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Verfasst am: 04.01.07, 08:35 Titel: Eintrittskarten nie angekommen!
Hallo!
Ich habe Ende November online Karten für eine Veranstaltung Ende Januar bestellt. Der Betrag wurde am 01.12 per Überweisung bezahlt.
Nach einer Woche waren die Karten noch nicht angekommen und ich habe per mail nachgefragt. Mir wurde mitgeteilt, dass die Zahlung eingegangen sei und die Karten am selben Tag versendet wurden.
Am 10.12 fragte ich erneut per mail nach, mit etwas mehr Nachdruck und teilte der Firma zugleich mit, das ich vom Vertrag zurücktreten würde und mein Geld zurück verlangte, wenn ich die Karten nicht bis zum 15.12 erhalten würde.
Daraufhin teilte man mir wieder mit, das die Zahlung erfolgt sei, die Karten raus sind, aber für den Fall das sie nicht am nächsten Tag eintreffen würden, sollte ich mich bei Ihnen telefonisch melden. Ich tat dies und mir wurden Ersatzkarten zugesagt. Ich erhieht am nächsten Tag ein Fax, in dem meine Zahlung bestätigt wurde und dieses sollte mir den Eintritt gewähren. Als ich daraufhin anrief und meinte, die Karten waren als Geschenk gedacht und so wäre mir das zu unsicher, sagte man mir, dann sollte ich selber eine Bestätigung schreiben, das die von mir gewählte Person mit NAmen mit meinen Karten die Veranstaltung besuchen dürfte.
Mir wurd das alles zu bunt, ich erkundigte mich bei Freunden und die teilten mir mein Widerrufsrecht mit. Ich setzte also ein Schreiben auf und teilte Ihnen mit, das ich vom Kaufvertrag zurücktreten würde. Die "Ersatzkarten" (d.h.Fax) legte ich dem Schreiben bei.
Nun erhielt ich einen Brief, das mein Schreiben angekommen sei, ich aber nicht vom Vertrag zurück treten könne, dieser würde wirksam, sobald der Verkäufer (genauen Wortlaut weiß ich grad nicht, bin auf der Arbeit) dafür gesorgt habe, das ich die KArten erhalte.Dem Schreiebn waren weder Karten, noch mein zurückgesendetes Fax beigelegt!
Meine Fragen: Wer hat Recht? Kann ich zurück treten? Wer ist in der Beweispflicht?
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 04.01.07, 09:28 Titel:
Das Posting entspricht nicht der Juriquette.
Allgemein läßt sich folgendes sagen: Gem. § 362 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
Zur Erfüllung reicht es nicht aus, daß der Schuldner irgendeine Leistung erbringt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Schuldner die "geschuldete" Leistung erbringt, also in der rechten Zeit, am rechten Ort und in der rechten Art und Weise leistet. Demnach führt die Erbringung einer von der vertraglichen Vereinbarung abweichenden (mangelhaften) Leistung nicht zur Erfüllung. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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