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Erledigung des Rechtsstreites

 
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Renforce
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.12.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 11:25    Titel: Erledigung des Rechtsstreites Antworten mit Zitat

Erledigung eines Rechtsstreits

K und B streiten um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. B behauptet, ihm stehe ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegen K für ein Jahr zu.

K behauptet, dass es kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gibt und der Vortrag von B reine Erfindung sei.

Die Beweislast für das für das Vorliegen des nachvertraglichen liegt klar bei B.

Der K erhebt nun Feststellungsklage, um festzustellen dass dem B eben kein Wettbewerbsverbot zusteht.

Das Verfahren zieht sich nun in die Länge und der von B behauptete Zeitpunkt bis zu dem das Verbot gelten sollte, wird überschritten. Damit ist ja nun, unabhängig davon, ob das Wettbewerbsverbot tatsächlich vereinbart wurde, im Grunde das Feststellungsinteresse weggefallen.

Frage: Muss der K nun den Rechtsstreit für erledigt erklären?
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stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 13:11    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
im Grunde das Feststellungsinteresse weggefallen.


Wieso es geht doch wohl auch um Schadenesratzansprüche.

Klaus
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Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 13:23    Titel: Antworten mit Zitat

stgtklaus hat folgendes geschrieben::
Zitat:
im Grunde das Feststellungsinteresse weggefallen.


Wieso es geht doch wohl auch um Schadenesratzansprüche.

Hä Frage Frage
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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13
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 13:26    Titel: Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
stgtklaus hat folgendes geschrieben::
Zitat:
im Grunde das Feststellungsinteresse weggefallen.


Wieso es geht doch wohl auch um Schadenesratzansprüche.

Hä Frage Frage


Lachen Lachen
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MfG
13
Lach nicht!! Freu Dich anders! Mr. Green
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stgtklaus
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 29.10.2004
Beiträge: 2745

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

Na wenn man ein Wettbewerbsverbot vereinbart, hat das wohl auch finazielle Gründe. im Grunde das Feststellungsinteresse weggefallen.V erstösst man dagegen dann kann der ehemalige Arbeitgeber seinen Schaden geltend machen. Darum ging es ja bei der Wettbewerbsklausel. Wenn das "nicht einhalten" keine Konsequenzen hat kann man es auch gleich sein lassen.

Des weiteren sind Anwaltskosten entstanden die man bei einer Klagrücknahme zu erstatten hat.

Auch hat sich die Sache nicht erledigt,. Denn man klagt ja um feststellung der Wettbewerbsklausel. Die kann man auch feststellen wenn die Zeit dafür abgelaufen ist.

Zitat:
Muss der K nun den Rechtsstreit für erledigt erklären?

Man kann die Klage immer zurückziehen, bleibt auf den Kosten aber sitzen. Damit wäre die Sache (dieses Klage) erledigt. Der AG kann dann seinerseit Schaden geltend machen, wenn er Schaden hatte

Klaus
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 15:33    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Man kann die Klage immer zurückziehen, bleibt auf den Kosten aber sitzen.

Wir sind im Arbeitsrecht. Offenbar erstinstanzliches Verfahren. Nix Kostenerstattung. IMHO egal, ob Erledigungserklärung oder Klagerücknahme.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Renforce
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.12.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

Es geht nicht um ein arbeitsrechtliches sondern um ein wettbewerbsrechtliches Verbot.

Wenn man davon ausgeht, dass B eine Vereinbarung über das nachvertragliche nicht beweisen kann, gewinnt K natürlich das Verfahren.

Wenn der K die Klage einfach zurücknimmt, bleibt er auf allen Kosten sitzen.

Wenn der K aber die Klage einfach weiterverfolgt, und es ist tatsächlich Erledigung durch Zeitablauf eingetreten, dann muss er die Erledigung erklären, um eben nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben..

Damit stellt sich die Frage, was ist zu tun, wenn eine Partei ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot behauptet, die andere dies bestreitet, aber unstriitig ist, dass das ein Wettberbesverbot sei es nun vereinbart worden, im Laufe des Verfahrens sich durch Zeitablauf erledigt hat?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 16:53    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Es geht nicht um ein arbeitsrechtliches sondern um ein wettbewerbsrechtliches Verbot.

