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Gerichtsstand bei Klage gegen GBR

 
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RPS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.04.2005
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 08.01.07, 16:19    Titel: Gerichtsstand bei Klage gegen GBR Antworten mit Zitat

WIe bestimmt sich der örtlich zuständige Gerichtsstand bei einer Zivilklage gegen 10 Mitglieder einer GBR? Alphabetisch nach dem Nachnamen?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 08.01.07, 16:47    Titel: Antworten mit Zitat

Da man sinnvollerweise die GbR als solche und zusätzlich die Mitglieder einzeln verklagt, nach dem Sitz der GbR.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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RPS
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.04.2005
Beiträge: 178

BeitragVerfasst am: 09.01.07, 09:22    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn aber die GBR keinen Sitz hat, sondern nur die Gesellschafter einen Wohnsitz?
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Bernd Steinbach
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 09.01.07, 10:23    Titel: Antworten mit Zitat

Ist ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht gegeben, gilt folgende Vorschrift:

Zitat:
§ 36 ZPO
Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3. wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.


(Hervorhebungen von mir)
_________________
Bernd Steinbach
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