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Verfasst am: 28.12.06, 00:31 Titel: Darf ein Telefonanbieter eine Einzugsermächtigung verlangen?
Hallo,
ich habe ein paar Fragen bezüglich Einzugsermächtigungen bei variierenden Beträgen und Fristen der Buchung nach Stellung der Rechnung:
1. Ist ein Telefonanbieter berechtigt, trotz variierender monatlicher Beträge eine Einzugsermächtigung zum zwingenden Bestandteil des Vertragsverhältnisses zu machen, bzw. bei Kündigung des Lastschriftverfahrens die Sperrung der Dienstleistung, oder eine vorzeitige und einseitige Kündigung des Vertrages zu erzwingen?
2. Darf eine solche Gesellschaft dann ohne Wahrung einer Frist, bzw. vorherigen Mitteilung darüber, wann die Abbuchungen erfolgen, einfach einen Tag nach elektronischer Übermittlung der Rechnung die Buchung veranlassen?
3. Darf ein Telefonanbieter dann noch die Rückgabe der Lastschrift von Seiten der Bank durch seine AGBs mit einer Gebühr von 10€ belegen?
4. Kann diese Telefongesellschaft dann gleich mit Ankündigung der Lastschriftrückgabe mitteilen, dass man den Zugang nach 12 Tagen sperrt, wenn man nicht zahle?
5. Auch frage ich mich, ob ein Händler/Dienstleister oder eine Behörde die Erteilung einer Einzugsermächtigung/Lastschrift generell zum zwingenden Vertragsgegenstand machen dürfen. Schließlich sollte es ja dem Leistungserbringer egal sein, ob man per Lastschrift zahle, oder nicht, solange der Kunde dafür Sorge trägt, dass er pünktlich zahlt.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Grüße
M. Unterweger
Zuletzt bearbeitet von munterweger am 28.12.06, 00:59, insgesamt 2-mal bearbeitet
wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen. Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie Ihren Beitrag so umformulieren (in Ihrem Beitrag rechts den Button "edit" anklicken), dass daraus eine allgemeine Fragestellung zur Rechtslage entsteht.
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Ihr FDR-Moderatorenteam
Verfasst am: 28.12.06, 14:44 Titel: Re: Darf ein Telefonanbieter eine Einzugsermächtigung verlan
munterweger hat folgendes geschrieben::
1. Ist ein Telefonanbieter berechtigt, trotz variierender monatlicher Beträge eine Einzugsermächtigung zum zwingenden Bestandteil des Vertragsverhältnisses zu machen, bzw. bei Kündigung des Lastschriftverfahrens die Sperrung der Dienstleistung, oder eine vorzeitige und einseitige Kündigung des Vertrages zu erzwingen?
Selbstverständlich. Niemand zwingt den Kunden, mit dem Anbieter einen Vertrag abzuschliessen, wenn ihm diese Bedingung nicht gefällt.
munterweger hat folgendes geschrieben::
2. Darf eine solche Gesellschaft dann ohne Wahrung einer Frist, bzw. vorherigen Mitteilung darüber, wann die Abbuchungen erfolgen, einfach einen Tag nach elektronischer Übermittlung der Rechnung die Buchung veranlassen?
Das ist abhängig von der Fälligkeit des Rechnungsbetrages (sollte auf der Rechnung vermerkt sein).
munterweger hat folgendes geschrieben::
3. Darf ein Telefonanbieter dann noch die Rückgabe der Lastschrift von Seiten der Bank durch seine AGBs mit einer Gebühr von 10€ belegen?
Darf er.
munterweger hat folgendes geschrieben::
4. Kann diese Telefongesellschaft dann gleich mit Ankündigung der Lastschriftrückgabe mitteilen, dass man den Zugang nach 12 Tagen sperrt, wenn man nicht zahle?
Sie kann unmittelbar nach Lastschriftrückgabe die Sperre androhen, allerdings beträgt die "Vorlaufzeit" 14 Tage (§ 19 TKV)
munterweger hat folgendes geschrieben::
5. Auch frage ich mich, ob ein Händler/Dienstleister oder eine Behörde die Erteilung einer Einzugsermächtigung/Lastschrift generell zum zwingenden Vertragsgegenstand machen dürfen. Schließlich sollte es ja dem Leistungserbringer egal sein, ob man per Lastschrift zahle, oder nicht, solange der Kunde dafür Sorge trägt, dass er pünktlich zahlt.
Mit gewerblichen Kunden und Behörden wird in der Regel ein Sondervertrag geschlossen, der alles mögliche beinhalten kann (auch eine abweichende Zahlungsmodalität).
Gruß
Rohan _________________ "Wenn wir hier schon nicht gewinnen, dann zertreten wir denen wenigstens den Rasen !"
(Rolf Rüssmann; kurz vor dem Anpfiff bei einem übermächtigen Gegner ...)
ergänzend noch: Gemäß Urteil des BGH ist eine Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren rechtlich ok, wenn die Abbuchung erst 5 Tage nach Rechnungsversand erfolgt, damit der Zahlungspflichtige die Chance hat, für Deckung auf dem Konto zu sorgen.
Natürlich dürfen nur fällige Beträge abgebucht werden.
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