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nicht selbst geschriebener Einspruch

 
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wechselwesen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.01.2007
Beiträge: 5
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 14.01.07, 16:30    Titel: nicht selbst geschriebener Einspruch Antworten mit Zitat

hallo,

person S hat gegen person B ein vollstreckbares versäumnisurteil durchs gericht erwirken können. person F hat im auftrag von person B einen einspruch/widerspruch gegen das urteil eingelegt. person B hat diesen nicht selbst unterzeichnet sondern person F hat den namen von person B drunter geschrieben.
ist dies zulässig??

vielen dank,
wechselwesen
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Mahnman
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 14.01.07, 20:26    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn F nicht bevollmächtigt ist, würde ich sagen NEIN. Insbesondere wenn F nicht mit seinem Namen unterschreibt sehe ich das sehr kritisch (Urkundenfälschung?).
_________________
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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wechselwesen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.01.2007
Beiträge: 5
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 14.01.07, 21:54    Titel: Antworten mit Zitat

wäre F nicht automatisch bevollmächtigt wenn B den "auftrag" gibt und ggfls sogar daneben sitzt?
oder sollte man es dem gericht besser melden das der einspruch garnicht von person B sondern F kam Frage
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.01.07, 22:08    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
oder sollte man es dem gericht besser melden das der einspruch garnicht von person B sondern F kam

Wenn man Ermittlungsverfahren wegen versuchten Pozeßbetruges und Urkundenfälschung mag, sollte man das dem Gericht auf jeden Fall mitteilen. Manche Menschen haben ja die seltsamsten Vorlieben.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ich meine mich dunkel erinnern zu können, dass i.R.d. Stellvertretung (§ 164 BGB) es durchaus zulässig ist, dass der Vertreter mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Bernd Steinbach
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 19:32    Titel: Antworten mit Zitat

Vormundschaftsrichter hat folgendes geschrieben::
Ich meine mich dunkel erinnern zu können, dass i.R.d. Stellvertretung (§ 164 BGB) es durchaus zulässig ist, dass der Vertreter mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt.


.... na wenn das schon ein Richter sagt! Smilie

Wenn B möchte, dass sein Einspruch auch berücksichtigt wird, sollte nach meiner Ansicht die Vollmacht nachgewiesen werden, da das Gericht - mit Ausnahme bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt - von Amts wegen zu prüfen hat, ob eine Vollmacht vorliegt (§ 88 ZPO).

Wieso hat B den nicht unterschrieben, wenn er daneben saß?
_________________
Bernd Steinbach
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wechselwesen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.01.2007
Beiträge: 5
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 20:08    Titel: Antworten mit Zitat

Bernd Steinbach hat folgendes geschrieben::

Wieso hat B den nicht unterschrieben, wenn er daneben saß?


vermutlich weil er zu bequem ist und nahezu nichts selbstständig machen kann Mit den Augen rollen

morgen gibt es den ersten termin beim anwalt, der wird dann schon das richtige mit den infos machen Smilie
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Bernd Steinbach
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.12.2006
Beiträge: 322
Wohnort: Bensheim

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 20:35    Titel: Antworten mit Zitat

wechselwesen hat folgendes geschrieben::
morgen gibt es den ersten termin beim anwalt, der wird dann schon das richtige mit den infos machen Smilie


gute idee Smilie
_________________
Bernd Steinbach
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