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Splish
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.12.2006
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 28.12.06, 18:51    Titel: Klage einreichen Antworten mit Zitat

Da ein Strafrechtliches Verfahren eingestellt wurde, muß A gegen jemanden zivilrechtlich vorgehen. Es geht um eine Schadensumme von 500 Euro.

Muß A die Klage vorher bezahlen und bedarf es eine Form der Klage und braucht A einen Anwalt?

A würde es gerne ohne Anwalt machen.

Auf eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Die Tat wurde am 28.12.2006 begangen, also vor genau einem Jahr, kann A trotzdem noch Klage einreichen?

Leider weiß A nur den Namen der Person, aber nicht die Anschrift, ist das schlimm?
Die Anschrift muß aber die Staatsanwaltschaft habe, da die auch den Namen in ihrer Schreiben der Einstellung benannt haben.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 28.12.06, 19:19    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Muß A die Klage vorher bezahlen und bedarf es eine Form der Klage und braucht A einen Anwalt?

A braucht keinen Rechtsanwalt, angesichts der Notwendigkeit der Anschriftenfeststellung über eine Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft, die nur durch den RA erfolgen kann, ist aber die Einschaltung eines Rechtsanwalts zu empfehlen.

Ja, eine Klageschrift muß eine bestimmte Form haben.

Ja, A muß jedenfalls den Gerichtskostenvorschuß bezahlen, wenn A einen Anwalt beauftragt, will der meistens auch einen Vorschuß "sehen". Es gibt allerdings bei einkommensschwachen Anspruchstellern die Möglichkeit der Prozeßkostenhilfe. Dies muß im Einzelfall geprüft und vom Gericht bewilligt werden.
Zitat:
A würde es gerne ohne Anwalt machen.

Da spart A am falschen Ende, meine ich.
Zitat:
Leider weiß A nur den Namen der Person, aber nicht die Anschrift, ist das schlimm?
Die Anschrift muß aber die Staatsanwaltschaft habe, da die auch den Namen in ihrer Schreiben der Einstellung benannt haben.

siehe oben.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 29.12.06, 15:34    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
nicht an eine bestimmte Form gebunden


Zitat:
§ 253 ZPO Klageschrift

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, sowie eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) 1Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. 2Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

...Schriftform betrachte ich schon als ein gewisses Formerfordernis... Mit den Augen rollen Winken
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Holzschuher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 29.12.06, 19:10    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Die wohl aber einem Nichtjuristen nicht abverlangt werden kann.

... was wollen Sie damit sagen?

Klar, der Nichtjurist kann ggf. - z.B. beim Arbeitsgericht - bei der Rechtsantragstelle seine Klage quasi zu Protokoll des Beamten erklären, der sie in den Computer hackt.

Aber wieso soll § 253 ZPO für Nichtjuristen nicht gelten?

Gruß
Peter H.
_________________
Gruß
Peter H.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 30.12.06, 21:20    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Ist doch ganz einfach. Weil das Gericht den Kläger auf Mängel schon vor Zustellung hinzuweisen hat. Insoweit braucht der Kläger - der nicht anwaltlich vertreten ist - keine Kenntnis über die Inhaltsanforderungen des § 253 ZPO zu haben.


Und wieder mal ein non sequitur.
Das Gericht muß lediglich darauf hinweisen, daß die Klageschrift Mängel aufweist. Es muß aber keine detaillierte Rechtsberatung ("es fehlt noch... und dann müssen Sie noch...") betreiben und darf das auch nicht.
Es gibt in DE auch nicht die teils exzessiven Arten des Entgegenkommens, die ein pro se litigant in den USA erfährt.
Im übrigen frage ich mich, was es dem Kläger nutzt, wenn er die Klageschrift zehnmal einreichen muß, bis alle Defizite behoben sind...
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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lulu66
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.06.2005
Beiträge: 2351
Wohnort: Wolkenkukucksheim h.d. Mond

BeitragVerfasst am: 31.12.06, 21:07    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !

@Volker13
Zitat:
Die Ausgangsfrage ist hier ausschlaggebend.
da haben Sie Recht, allerdings Ihrem eigenen Anspruch nicht so richtig genügt, finde ich. Weglassen ist manchmal auch "gelogen" Winken

Wenn Sie hier so fröhlich behaupten, die schriftliche Klageeinreichung müsse keiner Form genügen, ist das schlicht eine sachlich ungenügende und falsche Information, die beim TE zu erheblicher Verwirrung führt, wenn er sich mit Kugelschreiber und Papier hinsetzt, um mal eben "was" ans Gericht zu schreiben. Nämlich genau dann, wenn das Ding hundertmal wieder kommt, weil was fehlt, falsch ist und eben nicht der Form genügt. Und wie M.A.S ja bereits bemerkte : die werden einen Teufel tun und irgendjemandem haarklein erklären, wie es denn nun richtig wäre. Ganz einfach, weil gelegentlich auf einem Amtsgericht mehr zu tun ist, als bemühten aber uninformierten Mitmenschen Nachhilfe in Rechtsdingen zu geben.

Kurz:da die Schrift dem § 253 ZPO genügen muss, ist sehr wohl eine Form nötig.

Der Spass fängt doch schon mit der Wahl des zuständigen Gerichtes an, wenn man nicht, so man irgendwann seine Klageschrift nebst Begründung ausreichend hingebastelt hat, als nächstes einen Schriebs haben will, in dem sich das Gericht erstmal für nicht zuständig erklärt, weil die Summe zu niedrig, der Beklagte nicht im richtigen Bezirk, oder sich der ganze Spass sowieso um eine Mietsache dreht oder was weiss ich.

Mein Rat in dieser Angelegenheit wäre wirklich, sich hierfür einen Profi an Land zu ziehen, so dramatisch sind die Kosten nicht, bei dieser Streitsumme, ausserdem kann das Gericht die Kosten dem Beklagten "aufbrummen" (im Erfolgsfall, natürlich*grins*)

Wichtig fände ich zunächst jedoch auch die Frage, ob die ganze Chose den Aufwand wert ist. Handelt es sich bei dem Kontrahenten um einen finanziell eh´schon brachliegenden mit EV ....wäre es mit oder ohne Anwalt möglicherweise eh´nur ein Fall von "gutes Geld schlechtem hinterher geworfen". In diesem Fall sollte die ganze Nummer u.U. unter "superschlechte Erfahrung" ausgebucht werden.

Mit Grüssen

Lulu


Verlegen PS : was heisst non sequitur.? Verlegen
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Jeder Satz, den ich äussere, muss als Frage verstanden werden, nicht als Behauptung.(Niels Bohr)

viel wichtiger jedoch und keine Frage :
Jeder Einzelne zählt ! Du auch ! www.dkms.de
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 01.01.07, 02:15    Titel: Antworten mit Zitat

lulu66 hat folgendes geschrieben::
Verlegen PS : was heisst non sequitur.? Verlegen


"Es folgt nicht". Ist ein Standardfehler der Argumentation - etwa "Viele Raucher haben Haarausfall, also verursacht Haarlosigkeit Lungenkrebs." Beim non sequitur wird aus einem Argument eine unpassende oder nicht zwingende Schlußfolgerung gezogen.
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