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Zuviel bezahlte Raten Gegner weigert sich herauszurücken
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Honkytonk
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Anmeldungsdatum: 26.08.2006
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 29.08.06, 15:35    Titel: Zuviel bezahlte Raten Gegner weigert sich herauszurücken Antworten mit Zitat

Hallo Person V ist Verlierer, zahlt fleißig an den Gewinner G.

V stellt fest, er hat zuviele Raten gezahlt, mehr als das Gericht beschlossen hat. Stellt ebenso fest, daß gegen das Rechtspflegergesetz verstoßen wurde. § 12 nämlich gar keiner unterschrieben hat, nur getippte Namen, was gegen das Gesetz ist.

V will das Geld zurück. Legt die Beschlüsse vor. G weigert sich.

V weist auf BGB § 812 hin (fordert Geld zurück) und weist direkt auf BGB § 814 hin (kein Geld mehr für den Gegner) G weigert sich noch immer.

V ärgert sich über den Anwalt, der gar nicht laut Rechtspflegergesetz hätte antreten sollen. (Kein Anwaltszwang in allen Verfahren)

Was ist gegen G am besten zu tun?
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 05:26    Titel: Re: Zuviel bezahlte Raten Gegner weigert sich herauszurücken Antworten mit Zitat

Ein gerichtliches oder außergerichtliches Mahnverfahren.
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Gast






BeitragVerfasst am: 30.08.06, 06:18    Titel: Re: Zuviel bezahlte Raten Gegner weigert sich herauszurücken Antworten mit Zitat

Honkytonk hat folgendes geschrieben::
Hallo Person V ist Verlierer, zahlt fleißig an den Gewinner G.

V stellt fest, er hat zuviele Raten gezahlt, mehr als das Gericht beschlossen hat. Stellt ebenso fest, daß gegen das Rechtspflegergesetz verstoßen wurde. § 12 nämlich gar keiner unterschrieben hat, nur getippte Namen, was gegen das Gesetz ist.

V will das Geld zurück. Legt die Beschlüsse vor. G weigert sich.

V weist auf BGB § 812 hin (fordert Geld zurück) und weist direkt auf BGB § 814 hin (kein Geld mehr für den Gegner) G weigert sich noch immer.

V ärgert sich über den Anwalt, der gar nicht laut Rechtspflegergesetz hätte antreten sollen. (Kein Anwaltszwang in allen Verfahren)

Was ist gegen G am besten zu tun?


Handelt es sich um ein Manhverfahren?

Wenn ja: 703b zpo.

Im übrigen bedeutet keine Anwaltspflicht nicht, dass sich eine Partei keines Anwaltes bedienen darf. Anwaltskosten in gerichtlichen Verfahren sind notwendige Kosten der Rechtverfolgung unabhängig davon ob anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist oder nicht.
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Honkytonk
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Anmeldungsdatum: 26.08.2006
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 19:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, Anwaltskosten können aber nur dann in Rechnung über einen Kostenfestsetzungsbeschluß in Rechnung gestellt werden, wenn der rechtmäßig wäre.

Interessant, daß Mahnverfahren ginge. Auf die Idee wäre ich nicht gekommen
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Gast






BeitragVerfasst am: 30.08.06, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

bin ich etwa der einzige der den sachverhalt nicht mehr nachvollziehen kann? was
für ein titel liegt denn nun vor der nicht unterschrieben sein soll? titel die durch den
rechtspfleger erlassen werden sind z.b. vollstreckungsbescheide und
kostenfestsetzungsbeschlüsse. vollstreckungsbescheide im automatisierten verfahren
werden nicht unterschrieben, kfbs schon, nur dass der unterschriebene kfb in der
gerichtsakte bleibt und den parteien nur ausfertigungen bekommen. die
ausfertigungen müssen und sind in der regel, nicht vom rechtspfleger unterschrieben.
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Honkytonk
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 26.08.2006
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 23:06    Titel: Antworten mit Zitat

Das wäre ja noch schöner, daß immer nur die Originale in der Gerichtsakte liegen täten. Rechtspflegergesetz § 12 sagte, Rechtspfleger müssen unterschreiben. nix da für die Akte. Auch echte Urteile mit Unterschriften stehen einem zu, ZPO § 317 Absatz 1 in Verbindung mitZPO § 315. Abschriften und Ausfertigungen sind wieder was Anderes. Wie die aussehen müssen steht nicht in der ZPO sondern im Beurkurkundungsgesetz, steht im Internet.

Ich habe noch keine Ausfertigung gesehen, sondern immer nur Originalformulare. (keine Rechnungen). Es gibt auch Formulare, die sehen Anders aus als Urtele oderBeschlüsse, es steht aber auch Beschluß drauf. Diese Formulare beinhalten Gesamtsumme, woraus die Summe besteht etc.
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Gast






BeitragVerfasst am: 31.08.06, 06:04    Titel: Antworten mit Zitat

Sie werden niemals das originalunterschriebene Urteil bzw. den KFB in die Hand bekommen. Diese bleiben immer in den Akten.
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Honkytonk
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Anmeldungsdatum: 26.08.2006
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 31.08.06, 07:41    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist doch dann eher bedenklich, wenn man so etwas nicht zu Gesicht bekommt. Woher soll man um die Rechtmäßigkeit wissen, wenn laut laut ZPO § 317 Absatz 2 nichts verschickt werden darf, bevor nichts unterschrieben ist.

