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Neuer Vermieter Rechtsnachfolger des alten Vermieters

 
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foxy-ffm
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 20:07    Titel: Neuer Vermieter Rechtsnachfolger des alten Vermieters Antworten mit Zitat

HI Leute,

wiedermal ein kniffliger Fall:

Nehmen wir an, dass ein Vermieter ein vermietetes Gebäude verkauft.

Der neue Eigentümer ist auch der neue Vermieter und will die Betriebskostenabrechnung machen.

Jetzt fällt dem neuen VM aber auf, dass der alte VM fehler in seine alten Betriebskostenabrechnungen eingebaut hat, und die Betriebskosten immer überhöht von den Mietern nachgezahlt bekommen hatte.

Nehmen wir mal an, der neue VM ist so Ehrlich (doof) die Betriebskosten korekt zu berechnen und erstattet den Mietern sogar zuviel gezahlte Vorauszahlungen.

Nehmen wir auch mal an, dass die Mieter stutzig werden und bei genauerer Prüfung merken, dass sie für die letzten 10 Jahre zuviel Betriebskosten bezahlt hatten, ohne es zu merken und jetzt Ihre damals zuviel gezahlten Nebenkosten vom neuen VM (!!!) zurückfordern.

Meine Frage:

Da der neue VM ja als Rechtsnachfolger des alten VM gilt, müsste er den Mietern die damals zuviel gezahlten Nebenkosten erstatten, oder müssten sich die Mieter da an den Vorbesitzer wenden.

Und was ist, wenn der Vorbesitzer bereits verstorben ist?!

mal sehn ob ihr die Aufgabenstellung knacken könnt Sehr glücklich
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Bernd Steinbach
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 20:35    Titel: Antworten mit Zitat

Der neue Vermieter ist nicht Rechtsnachfolger, sondern tritt mit der Eintragung im Grundbuch in die Rechte und Pflichten des Mietverhältnisses ein.

Die Vorschrift im BGB hierzu lautet:
------------------------------------
§ 566
Kauf bricht nicht Miete

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
------------------------------------
Ob die Rückzahlung von Nebenkosten vor der Zeit des Erwerbs den neuen Vermieter betrifft, bezweifle ich.

Für die Forderungen gegenüber dem verstorbenen Altvermieter haften die Erben, soweit Verjährung noch nicht eingetreten ist.

Die andere Frage ist allerdings, ob die Mieter durch Zahlung der Nebenkosten nicht die falsche Abrechnung anerkannt haben.
_________________
Bernd Steinbach
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@migo
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 20:37    Titel: Antworten mit Zitat

Es könnte aber auch sein, der neue Vermieter kommt morgen und sagt, der alte Vermieter hat 10 Jahre zu wenig berechnet. Bist Du dann bereit dies für 10 Jahre nachzuzahlen.
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Kulah
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Anmeldungsdatum: 25.10.2006
Beiträge: 523
Wohnort: Reutlingen

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 20:55    Titel: Re: Neuer Vermieter Rechtsnachfolger des alten Vermieters Antworten mit Zitat

Zitat:
mal sehn ob ihr die Aufgabenstellung knacken könnt



Hallo Foxy,

so schwierig ist die Aufgabe nicht, da solche Fälle schon von Gerichten eindeutig geklärt wurden.

Zitat:
Die Rückzahlungsverpflichtung des Vermieters wegen überzahlter Nebenkosten geht also nicht auf den Grundstückserwerber über. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerber über diese Nebenkosten die Abrechnung erteilt hat (LG Berlin GE 95, 945). Denn "nach der überwiegend vertretenen Meinung sind die Nebenkosten für abgeschlossene Abrechnungsperioden ungeachtet eines späteren Eigentumsübergangs allein zwischen den bisherigen Mietvertragsparteien abzurechnen und etwaige Nachzahlungen oder Erstattungen überzahlter Beträge nur zwischen diesen Parteien abzuwickeln", so der BGH in WM 00, 609 mit weiteren Nachweisen. Auf die Fälligkeit der Abrechnungspflicht kommt es demnach nicht an, entscheidend ist vielmehr der früher entstandene Rechtsgrund (so auch schon LG Berlin GE 98, 1088).


Ist der Vermieter verstorben, sind die Erben haftbar zu machen.

Zitat:
Nehmen wir mal an, der neue VM ist so Ehrlich (doof) die Betriebskosten korekt zu berechnen und erstattet den Mietern sogar zuviel gezahlte Vorauszahlungen.


Finde ich irgendwie eine freche Unterstellung, er sei doof.


MfG
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foxy-ffm
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.10.2005
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 27.12.06, 22:10    Titel: Re: Neuer Vermieter Rechtsnachfolger des alten Vermieters Antworten mit Zitat

Zitat:


Zitat:
Nehmen wir mal an, der neue VM ist so Ehrlich (doof) die Betriebskosten korekt zu berechnen und erstattet den Mietern sogar zuviel gezahlte Vorauszahlungen.


Finde ich irgendwie eine freche Unterstellung, er sei doof.


MfG


Manchmal ist der ehrliche nunmal der doofe, was mich selbst als person auch mit einschließen könnte Winken
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Bernd Steinbach
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 28.12.06, 09:55    Titel: Re: Neuer Vermieter Rechtsnachfolger des alten Vermieters Antworten mit Zitat

foxy-ffm hat folgendes geschrieben::
Zitat:


Zitat:
Nehmen wir mal an, der neue VM ist so Ehrlich (doof) die Betriebskosten korekt zu berechnen und erstattet den Mietern sogar zuviel gezahlte Vorauszahlungen.


Finde ich irgendwie eine freche Unterstellung, er sei doof.


MfG


Manchmal ist der ehrliche nunmal der doofe, was mich selbst als person auch mit einschließen könnte Winken


oder besser: zu gut für diese Welt Smilie
_________________
Bernd Steinbach
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