was es dort gesetzlich gar nicht gibt oder in dieser Form gar nicht gibt.

Man verlangt von dem Gegner ja auch nicht für GB etwas, was es dort nicht gibt, sondern lediglich für DE. Der Gegner kann sich damit "aussuchen", ob er mit hohem technischen Aufwand seine Seite für Internet-Nutzer aus DE unzugänglich macht oder ob er insgesamt seine Internet-Präsenz auch den deutschen Gesetzen anpaßt. Im Zweifel wird er die zweite Alternative wählen.
Zitat:
Was mich dabei interstessieren wuerde , wenn das ein deutsches Gericht waere , koennte denn ein Titel von dem deutschen Gericht Unterlassung der bemaengleten Handlungen bewirken?

Ja.
Zitat:
and was denken Sie , koennten auch die Kosten von dem Gegner fuer die vorherige Abmahnung und ggf. einstweilige Verfuegung erstattet werden?

wieder ja.
Zitat:
und die Klage waere dann bei einem deutschen Gericht einzureichen?

Nochmal ja.
Zitat:
Die einsweilige Verfuegung koennten dann im Ausland nicht einfach per Post zugestellt werden , muesste das dann ein auslaendischer Gerichtsvollzieher machen? Habe ich richtig verstanden, dass das das Problem ist?

Da liegt das Problem. Wobei im Ausland nicht immer eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher möglich ist, viele Länder kennen einen solchen Beamten gar nicht.

Beste Grüße

Metzing
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andrea1978
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Anmeldungsdatum: 26.12.2006
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 23:46    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen dank fuer Ihre Antwort.

Habe ich also richtig verstanden , dass das Fazit des Ganzen darin besteht , dass eine unbeantwortete Abmahnung gegen einen GB Anbieter quasi die Einreichung einer Klage nach sich ziehen sollte , wenn man diese Unterlassungsansprueche durchsetzen wollte? and der Unterschied zu einem DE Anbieter besteht darin ,dass hier die Aussichten mit EV schlecht sind und die Wahrscheinlichkeit das ohne Klage und Vollstreckung im Ausland zu erledigen niedrig ist?

Und noch eine letzte Frage (und ich quaele Sie nicht mehr weiter) , wenn der Gegner mit mehreren Limited Companies taetig ist und von denen einige offshore registriert sind , muesste man dann gegen jede Company eine separate Gerichtseintscheidung bekommen? and was denken Sie koennten
man dann mit einem deutsche Titel ein auslaendisches Bankkonto der Firma pfaenden?

danke , andrea
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andrea1978
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Anmeldungsdatum: 26.12.2006
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 00:04    Titel: Antworten mit Zitat

Entschuldigung , habe noch eine Sache vergessen: was denken Sie , um eine Klage einzureichen (auch EV zu schicken etc.) , muss man da die offizielle Aresse des Gegners im Ausland haben oder kann es irgendeine sein , die irgendwo z.b. auf der Site angegeben ist? Ich fuerchte naemlich , dass die angegeben Adresse eine Weiterleitungsadresse sein koennte , die nur dazu genutzt wird Post zu bekommen und irgendwohi weiter zu schicken.

andrea
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 01:27    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Habe ich also richtig verstanden , dass das Fazit des Ganzen darin besteht , dass eine unbeantwortete Abmahnung gegen einen GB Anbieter quasi die Einreichung einer Klage nach sich ziehen sollte , wenn man diese Unterlassungsansprueche durchsetzen wollte? and der Unterschied zu einem DE Anbieter besteht darin ,dass hier die Aussichten mit EV schlecht sind und die Wahrscheinlichkeit das ohne Klage und Vollstreckung im Ausland zu erledigen niedrig ist?

Ja.
Zitat:
Und noch eine letzte Frage (und ich quaele Sie nicht mehr weiter) , wenn der Gegner mit mehreren Limited Companies taetig ist und von denen einige offshore registriert sind , muesste man dann gegen jede Company eine separate Gerichtseintscheidung bekommen?

Ja.
Zitat:
and was denken Sie koennten man dann mit einem deutsche Titel ein auslaendisches Bankkonto der Firma pfaenden?

Demnächst... Smilie
Zitat:
was denken Sie , um eine Klage einzureichen (auch EV zu schicken etc.) , muss man da die offizielle Aresse des Gegners im Ausland haben oder kann es irgendeine sein , die irgendwo z.b. auf der Site angegeben ist? Ich fuerchte naemlich , dass die angegeben Adresse eine Weiterleitungsadresse sein koennte , die nur dazu genutzt wird Post zu bekommen und irgendwohi weiter zu schicken.

Das muß man im einzelnen klären. Da UWG-Streitigkeiten streitwertunabhängig ohnehin immer vor dem Landgericht verhandelt werden, läßt man das sinnvollerweise von dem ohnehin notwendigen Rechtsanwalt prüfen.

Beste Grüße

Metzing
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