Für mich als Laie heißt es, Urteil kopieren, dann müssen die Justizfachangestellten Ausfertigungen drüber tippen oder beglaubigte Abschrift und dann ihre Unterschrift darunter setzen.

Bei beglaubigten Schulzeugnissen tippt man doch auch nicht das Zeugnis neu, sondern läßt vom Original eine Kopie bei der Stadt machen, Stadt bestempelt und setzt seine Unterschrift darunter.
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Gast






BeitragVerfasst am: 31.08.06, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

Bei einfachen Urteilen wie z.B. Versäumnisurteilen pinnt der Richter das Urteil evtl. nebst Rubrum oder Kurzrubrum schnell per Hand auf einen "Schmierzettel" und unterschreibt. Die Ausfertigungen werden dann getippt und ausgedruckt. Bei diktierten Urteilen wird das Urteil getippt und der Ausdruck vom Richter unterschrieben. Die Ausfertigung wird dann von der im Computer gespeicherten Datei erstellt. Ebenso verhält es sich bei KFBs der Rechtspfleger. Bevor eine Ausfertigung rausgeht gibt es also immer bereits ein unterschriebenes Original in der Akte.
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Honkytonk
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Anmeldungsdatum: 26.08.2006
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 31.08.06, 10:20    Titel: Antworten mit Zitat

Und wieso gibt es dann ZPO § 317 Absatz 1, wenn ZPO § 315 genau vorschreibt, wie Urteile aussehen zu haben?
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Gast






BeitragVerfasst am: 31.08.06, 10:50    Titel: Antworten mit Zitat

Da ich langsam keine Lust mehr auf diese Diskussion habe, hier mein letzter Beitrag dazu:

Zitat:
Nach Abs. 1 S. 1 ist das Urteil zuzustellen. Hierbei handelt es sich um eine Ausfertigung des Urteils, nicht um das Original, das bei den Akten des Gerichts bleibt. Die Ausfertigung ist die amtliche Abschrift oder Kopie des vollständigen Urteils einschließlich des Tatbestandes und der Entscheidungs-gründe. Die Ausfertigung muss die Unterschrift der Richter wiedergeben (§ 315 Rn. 3 f.), und zwar in der Weise, dass der Ausfertigung entnommen werden kann, ob die Urschrift entsprechend der Vorschrift des § 315 Abs. 1 von dem bei der Entscheidung mitwirkenden Richter unterzeichnet worden ist. Es genügt nicht, dass die Namen der Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, nur in Klammern angegeben sind, ohne dass darauf hingewiesen wird, ob sie das Urteil unterschrieben haben. Dies kann dann zB durch den Zusatz „gez.“ geschehen, jedoch auch dadurch, dass die Richternamen in Maschinenschrift ohne Klammern in der Ausfertigung angegeben werden.


Musielak, ZPO, 4. Auflage 2005, Rn. 3 zu § 317 ZPO
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Honkytonk
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Anmeldungsdatum: 26.08.2006
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 31.08.06, 15:53    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt ein BGH-Urteil Richter müssen unterschreiben sonst ist nichts gültig. Winken Habe vorhin eins gemailt bekommen.
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 04.09.06, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

Honkytonk hat folgendes geschrieben::
Habe vorhin eins gemailt bekommen.

Von wem denn?
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 04.09.06, 20:20    Titel: Antworten mit Zitat

Honkytonk hat folgendes geschrieben::
Es gibt ein BGH-Urteil Richter müssen unterschreiben sonst ist nichts gültig.


Vielleicht fangen Sie mal das Mitdenken an, anstatt nur das zu zitieren, was Ihnen in den Kram paßt.
Steht in dem BGH-Urteil zufällig irgendwo, daß die den Parteien zugeschickten Ausfertigungen (von den Richtern) unterschrieben sein müssen? Unterschrieben werden muß das Original, das in der Gerichtsakte verbleibt. Mehr hat der BGH auch nicht festgestellt.

Das Argument "Wie soll ich sonst wissen, ob das rechtsgültig ist", ist im übrigen, verzeihen Sie mir den Ausdruck, Querulantengewäsch. Was hilft Ihnen denn eine Fotokopie (die kann jemand gefälscht haben) oder selbst das Original (waren Sie bei der Abfassung dabei? Wissen Sie sicher, daß der Richter und nicht die Putzfrau unterschrieben hat?), wenn darauf dieselben Argumente anwendbar sind wie auf eine "nur" von der Justizangestellten unterschriebene Ausfertigung? Mit den Augen rollen
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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mirfälltkeinnickein
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.12.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 25.12.06, 19:20    Titel: Antworten mit Zitat

Der Beriff Querulant ist eine Beleidigung und kostet Geld, da gibt es Urteile. Lachen
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