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Guten Morgen liebe Gefahrgut-Experten,
folgende Frage
Gemäß Punkt 2.2.8.2.2. ADR sind "UN 1798 GEMISCHE AUS SALPETERSÄURE UND SALZSÄURE" nicht zur Beförderung zugelassen.
Ich weiß, dass sich dieser Punkt "früher" auf reines Königswasser bezog und dies auch so in der ADR drin stand.
Die Frage ist nun, was genau in der aktuellen Fassung damit gemeint ist bzw. wie diese zu verstehen ist. Bezeichnet die Formulierung
- Mischungen, die NUR aus Salpetersäure und Salzsäure bestehen
oder auch
- Mischungen, die aus Salpetersäure, Salzsäure und zusätzlich einem großen Teil Wasser bestehen? (also quasi "verdünntes Königswasser")
Ich wäre sehr dankbar für Hinweise!
Vielen Dank,
mit freundlichen Grüßen
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