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Anwaltskosten

 
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Philemon61
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 16:50    Titel: Anwaltskosten Antworten mit Zitat

A verklagt B auf einen kleineren Betrag von sagen wir 100 Euro. B zahlt nicht und A reicht Klage vorm Amtsgericht ein. Der Richter fordert von beiden eine Stellungnahme, B begründet sein Nichtzahlen mit Unregelmäßigkeiten in den zugrunde liegenden Leistungen von A. A's Anwaltsschreibt an B einen Brief, in dem er ihm androht ihn auch noch wg. Verleumdung auf 5000 Euro zu verklagen. B wird nervös und nimmt sich auch einen Anwalt.

Es kommt zum Gerichtstermin. Der Richter befragt B überhaupt nicht, sondern ärgert sich mit A herum und fordert ihn zur Klagerücknahme auf. Dann erlaubt er B dessen Stellungnahme zurückzunehmen und gibt zu Protokoll, dass damit auch A's Anwalt nicht mehr auf Verleumdung klagen kann. Der Fall ist aus Sicht des Richters abgeschlossen und er legt den Streitwert auf 100 Euro fest.

B ist zufrieden, aber bekommt eine Rechnung von seinem Anwalt. Für die Vertretung vor Gericht in dem Bagatellfall fordert er ca. 80 Euro, was aus Sicht von B ok ist. Aber wegen des Nicht-Zustandekommens der Verleumdungsklage fordert er weitere 200 Euro - begründet das damit, dass A's Anwalt für die Verleumdung auf 5000 Euro klagen wollte.

Frage1: muss B seinem Anwalt die 200 Euro zahlen?
Frage2: gibt es eine Prüfstelle bei Gericht, die B berät, inwieweit die Forderungen seines Anwalts gerechtfertigt sind?
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Bernd Steinbach
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 17:22    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist schwer ohne genaue Kenntnis der Tätigkeit des Rechtsanwaltes zu sagen.
_________________
Bernd Steinbach
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 22.01.07, 19:44    Titel: Antworten mit Zitat

ad 1.

Grundsätzlich ist zu vermuten, daß mit der (außergerichtlichen) Vertretung in einer Strafsache auch eine entsprechende Vergütungspflicht entsteht. Wie Bernd Steinbach schon sagt, wäre natürlich zu prüfen, ob und wie der RA hier überhaupt tätig geworden ist.

Einen Erstattungsanspruch bzgl. der Kosten gegen A oder A's Anwalt hat B wohl nicht, da eine bloße Ankündigung der Art "Wenn Sie nicht die Klappe halten, verklage ich Sie" IMO noch keinen Kostenerstattungsanspruch auslöst, auch wenn die Klagedrohung offenbar leer ist.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Philemon61
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2006
Beiträge: 31

BeitragVerfasst am: 23.01.07, 13:06    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal danke für eure Antworten!

Ja was hat er denn getan der RA ...

Zunächst einmal hat A's Anwalt eine Verleumdungsklage angedroht und B mit einer Mahngebühr von 400 Euro belegt. B hat ihm selbst geantwortet, dass er einer Klage gelassen entgegen sehen würde und hatte zu dem Zeitpunkt noch selber keinen Anwalt.

B hat eine Woche vor dem Gerichtstermin einen Anwalt beauftragt mittels Standardformular. B's Anwalt hat einen Brief geschrieben (ca. 5 Zeilen), in dem er A's Anwalt angekündigt hat, dass er B's Interessen vertreten wird, sowohl für die 100 Euro-Sache als auch für weitergehende Klagen wie zB die Verleumdungsklage.

B hat das Gericht selbst über die drohende Verleumdungsklage informiert und der Richter hat beim Gerichtstermin den Punkt aufgegriffen und war sehr verärgert über A und seinen Anwalt. Sowohl B als auch sein Anwalt sind in der Verhandlung - obwohl B Beklagter war - gar nicht befragt worden. Der Richter hat selbst den Punkt geklärt, B's Anwalt wurde weder befragt noch hat er sich geäußert.

Nichtsdestotrotz hätte B's Anwalt gerne 200 Euro für die Niederschlagung der Verleumdungsklage, obwohl seine Rolle sehr passiv war und der Richter den Streitwert klar auf 100 Euro festgesetzt hatte!

Meine Fragen bleiben wie oben!
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