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Verfasst am: 09.01.07, 12:50 Titel: Mal wieder ich
Gläubiger führt gegen Schuldner eine Klage. Diese ist teilweise erfolgreich. In der Klagebegründung wird folgendes aufgeführt:
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben
Was bedeutet diese Formulierung genau?
Wird kein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, oder wird nur ein Teil der Gerichtskosten festgesetzt? _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Verfasst am: 09.01.07, 12:58 Titel: Re: Mal wieder ich
Mahnman hat folgendes geschrieben::
Gläubiger führt gegen Schuldner eine Klage. Diese ist teilweise erfolgreich. In der Klagebegründung wird folgendes aufgeführt:
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben
Was bedeutet diese Formulierung genau?
Wird kein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen, oder wird nur ein Teil der Gerichtskosten festgesetzt?
Ich gehe mal davon aus, dass Urteilsbegründung gemeint ist.
Bedeutung ist, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selber trägt und die Gerichtskosten hälftig geteilt werden. Im Hinblick auf die Gerichtskostenteilung kann KFB beantragt werden.
Wenn denn Gerichtskosten auf die Kostenschuld der gegnerischen Partei verrechnet worden sein sollten. Also Ablichtung der Gerichtskostenrechnung beantragen und gleichzeitig für den Verrechnungsfall wie üblich nach § 106 ZPO vorgehen und Verzinsungsantrag nicht vergessen. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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