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PHV-Schaden / Neu für Alt

 
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Clubmaster
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 10.01.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 10.01.07, 17:02    Titel: PHV-Schaden / Neu für Alt Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe eine Fragestellung zu einem fiktiven Fall:

Person A feiert Geburtstag, zu dem u. a. auch Person B anwesend ist. Person B hat seine Digitalkamera mitgebracht.

Person A kommt unbeabsichtigt an die Digitalkamera von B, die auf einer Vitrine liegt, so dass diese herunterfällt und defekt ist. Der Kostenvoranschlag wird ergeben, dass eine Reparatur trotz des Alters von erst 3,5 Monaten wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint.

Person A meldet den Schaden der Haftpflichtversicherung. Nach der Einsendung von Rechnungskopie, Kostenvoranschlag und Schadensanzeige erhält Person B von der Versicherung ein Schreiben, in dem diese die Einsendung der Digitalkamera verlangt und gleichzeitig auf § 249 BGB - Stichwort "neu für alt" hinweist.

Nun die Fragen:

1. Wäre die Vorgehensweise der Versicherung in Ordnung, insbesondere die evtl. Abzüge "neu für alt" bei einer 3,5 Monate alten fast nie benutzen Kamera? Ist nicht zumindest im ersten halben Jahr nicht der Neuwert zu erstatten?

2. Durch das Einsenden zum Händler, der Versicherung, Ersatzbestellung und Schriftverkehr werden Kosten enstehen. Können diese ebenfalls geltend gemacht werden? Nach Einzelaufstellung oder gibt es eine Pauschale? Die alleinigen Kosten für das Hin- und Hersenden der Kamera würden alleine schon bei ca. 20 EUR liegen.

Ich freue mich über zahlreiche Antworten.

Im voraus schon mal danke,
Clubmaster
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 11.01.07, 15:53    Titel: Antworten mit Zitat

1. grundsätzlich ja. die versicherung kann als nachweis die kamera verlangen, und wird bei der erstattung auch nur den zeitwert ersetzen.

gerade elektronische geräte (z.b. computer, handys, und eben auch digitalkameras) verlieren sehr schnell an wert. man sagt ja so gern so geflügelt: "heute gekauft, morgen schon nur noch die hälfte wert"...
bei 3 1/2 monaten ist grundsätzlich ein abzug gerechtfertigt, wobei er sich in grenzen halten wird.
manchen hilft die überlegung: wer zahlt für eine 3 1/2 monate alte und gebrauchte kamera den neupreis?

2. die tatsächlich entstanden kosten kann man gegen vorlage der rechnung verlangen. ansonsten gibt es für pauschale kosten eine entschädigung in höhe von 20 - 30 €. diese muß man aber auch verlangen. wer nichts fordert, bekommt auch nichts.
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