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In der Sache X ./. Y
lege ich gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein.
Begründung: blabla
Falls vorm LG, darf soetwas eh nur ein Anwalt machen. _________________ Du kommst eigentlich mit jedem zurecht, auch wenn manche Situationen mitunter schwierig sind, weil deine Mitschüler dich sehr mögen und dich mit ihrer Zuneigung gar nicht in Ruhe lassen können.
ohne päpstlicher als der Papst sein zu wollen, aber ein Einspruch brauch´ nicht begründet zu werden. Gem. § 340 II Nr. 1 und 2 ZPO muss lediglich das Urteil bezeichnet werden, gegen das Einspruch eingelegt wird und die Erklärung abgegeben werden, dass Einspruch eingelegt wird.
Ferner sind entsprechende Angriffs- und Verteidigungsmittel noch vorzutragen, sollte dies noch nicht geschehen sein.
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