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Schulausschluss

 
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GuenterA
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Anmeldungsdatum: 07.12.2004
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 07.12.04, 17:20    Titel: Schulausschluss Antworten mit Zitat

Mein Sohn 15 Jahre, fertigte während des Unterrichts Tonbandaufnahmen von einer Lehrerin die sich mit einem anderen Schüler stritt. Er stellte diese Aufnahme ins Internet. Die strafrechtliche Relevanz ist mir bekannt. Die Schulleitung reagierte mit einem vorläufigen 5-tägigen Schulausschluss, bis zur weiteren Entscheidung in einer Klassenkonferenz. Da mein Sohn Klasse 10 bisher in keinster Weise negativ auffiel finde ich dies Vorgehensweise nicht Verhältnismäßig i.S.v. § 90 SchulG. Als Eltern wurden wir erst einen Tag nach der Einleitung der Maßnahme unterrichtet, ist dies rechtlich zulässig ?
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Dr. Christian Birnbaum
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 391
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 08.12.04, 05:42    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich gilt, dass bei Ordnungsmaßnahmen fast immer Formfehler begangen werden - Entscheidung durch das falsche Gremium, Ladungsfristen nicht eingehalten, Anwesenheit der falschen Personen ... Da müssen Sie einen Experten konsultieren, der muss Widerspruch für Sei einlegen und sich die Akten anschauen, und möglicherweise wird er etwas finden.

Das Schulgesetz sieht vor, dass in dringlichen Fällen zunächst eine Sofortmaßnahme getroffen werden kann, bis zur weiteren Entscheidung. Das Wesen von Sofortmaßnahmen ist es, dass Sie sofort getroffen werden, also auch ohne vorherige Information der Eltern. Es handelt sich hier nicht um eine Ordnungsmaßnahme im engeren Sinne, es ist mehr eine Art polizeiliches Notrecht. Mit einem einfachen Satz, "hiermit lege ich Widerspruch ein", können Sie den Schulausschluss aber zunächst stoppen.

Von der Sache her, was die materielle Rechtslage betrifft, würde ich spontan einschätzen, dass ein fünftägiger Schulausschluss eine sehr milde Sanktion ist. Frage ist natürlich, was noch kommt. Da Ihr Sohn noch nie Sanktionen erhalten hat, könnte es auf die Androhung des Schulausschlusses hinaus laufen, möglicherweise aber auch einen Schulausschluss.

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