Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - ALG 2 Zumutbarkeit bei Angehörigenpflege und Kind
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

ALG 2 Zumutbarkeit bei Angehörigenpflege und Kind

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Renten- u. Sozialrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
ich war´s nich
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.12.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 28.12.06, 10:01    Titel: ALG 2 Zumutbarkeit bei Angehörigenpflege und Kind Antworten mit Zitat

Hallo
Ich habe mir viele Sachen im Forum schon durchgelesen, aber konnte keine
oder nicht viele Vergleiche finden.
Hätte also mal folgende Frage

Familie A.: Mann und Frau ALG 2 Empfänger, Bedarfsgemeinschaft mit einem Kind 3 1/2 Jahre alt.
Mann gut vermittelbar und auch schon einige Male an MAE´s teilgenommen, Frau bisher nicht vermittelt und keine Angebote.
Frau ist Pflegeperson ihrer Mutter.
Frau A soll nun ins Arbeitsleben integriert werden, jedoch das würde bedeuten das die Pflege der Mutter nicht mehr sichergestellt wäre.
Kind A wird auch noch zu hause betreut und sollte dies, so entschlossen Herr und Frau A, auch noch für wenigstens ein Jahr.

Muß Familie A nun sozusagen unfreiwillig das Kind in den Kindergarten geben und die pflegebedürftige Mutter von einer gewerblichen Pflegeperson pflegen lassen, damit beide Arbeiten gehen können und weiterhin ALG 2 bekommen?
Oder darf Frau A weiterhin das Kind betreuen und die Mutter pflegen, wenn Herr A vermittelt wird.

Würde mich über Antworten freuen.
Danke im Voraus und euch allen ein gutes Neues Jahr.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.12.06, 05:00    Titel: Antworten mit Zitat

In solchen Konstellationen kommt es - wie meist immer - auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an.

Liegt kein Arbeitsangebot vor, muss das Kind auch nicht in den Kindergarten. Vor allem, wenn kein Angebot zu erwarten ist. Das sollte man mal ganz pragmatisch sehen und hoffen, dass das Amt das auch so sieht.

Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nur, wenn das Kind noch keine drei ist. Dann kann man auch zumutbare Arbeitsangebote ablehnen und sagen, "das Kinderbetreuen geht vor!"

In besonderen Fällen auch länger, aber das muss man wohl besonders begründen. Zumutbar ist ein Kindergarten jedenfalls ab 3 generell.

Wie ein Amt oder ein Gericht entscheiden würde - was man dann noch überprüfen lassen könnte -, darüber kann man hier nur spekulieren. Generell aber sagen:

Man muss Alles tun, was zumutbar ist, um seinen Bedarf an ALG II zu vermindern...

Ist ein Elternteil ein gefragter Atomphysiker, will aber lieber Oma betreuen oder Kind, ist es ihm meist zumutbar, einen professionellen Betreuer für Oma oder Kind zu bezahlen (oder vom Amt bezahlen zu lassen), wenn er da dicke Kohle verdienen kann.

So mal grob überspitzt die rechtliche Denke derzeit zur Verdeutlichung. Um zum groben Gegenteil zu kommen:

Ob einer Putzfrau mit einem Gehalt von 5,50 die Stunde nun eine Helferin ins Haus bezahlt wird, die 6,50 kriegt, halte ich für eher unwahrscheinlich.

Ob ein Kind nicht in den Kindergarten gehen soll, weil es diverse Probleme damit hat, sollte man gegebenenfalls von einem Arzt bestätigen lassen. Dito bei der zu pflegenden Oma. Ein reiner Wunsch, dies lieber selber zu tun, obwohl der Arbeitsmarkt nach einem schreit, scheint selten ausreichend.

Eben wegen der Erwerbsobliegenheit nach § 2 SGB II:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__2.html

Gruß aus Berlin, Gerd
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
ich war´s nich
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.12.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 29.12.06, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo
Vielen Dank für die Antwort!

