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danilobw
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.01.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 18:12    Titel: Garage Antworten mit Zitat

Hallo Zusammen,

Vermieter X besitzt eine Haushälfe mit 2 Garagen. X hat das Obergeschoss + 1 Garage an Mieter Y vermietet. Die andere Garage hat die an Z vermietet. Mit Mietet Z wurde ein Garagenmietvertrag abgeschlossen. Jetzt möchte Mieter Y auch die 2 Garage für sein Auto haben. Vermieter X kündigt schriftlich (fristgerecht, Kündigungsfrist ein viertel Jahr) bei Mieter Z. Mieter Z lehnt die Kündigung ab, da auf dem Garagenmietvertrag ein Zusatz Mieter Z hat lebenslanges Recht auf die Garage bis zum Verlauf oder Veräußerung des Hauses. Der Zusatz( auf beiden Ausfertigungen) ist handschriftlich unter dem Garagenmietvertrag geschrieben wurden. Der Zusatz wurde nicht nochmal unterschrieben. Ist die ausgesprochene Kündigung von Vermieter X rechtsgültig oder kann sich Mieter Z auf den Zusatz berufen?

Hat Vermietet X ein Sonderkündigungsrecht wegen Eigenbedarf und kann man es auch verwenden?

Ich würde mich über eine Antwort freuen.
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willa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2401

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 18:24    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Mieter Z lehnt die Kündigung ab, da auf dem Garagenmietvertrag ein Zusatz Mieter Z hat lebenslanges Recht auf die Garage bis zum Verlauf oder Veräußerung des Hauses.


ich unterstelle, das soll heißen, es existiert ein Zusatz, der eine Kündigung ausschließt, solange das Haus nicht verkauft wird.

warum sollte das nicht gültig sein?
Ich sehe da überhaupt keinen Grund, solange der zusatz auf beiden Exemplaren des MV angebracht ist.
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danilobw
Interessierter


Anmeldungsdatum: 27.01.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 18:29    Titel: Antworten mit Zitat

Kann Vermieter X aus Eigengebrauch kündigen? oder gibt es sonst noch möglichkeiten zu kündigen?

der Zusatz ist nicht unterschrieben wurden. Er wurde nachträglich handschriftlich ergänzt.
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 19:08    Titel: Antworten mit Zitat

Da es sich nicht um Wohnraum handelt, können Mieter und VM wesentlich mehr vereinbaren. Meiner Meinung nach dürfte ein solcher Zustz durch aus wirksam sein. Der VM wird also nur ordentlich kündigen können wenn er das Haus verkauft.
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willa
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2401

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 19:18    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
der Zusatz ist nicht unterschrieben wurden. Er wurde nachträglich handschriftlich ergänzt


ja aber doch auf beiden Exemplaren, also einvernehmlich - wozu dann eine Ergänzung nochmal unterschreiben?
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Kulah
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.10.2006
Beiträge: 523
Wohnort: Reutlingen

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

danilobw hat folgendes geschrieben::
Kann Vermieter X aus Eigengebrauch kündigen? oder gibt es sonst noch möglichkeiten zu kündigen?

der Zusatz ist nicht unterschrieben wurden. Er wurde nachträglich handschriftlich ergänzt.


Hallo Danilobw,

man sollte sich der Tragweite von folgendem Satz "lebenslanges Recht" bewusst sein, bevor man diese irgendwo einsetzt.

Wieso sollte es nun Möglichkeiten geben, zu kündigen, wenn es schriftlich festgehalten wurde, das es eben nicht möglich sein soll?

Haben Sie den Vertrag "mitgekauft" oder wurde er von ihnen gesetzt? Ändert zwar nichts an der Lage, nur beim ersteren hätten Sie halt keine Schuld.

Zitat:
Hat Vermietet X ein Sonderkündigungsrecht wegen Eigenbedarf und kann man es auch verwenden?


Zitat:
Hier wurde der Ausschluss der Kündigung vereinbart. Dies kommt einem Verzicht des Vermieters auf sein Kündigungsrecht gleich. Eine solche Vereinbarung ist auf Seiten des Vermieters wirksam, für den Mieter allerdings nicht bindend.

Eine vermieterseitige Kündigung scheint wohl so wohl ausgeschlossen, da die ursprünglichen Vertragsparteien so etwas wie ein lebenslanges Wohnrecht vereinbart haben und dies auch wollten.

Y vertrösten, ist wohl die einzige Alternative.

MfG
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