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Strafanzeige wenn der ersteigerte Artikel nicht gefällt ?

 
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Gast






BeitragVerfasst am: 08.12.04, 10:07    Titel: Strafanzeige wenn der ersteigerte Artikel nicht gefällt ? Antworten mit Zitat

Hallo,

folgendens Beispiel:

- Person A versteigert bei einem Auktionhaus als Privatanbieter Ware. In der Auktionsbeschreibung
wird auf einen Defekt der Ware hingewiesen, und ausdrücklich ein Rückgaberecht ausgeschlossen.

- Person B ersteigert die Ware, bezahlt den Auktionsbetrag nebst Portokosten.

- Person A versendet Ware an Person B. Person B nimmt Ware an, schickt die Ware jedoch einen
Tag später wegen angeblichen Nichtgefallens unfrei zurück.

- Person A verweigert die Annahme, Ware wird also wieder an Person B zugestellt, und verbleibt dort.

- Nun erstattet Person B wegen Betruges gegen Person A Stranaziege.

Hat Person A sich etwas vorzuwerfen ?

Ich denke mir, alleine die unfreie Rücksendung wegen Nichtgefallens hätte nicht erfolgen
dürfen, denn da ist nunmal ein gewisses Risiko, dass die Ware evtl in Natur anders
aussieht, als bei einer Auktionsbeschreibung.
Wir gehen mal nicht von extremen und krassen Unterschieden zwischen Ware in Real und Auktionsbeschreibung,
aus.

Nach meiner Ansicht kann dem Verkäufer A doch kein Betrug vorgworfen werden, da er wie
vereinbart die Ware geliefert hat. Person A war zu jedem Zeitpunkt im rechtmäßigen Besitz der Ware,
Ansrpüche seitens Dritter bestanden nicht.

LG
Harald
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hasselluhn
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.11.2004
Beiträge: 113
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 09.12.04, 01:16    Titel: Antworten mit Zitat

Na, dann sag' ich doch mal: Person A, also Du, ist völlig im Recht, wenn es so ist wie geschildert.

Internetauktionshaus [Name geändert]- Käufer wollen alles: Super Ware, Rückgaberecht, 2 Jahre Garantie, und den Artikel zu 10% des Ladenpreises.
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