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Verfasst am: 08.12.04, 15:54 Titel: Rechtsschutz und Versicherungsschutz
Hallo,
wer kann mir zu unten aufgeführten etwas sagen?
Es geht darum, dass die Rechtsschutzversicherung auf dem Standpunkt steht, dass der Versicherungsschutz entfällt, wenn eine Willenserklärung, die vor dem Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, obwohl der Versicherungsfall innerhalb der versicherten Zeit - und nach dem Vierteljahr Wartezeit - eingetreten ist, den Verstoß ausgelöst hat.
Wörtlich: Nach dem Zweck dieser Bestimmung greift der Ausschluss dann ein, wenn die Willenserklärung ihrer Natur nach erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsverstoßes in sich trug.
Zum Zeitpunkt des 'Keims' war allerdings überhaupt nicht zu erwarten, dass man sich nicht einigt, sondern eher, dass ein für beide Seiten akzeptabler Kompromiss geschlossen wird. Es geht übrigens um eine Provisionsvereinbarung.
Das stimmt leider. Bei Streitigkeiten aus einem Vertrag (hier Provisionsvereinbarung) gilt als Ursache des Streites das Datum des Abschlusses der Provisionsvereinbarung. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Rechtsschutzversicherung also bereits (ohne Wartezeit) bestehen müssen, um in diesem Fall leistungspflichtig zu sein.
Sofern eine Vorversicherung (nahtlos) bestanden hat, kann Ihre Versicherung aber dennoch eintrittspflichtig sein.
Es gibt auch Rechtsschutzversicherungen mit besonderen Bedingungen, die auf eben diese Klausel verzichten und zugunsten des Versicherungsnehmers in diesem Fall den Beginn des Streites über eine ältere Provisionsvereinbarung als Schadensdatum annehmen würden. Das müssen Sie aber mal im Kleingedruckten Ihrer Police nachlesen.
Ich habe so einen ähnlichen Fall. In den ARB steht da aber drin, daß der erste Verstoß maßgeblich ist. Von nahtlosem Übergang von einer früheren Versicherung steht aber nichts drin. Meine Frage dazu: Was kostet ein schiedsrichterliches Gutachten, das nun erstellt werden muß? Wenn dieses der Rechtsschutzversicherung Recht gibt, muß ich es bezahlen.
Es existiert eine Selbstverpflichtung der Rechtsschutzversicherungen, dass der Versicherungsnehmer Rechtsschutz geniesst, sofern er nahtlos durchgängig rechtsschutzversichert war. Das lässt sich ja durch die Vorlage der alten Policen oder Nachfrage bei den alten Gesellschaften auch problemlos nachweisen.
Ein Schiedsverfahren beim Ombudsmann kostet den Versicherungsnehmer gar nichts! Bis zu einer Höhe von 5.000,- Euro ist die Versicherung an den Schiedsspruch des Ombudmanns gebunden. Wenn dem Verbraucher der Schiedsspruch nicht gefällt, kann er immer noch gegen die Versicherungsgesellschaft klagen.
colibri hat folgendes geschrieben::
Ich habe so einen ähnlichen Fall. In den ARB steht da aber drin, daß der erste Verstoß maßgeblich ist. Von nahtlosem Übergang von einer früheren Versicherung steht aber nichts drin. Meine Frage dazu: Was kostet ein schiedsrichterliches Gutachten, das nun erstellt werden muß? Wenn dieses der Rechtsschutzversicherung Recht gibt, muß ich es bezahlen.
Also da würde mich interessieren, wo das steht mit dieser Selbstverpflichtung, damit ich ein Argument gegen die Rechtsschutzversicherung habe. Ansonsten steht aber in § 18 der ARB "War die Leistungsverweigerung nach dem Schiedsspruch berechtigt, trägt der Versicherungsnehmer seine Kosten und die des Schiedsgutachters."
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