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Verfasst am: 10.01.07, 09:32 Titel: Frage zu Efüllungsort / Schaden am PKW
Ein Kunde K hat ein gebrauchtes Auto bei einem Händler H gekauft. H liegt knapp 400km vom Wohnort des K entfernt. Wenn nun ein Gewährleistungsschaden eintritt, gibt es ja dieses Urteil, das besagt, dass der Erfüllungsort der Reparatur am Wohnort des Käufers liegt, oder aber der Händler das Auto auf eigenen Kosten und Gefahr zu sich holt (ganz grob gesagt).
Wie sieht es aber aus, wenn K über H bei einer Garantiegesellschaft G eine Garantie abgeschlossen hat? In den Garantiebedingungen steht, dass der Schaden entweder beim Verkäufer (=H), oder bei einer von der G anerkannten Werkstatt zu beheben ist. Es sind in den Unterlagen keine dieser anerkannten Werkstätten angegeben.
Nun tritt ein Schaden auf, G ist auch bereit zu zahlen. Nur besteht G darauf, dass entweder bei H repariert wird, oder H "um Erlaubnis gebeten" werden soll, in einer anderen WS reparieren zu lassen. Welche wäre dann egal, Hauptsache, H gibt seine Zustimmung.
Muss K wirklich bei H anfragen, oder kann er sich auf die "anerkannten Werkstätten" beziehen (in der Hoffnung, es gibt eine in der Nähe). Das Problem in diesem fiktiven Fall ist, dass H nicht gut auf K zu sprechen ist, da das Auto kurz nach Kauf einige teure Mängel aufwies, die H aufgrund seiner Gewährleistungspflicht kostenpflichtig instandsetzen lassen musste. H war dazu ohne Anwaltsverkehr leider nicht zu bewegen. _________________ ______________________________________________
habe keine
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 10.01.07, 13:35 Titel:
Also K wird wohl nicht drum rum kommen. H muß kontaktiert werden. Um G gegenüber aber alles belegen zu können, sollte alles schriftlich gemacht werden mit der Angabe von Fristen und dem Hinweis was nach den fristen passiert. Erst danach mit G wieder Kontakt aufnehmen um den Sachverhalt darzulegen. Eventuell erklärt sich G dann bereit direkt eine anerkannte Werkstatt zu akzeptieren. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Ich würde sagen es käme wohl auf den Wortlaut an, und wie der durchschnittliche
Verbraucher diesen verstehen darf.
Ob diese AGB der Inhaltskontrolle standhält, wenn aus der Formulierung "oder"
plötzlich ein von der Zustimmung des Verkäufers abhängiges "wenn" wird? _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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