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Beweislast bei Eigentumserwerb

 
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kuezi
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 03.01.07, 17:21    Titel: Beweislast bei Eigentumserwerb Antworten mit Zitat

Wenn K Feststellungsklage erhebt auf feststellen, dass er Eigentümer z.b. eines Autos sei, was muss er dann darlegen?

Norm 929 I BGB: 1. Einigung
2. Übergabe

- muss für schlüssigkeit der K auch Berechtigung darlegen, oder ist die Nicht-berechtigung nur eine anspruchshindernde tatsache zusammen mit bösgl. nach
932?- also eine Einwendung?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 03.01.07, 19:02    Titel: Re: Beweislast bei Eigentumserwerb Antworten mit Zitat

kuezi hat folgendes geschrieben::
Wenn K Feststellungsklage erhebt auf feststellen, dass er Eigentümer z.b. eines Autos sei


Das geht so gar nicht.

§256 I ZPO:

"Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses [...]kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis [...] durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde."

K könnte also auf die Feststellung klagen, das Kfz wirksam von V erworben zu haben.
Wie das Gericht aber feststellen soll, daß er den Wagen mittlerweile *nicht* an einen Dritten D weiterveräußert hat (darauf würde ein "K ist Eigentümer" ja hinauslaufen), verraten Sie mir mal. Winken
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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kuezi
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 03.01.07, 20:57    Titel: Antworten mit Zitat

z.b. K erwirbt von V ein Auto. V liefert es auch an K. Plötzlich meldet sich E und behauptet, der V war nicht zur Veräußerung berechtigt, denn nur er sei
Eigentümer. Vorsorglich klagt K auf feststellung, dass er das Eigentum am KfZ wirksam
von V erworben hat.

Dafür muss er darlegen nach 929 die Einigung zwischen Erwerber (K) und Veräußerer (V) - außerdem verlangt 929, dass der Veräußerer V berechtigt war zur Veräußerung
- muss der K die Berechtigung des V für schlüssigkeit seiner Klage darlegen, oder
muss derjenige, der sich auf Nichtberechtigung beruft, also der E dies
als Einwendung darlegen?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 04.01.07, 10:33    Titel: Antworten mit Zitat

Warum erhebt K keine negative Feststellungsklage, daß E *nicht* Eigentümer ist? Das dürfte die Beweislastfrage leichter machen. Cool
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kuezi
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Anmeldungsdatum: 25.04.2006
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 04.01.07, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn K neg. FK erhebt, dass E kein eigentümer ist - dann muss darlegen K, dass
E sein Eigentum verloren hat - dies hat er jedenfalls, wenn K inwz. erworben hat
Eigentum - also wieder K muss darlegen, dass er nach 929 I erworben hat
Eigentum: 1. Einigung
2. Übergabe
3. Berechtigung des V - muss das K für schlüssigkeit darlegen?, oder
müsste E, wenn meint V sei Nichtberechtigter, dies einwenden?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 04.01.07, 15:15    Titel: Antworten mit Zitat

kuezi hat folgendes geschrieben::
Wenn K neg. FK erhebt, dass E kein eigentümer ist - dann muss darlegen K, dass E sein Eigentum verloren hat - dies hat er jedenfalls, wenn K inwz. erworben hat
Eigentum - also wieder K muss darlegen, dass er nach 929 I erworben hat


Nein. K hätte ein Interesse daran, daß festgestellt wird, daß E nicht mehr Eigentümer ist. Sinn einer NFK ist ja in so einer Situation gerade, daß K eben *nicht* nachweisen muß, daß ein anderer (er selbst oder ein Dritter) Eigentümer geworden ist. Sondern E dazu zu zwingen, entweder seine Eigentumsansprüche zu belegen oder eben die Behauptung, er sei Eigentümer, in Zukunft zu unterlassen.
Folglich wäre die Beweislast hier auf Seiten von E. K müßte nur sein berechtigtes Interesse an der Feststellung schlüssig darlegen; dazu sollte allerdings schon die Vorlage des Kaufvertrages mit seinem Verkäufer genügen.
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