Darum geht es mit Sicherheit nicht, denn das wäre ein Verbot nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG).

In Frage kommen also ein nachwirkendes Wettbewerbsverbot aus einem Arbeitsvertrag oder ein nachwirkendes Wettbewerbsverbot aus einem Werkvertrag (Freelancer). Also, was ist es?

Beste Grüße

Metzing
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Renforce
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.12.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 18:17    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Es geht nicht um ein arbeitsrechtliches sondern um ein wettbewerbsrechtliches Verbot.

Darum geht es mit Sicherheit nicht, denn das wäre ein Verbot nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG).

In Frage kommen also ein nachwirkendes Wettbewerbsverbot aus einem Arbeitsvertrag oder ein nachwirkendes Wettbewerbsverbot aus einem Werkvertrag (Freelancer). Also, was ist es?

Beste Grüße

Metzing


Es geht um ein wettbewerbsrechtliches Verbot, welches aus einem ursprünglichen Handelsvertretervertrag resultiert und nun zwischen 2 Unternehmen greift.

Das ist aber auch nicht die Frage. Wir können auch gerne ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aus einem Arbeitsvertrag nehmen.

Damit stellt sich die Frage, was ist zu tun, wenn eine Partei ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot behauptet, die andere dies bestreitet, aber unstrittig ist, dass das ein Wettberbesverbot sei es nun vereinbart worden oder nicht, im Laufe des Verfahrens sich durch Zeitablauf erledigt hat?

Die Frage bleibt gleich.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 21:16    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Es geht um ein wettbewerbsrechtliches Verbot,

Geht es im Kern nicht Mit den Augen rollen, weil zunächst nicht Wettbewerbsrecht, sondern Handelsvertreterrecht anzuwenden ist. Es könnten bei einem Wettbewerbsverbot lediglich Aspekte des Wettbewerbsrechts hinzutreten.
Zitat:
welches aus einem ursprünglichen Handelsvertretervertrag resultiert und nun zwischen 2 Unternehmen greift.

Das Wettbewerbsverbot des Handelsvertreterverhältnisses selbst kann nur zwischen der ehemaligen Firma und dem Ex-Handelsvertreter greifen, nicht aber zwischen der ehemaligen Firma und der von dem Handelsvertreter vertretenen.

Ich gebe an dieser Stelle allerdings auf, weil ich offenbar schon in den Begrifflichkeiten schon nicht verstanden werde.

Beste Grüße

Metzing
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Renforce
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.12.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 22:37    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Es geht um ein wettbewerbsrechtliches Verbot,

Geht es im Kern nicht Mit den Augen rollen, weil zunächst nicht Wettbewerbsrecht, sondern Handelsvertreterrecht anzuwenden ist. Es könnten bei einem Wettbewerbsverbot lediglich Aspekte des Wettbewerbsrechts hinzutreten.
Zitat:
welches aus einem ursprünglichen Handelsvertretervertrag resultiert und nun zwischen 2 Unternehmen greift.

Das Wettbewerbsverbot des Handelsvertreterverhältnisses selbst kann nur zwischen der ehemaligen Firma und dem Ex-Handelsvertreter greifen, nicht aber zwischen der ehemaligen Firma und der von dem Handelsvertreter vertretenen.

Ich gebe an dieser Stelle allerdings auf, weil ich offenbar schon in den Begrifflichkeiten schon nicht verstanden werde.

