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Mal wieder ich

 
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Mahnman
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 09.01.07, 12:50    Titel: Mal wieder ich Antworten mit Zitat

Gläubiger führt gegen Schuldner eine Klage. Diese ist teilweise erfolgreich. In der Klagebegründung wird folgendes aufgeführt:

Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben

Was bedeutet diese Formulierung genau?
Wird kein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, oder wird nur ein Teil der Gerichtskosten festgesetzt?
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lljk
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BeitragVerfasst am: 09.01.07, 12:58    Titel: Re: Mal wieder ich Antworten mit Zitat

Mahnman hat folgendes geschrieben::
Gläubiger führt gegen Schuldner eine Klage. Diese ist teilweise erfolgreich. In der Klagebegründung wird folgendes aufgeführt:

Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben

Was bedeutet diese Formulierung genau?
Wird kein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, oder wird nur ein Teil der Gerichtskosten festgesetzt?


Ich gehe mal davon aus, dass Urteilsbegründung gemeint ist.
Bedeutung ist, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selber trägt und die Gerichtskosten hälftig geteilt werden. Im Hinblick auf die Gerichtskostenteilung kann KFB beantragt werden.
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 09.01.07, 13:02    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn denn Gerichtskosten auf die Kostenschuld der gegnerischen Partei verrechnet worden sein sollten. Also Ablichtung der Gerichtskostenrechnung beantragen und gleichzeitig für den Verrechnungsfall wie üblich nach § 106 ZPO vorgehen und Verzinsungsantrag nicht vergessen.
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Bernd Steinbach
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Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 12.01.07, 15:14    Titel: Antworten mit Zitat

und hier kann man es nachlesen: § 97 ZPO
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Bernd Steinbach
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Mahnman
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 13.01.07, 21:32    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich gehe mal davon aus, dass Urteilsbegründung gemeint ist.


Klar. Sorry. Verlegen

Danke für die hilfreichen Antworten!
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