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ich habe folgendes Problem mit der Berufsgenossenschaft:
Bsp.: Zahlungsfälligkeit am 15. des Monats und Onlineüberweisung am 14. (auch auf meinem Bankauszug als Buchungs- und Wertstellungsdatum sichtbar).
Der 14. war ein Donnerstag.
Nun soll ich Säumniszuschläge entrichten, weil Geldeingang erst am 18.d.M. also
Montag.
Ist mit dem Nachweis dieser Abbuchnung nicht meine Schuld getilgt ?
-Zumindest doch nach BGB ?
Im Zuge der Technik durch Online müßten die Geldeingänge beim Empfänger m.E. am Folgetag in der Wertstellung enthalten sein.
Ansonsten sind den Säumniszuschlagsberechnungen doch keine Grenzen gesetzt,
wenn demnach bestimmte Banken nicht sofort buchen.
Widerspruch möglich und aussichtsreich oder nicht ?
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