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Was, wenn keine Rechnung kommt?

 
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velvetblue
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.05.2005
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 03.01.07, 18:03    Titel: Was, wenn keine Rechnung kommt? Antworten mit Zitat

Person A ist ein Kunde bei einem nahmenhaften Großunternehmen und hat bei diesem im Onlineshop ein Laptop bestellt.
Für das Laptop war ursprünglich eine Ratenzahlung von 24 Monaten vorgesehen, bei der Bestellung wurde allerdings versehentlich die Option für eine Zahlung innerhalb von 48 Monaten angeklickt.
Der Fehler wurde sofort bemerkt, das Großunternehmen kontaktiert.

Die Antwort: Man solle die Rechnung mit den vermerkten 48 Monaten abwarten und dann eine neue mit den korrigierten Angaben für eine Ratenzahlung über 24 Monate anfordern.
Nachdem Person A Laptop und Rechnung erhalten hat, erfolgen folgende Versuche, die neue Rechnung zu erhalten:

1. Versuch: Erfolgt über die Kundenhotline, die Rechnung wird geändert und soll innerhalb von 2 Wochen zugeschickt werden.

2. Versuch: Erfolgt, nachdem die neue Rechnung nach fast 3 Wochen immer noch nicht eingetroffen ist. Da die Hotline besetzt ist, wird eine Email verfasst.
Die Antwort: Man würde für die Änderung der Ratenzahlung weder eine neue Rechnung noch einen Beleg bekommen, da die alte Rechnung als Kaufs- und Garantiebeleg gilt.

3. Versuch: Erneuter Anruf bei der Kundenhotline.
Antwort: Die neue Rechnung sei verfasst worden, und würde innerhalb der nächsten Woche versandt werden.

Nehmen wir an, dass statt der neuen Rechnung nun ein Geschenkangebot für ein Handy im Briefkasten war.

Kann es wirklich sein, dass in einem so großen Unternehmen die rechte Hand nicht weiß, was die Linke tut, sodass inzwischen eine Zahlungsverzögerung von 2 Monaten vorliegt?
Was kann der Kunde tun, um endlich zu der korrekten Rechnung zu kommen, damit er die Zahlung wie vereinbart aufnehmen kann?
Muss der Kunde mit Mahnungen oder Schlimmeren rechnen?
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 03.01.07, 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Zahlung nach Rechnungsstellung vereinbart worden ist und der Kunde damit nicht "von sich aus" zu einem bestimmten Zeitpunkt mit der Zahlung der monatlichen Raten beginnen muß, gibt's keinen Grund zur Zahlung, da: Ohne Rechnung keine Pflicht zur Zahlung und damit kein Grund zur Mahnung.

Das bedeutet natürlich auch, daß dies dem Verkäufer irgendwann auffallen kann und er dann seine Forderung (als "gewöhnliche" Rechnung) geltend machen könnte.
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 03.01.07, 19:14    Titel: Antworten mit Zitat

FABKN hat folgendes geschrieben::
Ohne Rechnung keine Pflicht zur Zahlung
Wohl wahr, aber eine für diesen Fall eher irrelevante Information, denn:
velvetblue hat folgendes geschrieben::
Nachdem Person A (...) Rechnung erhalten hat
Eine Rechnung liegt also sehr wohl vor, und diese entspricht offensichtlich auch den Angaben, die A bei seinem Auftrag gemacht hat.

M.E. sollte A entweder die Beträge überweisen, die auf der Rechnung stehen und sich gleichzeitig schriftlich (in Papierform) mit der Bitte um Klärung der Angelegenheit an das Unternehmen wenden oder eben die Beträge überweisen, die bei einer 24-Monate-Ratenzahlung anfallen würden. Die Beträge sollte A auf der Bestellseite rausfinden können, indem er nochmal eine Bestellung mit der 24-Monats-Option startet (und dann rechtzeitig abbricht).
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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 03.01.07, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
FABKN hat folgendes geschrieben::
Ohne Rechnung keine Pflicht zur Zahlung
Wohl wahr, aber eine für diesen Fall eher irrelevante Information, denn:
velvetblue hat folgendes geschrieben::
Nachdem Person A (...) Rechnung erhalten hat
Eine Rechnung liegt also sehr wohl vor, und diese entspricht offensichtlich auch den Angaben, die A bei seinem Auftrag gemacht hat.


Stimmt! Das war mein Fehler....

Ihre weiteren Ausführungen sind daher natürlich auch richtig.
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velvetblue
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.05.2005
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 03.01.07, 20:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hat a nicht aber auch Anspruch darauf die korrigierte Rechnung endlich zu erhalten, da ihm bereits zwei mal bestätigt wurde, dass sie korrigiert und auf dem Weg sei?

Könnte A nicht also auch theoretisch schriftlich eine Zusendung der korrekten Rechnung verlangen, da er sonst die Zahlung nicht aufnehmen wird oder wäre eher davon abzuraten?

Sagen wir, dass die Korrektur vor allem deswegen wichtig ist weil dieser A das Gerät innerhalb des Garantieanspruches abbezahlen will - der nur 24 Monate beträgt und nicht 48.
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 04.01.07, 06:41    Titel: Antworten mit Zitat

velvetblue hat folgendes geschrieben::
Hat a nicht aber auch Anspruch darauf die korrigierte Rechnung endlich zu erhalten, da ihm bereits zwei mal bestätigt wurde, dass sie korrigiert und auf dem Weg sei?
Kann A irgendwas davon beweisen?

velvetblue hat folgendes geschrieben::
Könnte A nicht also auch theoretisch schriftlich eine Zusendung der korrekten Rechnung verlangen, da er sonst die Zahlung nicht aufnehmen wird oder wäre eher davon abzuraten?
A hat eine korrekte Rechnung, deshalb ist ihm vom Nicht-Zahlen eher abzuraten. Die Änderung der Rechnung auf den von A gewünschten Zahlungszeitraum kann er natürlich weiter versuchen - einen Anspruch auf diese Änderung hat er nicht.
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