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bürge01 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 30.12.2006 Beiträge: 4
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Verfasst am: 30.12.06, 09:44 Titel: Bürgenhaftung? |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
am 17.08.2001 unterschrieb ein Bürge eine selbstschuldnerische Bürgschaft für einen Kontokorrentkredit seines damaligen Arbeitgebers in Höhe von 200.000,- €. Der Bürge selbst war zu 28,5 % an dem Unternehmen beteiligt. Im Mai 2002 hat der Bürge dieses Unternehmen verlassen und am 09.11.2002 seine Bürgschaft wirksam gekündigt. Die Kündigungsmöglichkeit war im Bürgschaftsvertrag vorgesehen. Die Formulierung dort lautet: "Sichert die Bürgschaft einen Kontokorrentkredit, kann der Bürge nach der Kündigung für diesen bis zur Höhe des Saldos in Anspruch genommen werden, der bei Wirksamwerden der Kündigung besteht. Im Falle weiterer Tilgungen haftet er nur bis zur Höhe des niedrigsten bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme festgestellten Rechnungsabschlusssaldo."
Nun, am 19.12.2006 erhielt der Bürge einen Mahnbescheid, mit dem die Bank ihn als Bürge aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen will.
Meine konkrete Frage: Ist die Inanspruchnahme des Bürge, d.h. dessen Haftung aus der Bürghschaft, nicht bereits verjährt?
Nochmals die Eckdaten:
1. Bürgschafterklärung: 17.08.2001
2. Kündigung: 09.11.2002
3. Wirsamwerden der Kündigung unbestritten am 09.12.2002
4. Inanspruchnahme: 19.12.2006
Es würde mir sehr helfen, hier Hinweise zum beschriebenen Sachverhalt zu erhalten.
Danke im Voraus!!
Bürge01 |
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*P* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 20.03.2006 Beiträge: 3613
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Verfasst am: 30.12.06, 10:41 Titel: |
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verschoben ins Bankenrecht.....
vom Petz |
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report FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
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Verfasst am: 30.12.06, 11:14 Titel: |
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| Zitat: | | Die Kündigungsmöglichkeit war im Bürgschaftsvertrag vorgesehen |
War diese Formulierung im Vertrag mit der Hausbank verankert oder lediglich zwischen dem Bürgen und dem Begünstigten (=damaliger Arbeitgber) ?
Falls letzteres der Fall ist, wird sich die Bank daran wohl nicht halten......
Wem gegenüber wurde die Kündigung der Bürgschaft ausgesprochen ? _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat. |
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Karsten11 FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 17.06.2005 Beiträge: 3169
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Verfasst am: 30.12.06, 11:49 Titel: |
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Hallo,
vieleicht bin ich blind. Aber in dem zitierten Passus des Bürgschaftsvertrags steht nichts von einem Kündigungsrecht. Es geht dort doch um die Kündigung des KK?!? |
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bürge01 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 30.12.2006 Beiträge: 4
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Verfasst am: 30.12.06, 11:50 Titel: |
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Hallo report!
Die Kündigungsmöglichkeit war im Bürgschaftsvertrag mit der Bank vorgesehen. Der Bürge hat die Bürgschaft auch gegenüber der Bank vorgenommen und auch dieser gegenüber gekündigt.
Hat der Bürge dann die Möglichkeit, sich auf Verjährung zu berufen.?
Gruß
Bürge01 |
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bürge01 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 30.12.2006 Beiträge: 4
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Verfasst am: 30.12.06, 12:01 Titel: |
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Hallo Karsten11,
es geht hier nicht um die Kündigung des KK sondern um die Künigung der Bürgschaft. Die Formulierung im Wortlaut:
"Die Bürgschaft kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen mit Wirkung für die Zukunft in der Weise gekündigt werden, daß sie mit Wirksamwerden der Kündigung auf die zu diesem Zeitpunkt begründeten Forderungen einschließlich etwa noch bestehender Forderungen aus den bereits zugesagten Krediten oder Darlehn beschränkt ist
Sichert die Bürgschaft einen Kontokorrentkredit, kann der Bürge für diesen bis zur Höhe des Saldos in Anspruch genommen werden, der bei Wirksamkeit der Kündigung besteht. Im Falle weiterer Tilgungen haftet er nur bis zur Höhe des niedrigsten bis zumZeitpunkt der Inanspruchnahme festgestellten Rechnungsabschlusses."
Vielleicht hilft dies ja bei der Beantwortung!!
Danke!!!
Bürge01 |
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report FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
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Verfasst am: 30.12.06, 13:49 Titel: |
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Das ist schwierig zu beantworten, da das Gesetz bzgl. der Verjährungsfristen zum 01.01.2002 geändert wurde, die Ansprüche aber aus dem Jahr 2001 bestehen.
Normaler Weise werden die Verjährungsfristen auch im Bürgschaftsvertrag fixiert, steht hierzu etwas in der Vereinbarung ? _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat. |
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bürge01 noch neu hier
Anmeldungsdatum: 30.12.2006 Beiträge: 4
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Verfasst am: 30.12.06, 14:03 Titel: Bürgschaft |
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Hallo report!
Also zunächst mal ein riesengroßes Lob für diese Plattform und speziell für Dich. Ich hätte nicht gedacht, dass so freundlich und kompetent beraten wird!!!!
Zu Deiner Frage: Im Bürgschaftsvertrag ist keine Verjährungsfrist fixiert. Es sollten also die allgemeinen Verährungsfristen gelten.
Danke im Voraus!
Gruß
Bürge01 |
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report FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
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Verfasst am: 30.12.06, 14:19 Titel: |
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Ich habe dir eine PN mit einem Link zu einem ähnlichen Fall geschickt, vielleicht hilft das. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat. |
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