Rechtlich gesehen alles einleuchtend.
Klar das man als ALG 2 Empfänger unter allen zumutbaren Umständen dafür sorgen sollte seinen Bedarf zu vermindern, doch von der menschlichen Seite her gesehen klingt das für Familie A ziemlich übel.
Wenn sie nun möchten das ihr Kind (ohne irgendwelche Probleme) einfach noch ein Jahr zu hause bleibt, wo bleibt da das Recht der Eltern dies zu entscheiden?
Was ist da mir ihrem Recht ihr Kind nach ihren Vorstellungen zu pflegen und zu erziehen?
Herr und Frau A wird ja diese Entscheidung dann irgendwie abgenommen indem sie sich aussuchen können ihr Kind in den Kindergarten zu geben oder dann halt sanktioniert etc. zu werden.
Ebenso arg die Option für die Mutter der Frau A eine fremde Person zur Pflege zu besorgen.
Es gibt viele Oma´ s und Opa´ s denen es angenehmer ist und die glücklicher darüber sind zu hause von ihren Lieben gepflegt zu werden, als eine fremde Person durch´ s Haus hüpfen zu lassen.
Abgesehen von der Vertrauenssache gibt es nun mal Dinge die im Alter nicht mehr so gut funktionieren und was dann fremden Personen gegenüber viel peinlicher ist als gegenüber seiner Familie.
Sicher könnte sich das dann durchaus für den psychischen Zustand der zu pflegenden Person nicht besonders vorteilhaft auswirken.

Gut, lassen wir diese Aspekte mal beiseite.

Ein Arbeitsangebot liegt für Frau A nicht vor und vielleicht wird es ja auch keins geben.
Sie hatte bisher auch noch keins bekommen, soll zum ersten Mal mit Unterlagen vorsprechen gehen.
Sicher wird dann dort auch eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen.
Also bisher lag nie ein Grund vor das Kind in den Kindergarten zu geben oder die Pflege zu beenden.
Nun wie das Amt das sieht, bleibt abzuwarten.
Wenn Herr A nun, dank besserer Qualifikationen und Mobilität, höhere Chancen hat den ALG Bedarf der Gemeinschaft zu vermindern, wäre denn nicht vorteilhafter für die BG eher Herr A zu vermitteln?
Könnte Frau A, aufgrund ihrer persönlichen bzw. familieren Lage, nicht ausschließlich auf Vermittlungsangebote für Heimarbeit bestehen?
Sie wäre doch somit als erwerbsfähig anzusehen und es würde einer Vermittlung in der Richtung nichts im Wege stehen.

Was würde passieren wenn Frau A nicht erwerbsfähig oder vorübergehend (sagen wir für das eine Jahr wo das Kind noch zu hause bleiben sollte) nicht erwerbsfähig wäre?
Was hätte das für die BG für Auswirkungen?
Würde Frau A dann irgendwelche Leistungen beziehen z.B. Sozialgeld oder stünde ihr dann gar nichts zu?

Viele Grüße
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 30.12.06, 02:25    Titel: Antworten mit Zitat

Prinzipiell steht es jedem Elternteil frei, zu erziehen und zu pflegen, wen und wann immer er will. Solange es das auch finanzieren kann.

Mit der Grundsicherung für Langzeitarbeitslose werden aber im Prinzip nur erwerbsfähige Arbeitslose finanziert. Nicht pflegende Familienangehörige, und Erziehende nur so lange, bis es zumutbar ist, das Kind in einen Kindergarten zu geben, wie es auch stinkreiche Leute tun, wenn das Kind 3 wird.

Außer es gibt spezielle Gründe dagegen. Der reine Wunsch, das Kind lieber selber weiter zu erziehen, genügt hier nicht. ALG II ist kein Erziehungsgeld. De facto schon, aber eben nur für max. 3 Jahre.

Länger sollte das möglich sein, wenn dafür ein ärztlicher Attest vorliegt. Ansonsten sagen Ärzte wie Erzieher, dass ein Kindergarten dem Kind eher gut tut.

Oder halt ein Attest für die Frau, wenn ihr außerhäusliche Tätigkeit nicht gut tut. Kann ja sein, wer will das als Nicht-Arzt beurteilen. Der reine Wunsch aber kann kaum genügen. Ca. 40 Millionen Menschen arbeiten hierzulande klaglos (?) außerhäusig, weshalb das in einem Einzelfall nicht zumutbar sein sollte, sollte man eben irgendwie belegen.

