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Verfasst am: 27.12.06, 19:02 Titel: Ansprüche des Vermieters nach dem Auszug des Mieters
Hi @ll,
ich hätte da mal eine Frage:
Kann ein Vermieter nachdem er dem Mieter die Wohnung fristlos gekündigt hat, noch Miete verlangen und dies damit begründen, dass er keinen Nachmieter findet?
Vermieter (V) verlangt von Mieter (M) den angemieteten Kellerraum auszuräumen, da V behauptet M würde im Keller Ratten züchten und diese im Keller frei herumlaufen lassen
(Es befanden sich lediglich zwei weibliche Ratten -als Haustiere und nicht Ungeziefer!- im Käfig kurzfristig im Keller)
M kann dieses willkürlichem Verlangen des V nicht verstehen und belässt seine Sachen im Keller, holt lediglich den Rattenkäfig zurück in die Wohnung
V reicht Räumungsklage der gesamten Wohnung gegen M ein, da sich M weigerte den Keller auszuräumen.
Räumungsklage wurde vom Anwalt des M abgewiesen - M ist 1 Monat später ausgezogen
Räumungsklage wurde vom Anwalt des M abgewiesen - M ist 1 Monat später ausgezogen
Hat M ordentlich gekündigt, oder den Umständen entsprechend fristlos Gekündigt? Oder wurde M fristlos gekündigt? Falls fristlos, mit welcher Begründung? Keller ausräumen ja wohl nicht, wozu zahlt man sonst dafür Miete.
Ordentlich gekündigt heisst, M kündigt mit 3 monatiger Frist.
Zitat:
Kann ein Vermieter nachdem er dem Mieter die Wohnung fristlos gekündigt hat, noch Miete verlangen und dies damit begründen, dass er keinen Nachmieter findet?
Was jetzt, Räumgsklage, fristlose Kündigung, Anwalt weist ab? Vielleicht etwas konkretisieren, wäre hilfreich, auch konkreter antworten zu können.
V hat den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt - mit Frist 14 Tage (Grund: Kellerraum wurde nicht ausgeräumt)
M beauftragt Anwalt - Anwalt widerspricht Kündigung und erklärt, dass M bereit ist die Wohnung zu räumen, sobald er eine neue Bleibe hat
Anwalt von V willigt nicht ein und kündigt abermals mit sofortiger Wirkung und reicht zugleich Räumungsklage ein (Gegenstandswert: 420€ x 12 = 5040 €)
M zieht aus - Anwalt V erklärt Hauptsache ist erledigt und beantragt Kostenentscheidung
Gericht entscheidet:
Hauptsache ist erledigt
M trägt die Kosten
Streitwert 80% von 5040€ = 4032€
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 28.12.06, 06:00 Titel:
mucgismo81 hat folgendes geschrieben::
Heißt dass, M muss an V 4032,- zahlen?!
Nö, das hätte M aber auch von seinem Anwalt erfahren können. Bei dem Streitwert geht es nämlich um die Gebühren der Anwälte (und wohl auch des Gerichts), die nach diesem Streitwert berechnet werden. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
.... na dann ist ja das Gericht offensichtlich davon ausgegangen, dass die Kündigung begründet war.
Unterstellt, es hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, belaufen sich die Gesamtkosten (Anwälte + Gericht) auf ca. 1.800,- EURO. _________________ Bernd Steinbach
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