Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
A meint, gegen B eine Forderung zu haben.
A kennt die Forderung seit 2003, bzw. 2003 ist sie entstanden.
A hat im November gegen B einen MB beantragt.
B hat gegen MB Widerspruch eingelegt.
Sehe ich nachfolgendes richtig?
Der Mahnbescheid hat gewirkt, dass die Verjährung sechs Monate lang gehemmt wird.
Das heißt, wenn A bis April noch eine Klage erhebt, ist die Forderung nicht verjährt?
Danke. _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 28.12.06, 19:14 Titel:
kuaja hat folgendes geschrieben::
Der Mahnbescheid hat gewirkt, dass die Verjährung sechs Monate lang gehemmt wird.
Das heißt, wenn A bis April noch eine Klage erhebt, ist die Forderung nicht verjährt?
Mindestens ja. Es kommt allerdings auf die letzte Gläubigerhandlung an. Hat er innerhalb der sechsmonatigen Hemmung noch die Abgabe an das Streitgericht beantragt oder die Kosten für das streitige Verfahren eingezahlt, verlängert sich die Hemmung, weil sie ab der letzten Verfahrenshandlung gerechnet wird, wenn keine anderweitige Hemmung etc. eintritt.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.