Allerdings besser so, dass man nicht als erwerbsunfähig gilt, denn dann fällt man aus dem ALG II, spätestens nach einem halben Jahr, und kriegt stattdessen Sozialhilfe nach dem SGB XII. Da ist der Regelsatz zwar der Selbe, allerdings sinken die Freibeträge für Vermögen auf rund 2.600,-.

Dies will bedacht sein, und überprüft wird die Erwerbsunfähigkeit ohnehin von Amts wegen, nicht vom privaten Doktor. Gruß aus Berlin, Gerd
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
ich war´s nich
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.12.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 30.12.06, 23:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Nein, ist klar.
Ist nunmal Gesetz und sicher ALG 2 ist nicht als Erziehungsgeld in dem Sinne gedacht.
Interessant zu erfahren was das nicht erwerbsfähig genau bedeutet, wußte das bisher nicht so richtig.
Danke für die Erklärung.
Käme für Familie A denk ich nicht in Frage.
Attest wirds kein geben, es ist bei ihnen eben einfach nur der Wunsch Kind und Pflegebedürftige noch für ein Jahr betreuen zu wollen.

Ja, Ärzte und Erzieher sagen schon das es dem Kind eher gut tut.
Sie haben ihren Standpunkt, der jedoch nicht immer generell auf alle Kinder bezogen werden kann und sollte.
Diese Meinung muß auch nicht die Meinung sein, der sich alle Eltern anschließen müssen.
Man sollte dabei eins nicht vergessen, es sind nicht alle Kinder gleich und es sind tatsächlich auch nicht alle Eltern gleich.
Kindergarten in soweit von Vorteil da Kontakt zu anderen Kindern wichtig, gut und fördernd ist.
Für die Zeit wo das Kind aber zu hause bleiben könnte, kann man für gleichwertige Alternativen sorgen z.B.zusammen mit anderen Eltern und deren Kindern.
Nun und erzieherisch und "lerntechnisch"gesehen sind Eltern die sich intensiv um ihr Kind bemühen und es gewissenhaft fördern ebenso gut für das Kind.
Bei Familie A (finden beide Eltern) wäre für Kind A der Kindergarten ein Jahr vor Schulbeginn ausreichend.

Eine Sache gäbe es noch die mich interessieren würde.
Frau E, Freundin von Frau A, alleinerziehend (Kind 2 Jahre), ebenso ALG 2 Empfängerin, möchte gern für 3 bis 6 Stunden täglich arbeiten gehen.
Angenommen Arbeitsangebot ist da, aber Betreuung für´s Kind nicht.
Könnte Frau A das Kind der Frau E betreuen und sich um ihren Haushalt kümmern, während Frau E arbeiten geht?
Wenn Frau E arbeiten geht, könnte sie sich doch eine Haushaltshilfe einstellen.
Aber wenn z.B.eine MAE bekommt und somit weiter ALG 2 beziehen würde, könnte sie das dann auch?
Also theoretisch gesehen wär das doch praktisch, da beide Frauen dann einer Tätigkeit nachgehen könnten.

Vielen Dank nochmal.
War bisher alles sehr hilfreich.
Finde es toll mal ein Forum gefunden zu haben wo man auf solche Fragen Antworten bekommt.
Guten Rutsch morgen und ein gutes Neues
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
windalf
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 31.12.06, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Ist ein Elternteil ein gefragter Atomphysiker, will aber lieber Oma betreuen oder Kind, ist es ihm meist zumutbar, einen professionellen Betreuer für Oma oder Kind zu bezahlen (oder vom Amt bezahlen zu lassen), wenn er da dicke Kohle verdienen kann.

Ich könnte immer brechen wenn ich sowas lese (was jetzt nichts mit dir zu tun hat Gerd)
Genau das passt mir mal wieder nicht in dem System. Hier soll Leistung anscheinend mal wieder bestraft werden...

Meine einfache Lösung dafür wäre. Freie Kinderbertreuung ab x Jahren (wieviel x auch immer sein soll.) Dann dürfen sich davor alle und danach keiner mehr rausreden...
_________________
...fleißig wie zwei Weißbrote
0x2B | ~0x2B
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Renten- u. Sozialrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.