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Es besteht ein Unterbingungsbeschluss nach 1906 Abs. 1 Nr. 1 u. 2. Mal angenommen, der Betroffene bekommt mit Angehöriger Ausgang von der Klinik und flüchtet dabei.
Mal angenommen der behandelnde Arzt schätzt nun plötzlich ein, dass nach einer Woche unbehandelndem Klinikaufenthalt nun doch keine akute Gefährdung besteht und entsprechend Fandungsmaßnahmen nicht notwendig sind.
Der Betreuer ist da aber völlig gegensätzlicher Meinung.
Fragen:
1. Kann der Betreuer von sich aus Fandungsmaßnahmen einleiten, obwohl ja nun die ärtzliche Einschätzung die Vorraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr sieht.
2. Ist der Unterbringungsbeschluss verbraucht, weil die Unterbringung ja unterbrochen wurde und muß die Genehmigung zur Unterbringung neu beantragt werden, oder kann der Betreuer eine Vorführung durch Polizeihilfe veranlassen, wenn der Betroffene beispielsweise zum Geld holen beim Betreuer auftaucht.
1. Kann der Betreuer von sich aus Fandungsmaßnahmen einleiten, obwohl ja nun die ärtzliche Einschätzung die Vorraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr sieht.
2. Ist der Unterbringungsbeschluss verbraucht, weil die Unterbringung ja unterbrochen wurde und muß die Genehmigung zur Unterbringung neu beantragt werden, oder kann der Betreuer eine Vorführung durch Polizeihilfe veranlassen, wenn der Betroffene beispielsweise zum Geld holen beim Betreuer auftaucht.
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