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Rückgabe von geliehenen Sachen

 
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amazoneengel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.05.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 25.12.06, 17:41    Titel: Rückgabe von geliehenen Sachen Antworten mit Zitat

Hallo
ich weiß nicht, ob ich hier richtig bin.
eine allgemeine frage: sagen wir mal, ich leihe jemanden etwas, zb videofilme, kleidung und ähnliches und dann geht eine freundschaft kaputt und die person rückt die sachen nicht mehr raus.
könnte man in so einem fall etwas dagegen machen, um seine sachen wieder zu bekommen? wie könnte ich, wenn so etwas passieren sollte, so jemand ein wenig "einschüchtern",so das es denkt "lieber doch zurückgeben bevor ich ärger bekomme"?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 25.12.06, 18:20    Titel: Antworten mit Zitat

Schlimmstenfalls muß man klagen. Oft genügt schon der Hinweis, man werde diesbezüglich einen Anwalt aufsuchen.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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amazoneengel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.05.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 25.12.06, 18:26    Titel: Antworten mit Zitat

hm...lohnt sich eigentlich nicht Winken aber ich werd mal, falls so etwas passiert, mitm anwalt drohen.
danke
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 25.12.06, 18:35    Titel: Antworten mit Zitat

Man könnte, wenn so etwas passieren sollte, auch mit einer Strafanzeige wegen Unterschlagung drohen - oder sie erstatten. Kostet nichts und ist meistens sehr wirkungsvoll.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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amazoneengel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.05.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 26.12.06, 10:09    Titel: Antworten mit Zitat

ja das ist eine gute idee, falls so etwas mal sein sollte!
danke und frohe restweihnachten!
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web-chris
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 281
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 07.01.07, 14:22    Titel: Antworten mit Zitat

Ich habe zu obigem Beitrag eine ergänzende Frage:

Wenn die ausgeliehenen Sachen individuelle Namen tragen, beispielsweise CD´s, ist es dann zwingend Voraussetzung, dass bei einer Anzeige und Klage die Namen korrekt und vollständig angegeben werden?

Es ist ja eigentlich nicht notwendig, bei einer Freundschaft genau Buch über die Titel zu führen, welche ausgeliehen wurden.

Oder kann man die Gegenstände auch bestmöglich umschreiben, bsp. drei CD´s mit Western-Musik, eine DVD mit Comedy des Fernsehsenders XYZ etc...?
_________________
Gruß

Chris
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amazoneengel
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.05.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 07.01.07, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

es gibt fotos, wo ich ebensolche gegenstände anhabe, bzw auch "zeugen" die aussagen könnten, das ebendiese person diese dinge besitzt.
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web-chris
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 281
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 07.01.07, 14:39    Titel: Antworten mit Zitat

amazoneengel hat folgendes geschrieben::
es gibt fotos, wo ich ebensolche gegenstände anhabe, bzw auch "zeugen" die aussagen könnten, das ebendiese person diese dinge besitzt.

Im Falle von Musik-CD´s etwas schwierig. Sicherlich gibt es Zeugen, die das Ausleihen bezeugen können, aber die genauen Titel sind damit immer noch nicht bekannt.

Ist das denn Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage?
_________________
Gruß

Chris
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 07.01.07, 19:14    Titel: Antworten mit Zitat

web-chris hat folgendes geschrieben::
Im Falle von Musik-CD´s etwas schwierig. Sicherlich gibt es Zeugen, die das Ausleihen bezeugen können, aber die genauen Titel sind damit immer noch nicht bekannt.


Wofür ist es denn relevant, daß jemand bezeugen kann, daß bestimmte Titel auf einer CD sind? Kann man etwa Titel und CD getrennt voneinander ausleihen? Winken

Nein, wenn jemand bezeugen kann, daß die jeweils einzelne CD verliehen worden ist und die CD trotz Herausgabeaufforderung nicht zurückgegeben worden ist, reicht's für eine zivilrechtliche Herausgabeklage oder eine Strafanzeige wegen Unterschlagung.
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web-chris
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 281
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 07.01.07, 22:55    Titel: Antworten mit Zitat

FABKN hat folgendes geschrieben::
web-chris hat folgendes geschrieben::
Im Falle von Musik-CD´s etwas schwierig. Sicherlich gibt es Zeugen, die das Ausleihen bezeugen können, aber die genauen Titel sind damit immer noch nicht bekannt.

die jeweils einzelne CD verliehen

Ich meinte natürlich CD-Titel, nicht Musik-Titel Winken

Also beispielsweise Christmas Rock Vol. 3 und Vol.5 - was ist, wenn genau diese Titel außer der Umschreibung des Stils nicht mehr bekannt sind?
_________________
Gruß

Chris
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 07.01.07, 23:05    Titel: Antworten mit Zitat

Also, wenn man auf Herausgabe klagen möchte, ist es zwingend erforderlich, die herauszugebende Sache so weit wie möglich zu konkretisieren. Sonst würde das Urteil lauten: Der Bekl. wird verurteilt, an den Kläger eine Country-Cd-Sammlung herauszugeben.".

Mit einer solchen Konkretisierung kann aber der Gerichtsvollzieher nichts anfangen. Damit er notfalls den Herausgabeanspruch vollstrecken kann, muß es lauten: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die CD XY des Künstlers AB bestehend aus zwei CDs mit den Titel NameCD1 und NameCD2 herauszugeben.

(Zumindest so ungefähr....)

Mindestens müßte aber der Interpret und der CD-Titel tituliert werden.

In Bezug auf die Strafanzeige sieht's etwas anders aus: Da muß der Anzeigenerstatter nur den (möglicherweise) strafbaren Sachverhalt angeben. Die Ermittlungsbehörden werden dann schon alles weitere erledigen. Natürlich sind präzise Sachverhaltsangaben und Beschreibungen niemals falsch.
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