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meine kleine 30m² Eigentumswohnung (1. Stock) wurde heute von einem Installateur besichtigt,
aufgrund eines Wasseraustrittes im Keller des Hauses.
Er ist an einer Wand bei mir fündig geworden, dort zeigten sich schwarze
Stellen - Schimmel meinte er.
Da der Schaden schon einmal vor 6 Wochen war, muss die Wand aufgemacht
werden - und bei mir angefangen werden, die undichte Stelle des Rohres ausfindig zu machen.
Das bedeutet für mich:
Meine Wohnung muss zur Hälfte ausgeräumt werden,
da mit der Stauraum fehlt um die Sachen in eine Ecke zu bringen.
Der Rest der Möbel muss gegen den Gipsstaub den die Presslufthämmer
verursachen geschützt werden mit Folie.
Die Wohnung wird für mich während der Sanierungsarbeiten defacto unbewohnbar.
Wie lange diese dauern ist nicht sicher, da wenn die undichte Stelle nicht bei mir
gefunden wird, es keinen Sinn macht die Wand zuzugipsen.
Der Schimmel erstreckt sich über 2 Zimmer !
Die Hausverwaltung wickelt die Sache ab und ich denke,
das die Versicherung diese Arbeiten bezahlt.
Wie ist das nun mit meinem Schaden der mir ensteht ?
Den Aufwand den ich habe und dem Ausfall der Nutzbarkeit der Eigentumswohnung ?
Kann ich meinen Schaden bei der Versicherung beziffern ?
Welche Rechte habe ich meinen Aufwand als Schadenersatz einzufordern
bei der regulierenden Versicherung ?
Deine Ansprüche musst Du gegenüber der Hausverwaltung geltend machen, die Dir auch Deine weiteren Fragen beantworten kann. Die Hausverwaltung macht die Schäden dann gegenüber der Wohngebäudeversicherung der Eigentümergemeinschaft geltend.
Die Hausverwaltung ist Vertragspartner der Versicherung und muss
die Ansprüche geltend machen. Soweit ist mir das klar.
Nur:
WELCHE Ansprüche kann ich geltend machen ?
Verdienstausfall ? Ich bin selbständig und muss nun meine Wohnung räumen ?
Kosten für Leute die mir die Wohnung ausräumen ?
Ausfall der Nutzung meiner Wohnung ?
Wer kann mir das beziffern ? Wie gehe ich da vor ?
Gegenüber Hausverwaltung/Versicherung kannst Du nur den tatsächlich entstandenen Schaden (Kosten Instandsetzung Rohrbruch und anschliessende Renovierung) ersetzt verlangen.
Für die anderen von Dir genannten Positionen kannst Du nur dann Schadenersatz verlangen, wenn Du jemandem Vorsatz bei der Verursachung des Schadens nachweisen kannst. Ansonsten handelt es sich hierbei sogar ausdrücklich um Deine gesetzlichen Pflichten gemäß WEG!
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