Beste Grüße

Metzing


Doch wird man und gesteht ja auch ein, dass diese Ausführungen j was für sich haben. Sehr glücklich

Allerdings ändert dies nichts an der Frage hinsichtlich der Erledigung und da sind wir noch keinen Schritt weiter.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 22:49    Titel: Antworten mit Zitat

Doch, sind wir. Sehr glücklich Es ist eine tatsächliche Erledigung eingetreten, da unabhängig von der Tatsache, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestanden hat, dieses durch Zeitablauf keine Wirkung mehr entfaltet. Danach kommen für den K grundsätzlich zwei Möglichkeiten, Klagerücknahme oder Umstellung des Klageantrages auf Feststellung, daß sich der Rechtsstreit erledigt hat. Zwar sind bei der Klagerücknahme durch die Änderung des § 269 III ZPO die Kosten des Rechtsstreits nicht mehr grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen, die Erfahrung zeigt aber, daß bei einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Feststellungsinteresse) nach Rechtshängigkeit der Klage (also nach Klagezustellung) die Umstellung auf einen Erledigungsantrag der verhältnismäßig sicherere Weg ist als eine Klagerücknahme.

Na also, Frage beantwortet... Smilie

Beste Grüße

Metzing
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Renforce
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Anmeldungsdatum: 15.12.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 10:08    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Doch, sind wir. Sehr glücklich Es ist eine tatsächliche Erledigung eingetreten, da unabhängig von der Tatsache, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestanden hat, dieses durch Zeitablauf keine Wirkung mehr entfaltet. Danach kommen für den K grundsätzlich zwei Möglichkeiten, Klagerücknahme oder Umstellung des Klageantrages auf Feststellung, daß sich der Rechtsstreit erledigt hat. Zwar sind bei der Klagerücknahme durch die Änderung des § 269 III ZPO die Kosten des Rechtsstreits nicht mehr grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen, die Erfahrung zeigt aber, daß bei einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Feststellungsinteresse) nach Rechtshängigkeit der Klage (also nach Klagezustellung) die Umstellung auf einen Erledigungsantrag der verhältnismäßig sicherere Weg ist als eine Klagerücknahme.

Na also, Frage beantwortet... Smilie

Beste Grüße

Metzing


Ich stelle jetzt mal die Gegenbehauptung auf und sage, dass das Feststellungsinteresse einfach durch Zeitablauf nicht erledigt ist, da die Wirkung der angeblich bestehenden Wettbewerbsverbotes erst bei einem bindenden Verzicht auf das Recht oder unzweifelhafter und endgültiger Aufgabe der Anmaßung entfällt. Andernfalls konnte der Beklagte ja jederzeit wieder Schadenersatzansprüche aus dem angeblich bestehenden Wettbewerbsverbot geltend machen.

So, und jetzt kommst Du. Sehr glücklich
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Vormundschaftsrichter
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 11:10    Titel: Antworten mit Zitat

Renforce hat folgendes geschrieben::
Andernfalls konnte der Beklagte ja jederzeit wieder Schadenersatzansprüche aus dem angeblich bestehenden Wettbewerbsverbot geltend machen.

Richtig. Aber dann würde eben im Rahmen der Zahlungsklage inzidenter geprüft, ob das Wettbewerbsverbot bestand. Diese Möglichkeit spricht eher gegen die Zulässigkeit der neg. Feststellungsklage zum jetzigen Zeitpunkt und damit für Erledigung, da mit der Feststellungklage grds. nur die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses begehrt werden kann.
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Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Renforce
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.12.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 11:27    Titel: Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Renforce hat folgendes geschrieben::
Andernfalls konnte der Beklagte ja jederzeit wieder Schadenersatzansprüche aus dem angeblich bestehenden Wettbewerbsverbot geltend machen.

Richtig. Aber dann würde eben im Rahmen der Zahlungsklage inzidenter geprüft, ob das Wettbewerbsverbot bestand. Diese Möglichkeit spricht eher gegen die Zulässigkeit der neg. Feststellungsklage zum jetzigen Zeitpunkt und damit für Erledigung, da mit der Feststellungklage grds. nur die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses begehrt werden kann.


Wäre es dann nicht prozesstaktisch für den Kläger klüger, er stellt den Erledigungsantrag und lässt hilfsweise den alten Antrag bestehen.

Folgt das Gericht nicht der Ansicht, das Erledigung eingetreten ist, ist der Kläger durch den Hilfsantrag gesichert.

Mit den Augen rollen Nur was passiert, wenn sich der Beklagte der Erledigung anschließt, das Gericht aber die Erledigung für nicht gegeben sieht?
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