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Ansprüche des Vermieters nach dem Auszug des Mieters

 
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mucgismo81
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.01.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 19:02    Titel: Ansprüche des Vermieters nach dem Auszug des Mieters Antworten mit Zitat

Hi @ll,

ich hätte da mal eine Frage:

Kann ein Vermieter nachdem er dem Mieter die Wohnung fristlos gekündigt hat, noch Miete verlangen und dies damit begründen, dass er keinen Nachmieter findet?
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 19:11    Titel: Antworten mit Zitat

Ja dies ist durchaus möglich. Kommt auf den Einzelfall an.
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mucgismo81
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.01.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 19:36    Titel: Antworten mit Zitat

Vermieter (V) verlangt von Mieter (M) den angemieteten Kellerraum auszuräumen, da V behauptet M würde im Keller Ratten züchten und diese im Keller frei herumlaufen lassen
(Es befanden sich lediglich zwei weibliche Ratten -als Haustiere und nicht Ungeziefer!- im Käfig kurzfristig im Keller)

M kann dieses willkürlichem Verlangen des V nicht verstehen und belässt seine Sachen im Keller, holt lediglich den Rattenkäfig zurück in die Wohnung

V reicht Räumungsklage der gesamten Wohnung gegen M ein, da sich M weigerte den Keller auszuräumen.

Räumungsklage wurde vom Anwalt des M abgewiesen - M ist 1 Monat später ausgezogen
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Kulah
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.10.2006
Beiträge: 523
Wohnort: Reutlingen

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 21:06    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Räumungsklage wurde vom Anwalt des M abgewiesen - M ist 1 Monat später ausgezogen


Hat M ordentlich gekündigt, oder den Umständen entsprechend fristlos Gekündigt? Oder wurde M fristlos gekündigt? Falls fristlos, mit welcher Begründung? Keller ausräumen ja wohl nicht, wozu zahlt man sonst dafür Miete.

Ordentlich gekündigt heisst, M kündigt mit 3 monatiger Frist.

Zitat:
Kann ein Vermieter nachdem er dem Mieter die Wohnung fristlos gekündigt hat, noch Miete verlangen und dies damit begründen, dass er keinen Nachmieter findet?


Was jetzt, Räumgsklage, fristlose Kündigung, Anwalt weist ab? Vielleicht etwas konkretisieren, wäre hilfreich, auch konkreter antworten zu können.

MfG
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Bernd Steinbach
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

also hat das Gericht die Räumungsklage des V abgewiesen?

Dann ist M ohne den Vertrag gekündigt zu haben, ausgezogen. Versteh ich das richtig?

Wenn dem so ist, hat V weiterhin seinen Anspruch auf Zahlung der Miete, da das Mietverhältnis nicht beendet wurde.
_________________
Bernd Steinbach
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mucgismo81
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.01.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 22:24    Titel: Antworten mit Zitat

V hat den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt - mit Frist 14 Tage (Grund: Kellerraum wurde nicht ausgeräumt)

M beauftragt Anwalt - Anwalt widerspricht Kündigung und erklärt, dass M bereit ist die Wohnung zu räumen, sobald er eine neue Bleibe hat

Anwalt von V willigt nicht ein und kündigt abermals mit sofortiger Wirkung und reicht zugleich Räumungsklage ein (Gegenstandswert: 420€ x 12 = 5040 €)

M zieht aus - Anwalt V erklärt Hauptsache ist erledigt und beantragt Kostenentscheidung

Gericht entscheidet:
Hauptsache ist erledigt
M trägt die Kosten
Streitwert 80% von 5040€ = 4032€

Heißt dass, M muss an V 4032,- zahlen?!

MFG
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 28.12.06, 06:00    Titel: Antworten mit Zitat

mucgismo81 hat folgendes geschrieben::
Heißt dass, M muss an V 4032,- zahlen?!
Nö, das hätte M aber auch von seinem Anwalt erfahren können. Bei dem Streitwert geht es nämlich um die Gebühren der Anwälte (und wohl auch des Gerichts), die nach diesem Streitwert berechnet werden.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Bernd Steinbach
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Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 28.12.06, 09:53    Titel: Antworten mit Zitat

.... na dann ist ja das Gericht offensichtlich davon ausgegangen, dass die Kündigung begründet war.

Unterstellt, es hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, belaufen sich die Gesamtkosten (Anwälte + Gericht) auf ca. 1.800,- EURO.
_________________
Bernd Steinbach
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