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Rehtsreferendarin A zahlt während des Referendariats keine Rentenbeiträge, weil nach ihrem Austreten aus dem Referendariat diese Zeit rentenrechtlich bei der Rentenversicherung Bund nachversichert wird.
Jetzt war sie während der Nachversicherungszeit knapp 8 Monate arbeitsunfähig und erhielt Krankengeld. Auch von diesem wurden wegen der Rentenversicherungsfreiheit keine Beiträge abgeführt.
Da die Krankengeldbezugszeit aus dem Nachversicherungszeitraum ausgeschlossen wird, fragt sich Rechtsreferendarin A, ob dese Zeit immer eine Lücke in ihrem Versicherungsverlauf darstellen wird, oder ob nach vollzogener Nachversicherung auch diese Krankengeldbezugszeit "rentenbeitragsmäßig" irgendwie aufgefüllt wird...
Falls ja, scheiterte zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges die Versicherungspflicht in der gRV an der fehlenden Vorversicherungspflicht (§3 Nr.3 SGB VI). Eine Antragspflichtversicherung war wegen der bestehenden Rentenversicherungsfreiheit ebenfalls nicht möglich.
Mit der Nachversicherung gelten die Beiträge als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Nachträglich wird also ein Zustand hergestellt, als wären die Pflichtbeiträge bereits damals entrichtet worden. Als Rechtsfolge ergibt sich damit für die Zeit des KG-Bezuges ebenfalls Versicherungspflicht. Die zuständige gesetzliche Kasse hat also nachträglich die Pflichtbeiträge abzuführen, soweit keine Verjährung eingetreten ist.
Da eine automatische Zahlung ausgeschlossen ist (die Kasse kann hiervon ja nichts wissen), muss die Kasse zur nachträglichen Zahlung aufgefordert werden. Ob auch noch nachträglich Beitragsanteile vom Krankengeld nachgefordert werden, kann ich nicht sagen. _________________ MfG
Also Verjährung tritt erst vier Kalenderjahre nach Fälligkeit ein (§ 25 Abs.1 SGB IV), so dass die hier genannten Beiträge für 09/2005 erst mit dem 31.12.2009 verjähren können. Die Rechtsfrage, ob die Fälligkeit frühestens mit der Fälligkeit der Nachversicherung entstehen kann und damit Verjährung erst am 31.12.2011 eintritt, kann m.E. ungeklärt bleiben. _________________ MfG
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