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Verfasst am: 02.01.07, 20:51 Titel: VK tritt vom Kaufvertrag zurück, was muß er erstatten?
Nehmen wir mal an, man kauft bei einem Internetshop einen Artikel. Dieser Artikel ist nach fast 2 Monaten defekt. Der Kundendienst versucht 2x den Artikel zu reparieren. Das ganze läuft über den Kundendienst des Herstellers ab, der Händler wurde aber immer über den Sachstand informiert. Nach dem 2. Versuch das Gerät zu reparieren, stellt der Kundendienst fest, dass das Gerät nicht mehr reperabel ist. Der Kundendienst, der im Auftrag des Herstellers handelt, möchte ein Ersatzgerät liefern. Der Hersteller selbst gibt aber bekannt, dass das Gerät wegen Engpaß in Herstellung und Lieferung erst innerhalb der nächsten 3 Monate geliefert werden kann. Der Käufer gibt sich damit, nach Zusage einer Garantieverlängerung um 6 Monate, zufrieden. Der Käufer fragt mehere Male beim Hersteller nach, wann denn das Gerät nun geliefert wird.
Nun gibt der Hersteller bekannt, dass das Gerät leider nicht mehr lieferbar sei und deshalb der Kaufpreis zurückerstattet würde.
Der Käufer wendet sich aber an den Händler mit dem er den Kaufvertrag abgeschlossen hat, um die Sache zu klären. Dieser verweist aber an den Hersteller, da die Erstattung aus logistischen Gründen nicht über ihn erfolge. Der Käufer weist ihn nochmals darauf hin, dass er mit ihm den Kaufvertrag abgeschlossen hat. Um Schwierigkeiten zu vermeiden läßt er sich auf das Angebot des Herstellers ein und schickt ihm eine Forderung zu, in welcher ausdrücklich die schon gezahlten Versandkosten und der Kaufpreis des Gerätes zurückgefordert werden. Nach 2 Wochen fordert er den Hersteller nochmals auf endlich zu erstatten. Darauf steht eine Spedition vorm Haus, welche das Gerät abholen will. Der Käufer verweigert die Herausgabe, da er keine Benachrichtigung des Herstellers erhalten hat und der Hersteller als Auftraggeber der Speditionsfirma nicht ersichtlich ist.
Tags darauf ist auf dem Konto des Käufers eine Summe, welche der gezahlten Summe an den Händler abzüglich der Versandkosten entspricht.
Hat der Käufer nun ein Anrecht auf die Rückerstattung der Versandkosten? Hersteller und Händler (welcher immer informiert wurde) haben doch zumindest einer Rückabwicklung eingewilligt. Kann der Käufer das defekte Gerät zurückhalten bis die Sache geklärt ist und wer ist überhaupt zur Zahlung verpflichtet, eigentlich der Händler - oder?
Erst muss die Ware zurück gehen, dann bekommt man das Geld...
Allerdings sollten auch die Versandkosten erstattet werden... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Morgen. Ich glaube, der Händler muss die Versandkosten miterstatten und kann sie seinerseits vom Hersteller fordern.
Außerdem muss der Händler oder der Hersteller auch Schadenersatz zahlen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Erst muss die Ware zurück gehen, dann bekommt man das Geld...
Hierzu möchte ich nochmal anmerken, dass in dem angenommenen Fall der Hersteller die Abholung des Gerätes nicht angekündigt hat und den Käufer im Unklaren läßt wann genau die Erstattung veranlaßt wird und vor allem über dessen Höhe. Aus dem Auftrag der Spedition läßt sich nicht erkennen, dass der Hersteller die Abholung veranlasst hat. Nur die Nennung der Bezeichnung des defekten Gerätes auf dem Auftragsschein läßt dies vermuten. Eine Email an den zuständigen Sachbearbeiter nach telefonischer Anmeldung der Spedition wird nicht beantwortet.
Und grundsätzlich: Hat den der Käufer generell immer in Vorleistung zu treten? Hat nicht der Käufer in einem solchen Fall, wenn der Wert des "Streitfalls" sehr niedrig ist, die wesentlich höhere "Gefahr" übervorteilt zu werden? Schließlich hat ja der Käufer mit der Bezahlung der Kaufsache die Forderungen des Verkäufers schon erfüllt, das natürlich unter der Voraussetzung, dass sich die Sache "gebrauchen" läßt!
Hierzu möchte ich nochmal anmerken, dass in dem angenommenen Fall der Hersteller die Abholung des Gerätes nicht angekündigt hat
Natürlich, hierbei hab ich ja auch den Regelfall angegeben...
Das Verschulden liegt hier natürlich beim Hersteller, weshalb er die vergebliche Anfahrt auch nicht in Rechnung stellen darf...
Zitat:
Und grundsätzlich: Hat den der Käufer generell immer in Vorleistung zu treten? Hat nicht der Käufer in einem solchen Fall, wenn der Wert des "Streitfalls" sehr niedrig ist, die wesentlich höhere "Gefahr" übervorteilt zu werden? Schließlich hat ja der Käufer mit der Bezahlung der Kaufsache die Forderungen des Verkäufers schon erfüllt, das natürlich unter der Voraussetzung, dass sich die Sache "gebrauchen" läßt!
Das ist irrelevant. Das Gesetz geht davon aus, dass bei Geschäften nicht mit betrügerischen Geschäftsabwicklungen zu rechnen ist, hierzu gibt es ja andere Schutzgesetze, die dies verhindern sollen und auf die man sich dann berufen (klagen)kann...
Fakt ist also trotzdem, dass die Ware erst zurück muss... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
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