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Verfasst am: 06.01.07, 22:19 Titel: Internetmusikbörse [Name geändert] o.ä. videos auf eigner kommerzieller seite einbinden
Hallo zusammen,
es ist ja möglich Videos von Internetmusikbörse [Name geändert].com oder ähnlichen Anbitern auf seiner Internetseite einzubinden die Videos liegen nicht auf dem eigenen Server sonder auf dem des Anbieters
(also nur über einne html code die Flashdatei eingbunden).
Diesen Service bitet Internetmusikbörse [Name geändert] an, ist der auch bei kommerzieller nutzung der Internetseite erlaubt.
Wenn ja, wie ist es rechtlich wenn ein Video von den Videos die ja nicht auf meinem Server liegen mal von einem Fernsehsender aufgenommen sind und darduch urheberrecht verletzen.
Bin ich dan drann oder ist es einfach nur youtubes Problem?
Für die die sich Youtub o.ä. nicht auskennen: soballd das video auf dem server von Internetmusikbörse [Name geändert] entfernt wird ist es auf meiner seite auch nicht mehr sichtbar.
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 07.01.07, 03:51 Titel:
A) In welchem Umfang der Uploader eines Videos bei Internetmusikbörse [Name geändert].com oder Internetvideoportal [Name geändert].de dem Betreiber Verwertungsrechte daran einräumt, lässt sich sicher den AGB dort entnehmen.
Auch, ob und inwieweit der Betreiber Dritten Weiterverwertungsrechte einräumt oder einräumen kann. Und ob nur für private oder auch für kommerzielle Zwecke.
B) Ein reiner Link schadet nie, ein Inline-Link auf ein Frame in der eigenen Website aber schon. Durch ein solches Einbinden fremder Werke macht man sie sich quasi zu eigen, gibt sich als deren Nutzungsrechteinhaber aus, hieß es mal in einigen Urteilen, die ich nicht zur Hand habe.
C) Falls ein Betreiber B) erlaubt, dann iss ja super. Wenn dann ein Sender das abfilmt und veröffentlicht und das nicht darf, dann ist das dessen Problem.
D) Falls aber schon das Original-Video geklaut ist - und das sind viele bei allen Betreibern -, dann ist das das Problem von allen, auch von dir, wenn einer klagen will auf Unterlassung und Schadensersatz.
Stefan Raab könnte das, von dem ist Vieles geklaut, aber der will das wohl nicht, weil das eine preiswerte Reklame für ihn ist.
Denn eigentlich müssten alle Beteiligten den Raab fragen, ob sie datt dürfen.
Nun gut, der Betreiber hat sich vielleich abgesichert durch eine Klausel in seinen AGB: "Es dürfen nur Videos eingestellt werden, für die der Einsteller das Nutzungsrecht dafür hat. Mit der Einstellung erklärt er, dass er das hat. Wir haften damit also nicht für eine Verletzung."
Ob datt datt daaf, wurde wohl noch nicht beklagt und entschieden. Also erstmal abwaaten.
Als Dritt-User droht einem meist nichst. Nichst ist aber ausgeschlossen. Klagt ein vom Einsender beklauter Filmemacher auf Honorar oder eine heimlich gefilmte Ehefrau auf Schadensersatz und Unterlass wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts,
dann kann keiner, der vorher nicht alle Beteiligten um Zustimmung zu einer Veröffentlichung gebeten hat, wie es handelsüblich ist, seiner Sache sicher sein.
Vielen Dank für die schnelle antwort.
Ich werde mir mein Vorhaben nochmal durch den Kopf gehen lassen ggf. melde ich mich noch einmal bei weiteren Fragen.
B) Ein reiner Link schadet nie, ein Inline-Link auf ein Frame in der eigenen Website aber schon. Durch ein solches Einbinden fremder Werke macht man sie sich quasi zu eigen, gibt sich als deren Nutzungsrechteinhaber aus, hieß es mal in einigen Urteilen, die ich nicht zur Hand habe.
Wettbewerbsrechtlich kann es, muß es aber nicht, anders aussehen.
Gerd aus Berlin hat folgendes geschrieben::
Nun gut, der Betreiber hat sich vielleich abgesichert durch eine Klausel in seinen AGB: "Es dürfen nur Videos eingestellt werden, für die der Einsteller das Nutzungsrecht dafür hat. Mit der Einstellung erklärt er, dass er das hat. Wir haften damit also nicht für eine Verletzung."
@ Gerd aus Berlin, Sie sollten ihr Paßwort wechseln falls Sie noch Kontrolle über ihren Account haben.
Ernsthaft, einen Dritten brauchen AGB zwischen einem Hoster und seinem Kunden nicht zu interessieren. Allerdings gilt das TDG.
http://bundesrecht.juris.de/tdg/__11.html
Gerd aus Berlin hat folgendes geschrieben::
Als Dritt-User droht einem meist nichst. Nichst ist aber ausgeschlossen. Klagt ein vom Einsender beklauter Filmemacher auf Honorar oder eine heimlich gefilmte Ehefrau auf Schadensersatz und Unterlass wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts,
dann kann keiner, der vorher nicht alle Beteiligten um Zustimmung zu einer Veröffentlichung gebeten hat, wie es handelsüblich ist, seiner Sache sicher sein.
Bis auf das mit dem Risiko sagen wir beide durchaus unterschiedleiches aber sich Gedanken zu machen ist selten verkehrt. Das mittlere Zitierte war eine retorische Frage.
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