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Frage an SGB-Experten: wenn ein freiwilliges GKV-Mitglied

 
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calla
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Anmeldungsdatum: 29.08.2006
Beiträge: 149

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 18:04    Titel: Frage an SGB-Experten: wenn ein freiwilliges GKV-Mitglied Antworten mit Zitat

den KV-Beitrag zu spät bezahlt, wird die KK vermutlich "Säumniszuschläge" oder "Verspätungsgebühren" oder so etwas ähnliches verlangen.
Auf welcher Rechtsgrundlage?

Und umgekehrt: Wenn eine GKV einem freiwilligen Mitglied das Krankengeld verspätet überweist, kann das Mitglied von der GKV "Verzugszinsen" verlangen?
Auf welcher Rechtsgrundlage?

Wenn ja:
Gilt "Verbrauchergeschäft BGB § 13"?
Oder gilt (wenn das freiwillige GKV-Mitglied selbständig ist) "Handelsgeschäft HGB 343
http://basiszinssatz.info/zinsrechner/

Danke für Infos.
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Stefanie145
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Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 20:04    Titel: Re: Frage an SGB-Experten: wenn ein freiwilliges GKV-Mitglie Antworten mit Zitat

calla hat folgendes geschrieben::
den KV-Beitrag zu spät bezahlt, wird die KK vermutlich "Säumniszuschläge" oder "Verspätungsgebühren" oder so etwas ähnliches verlangen.
Auf welcher Rechtsgrundlage?
Auf Grund des § 24 SGB IV. Die Säumniszuschläge betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Betrag. Bei einem KV- und PV- Beitrag von etwa 530 € / Monat fällt also ein Säumnisizuschlag in Höhe von 5 € an.
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calla
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.08.2006
Beiträge: 149

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 21:13    Titel: Antworten mit Zitat

Danke!

Und weiss auch jemand etwas zum zweiten Teil der Frage?
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vikingz
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Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 643

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 22:36    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, für die Träger der Sozialversicherung gilt das SGB, nicht das HGB oder BGB (auch wenn sich die Bereiche zwangsläufig überlagern).

Da für die Überweisung des Krankengeldes keine Fristen vorgesehen sind, entsteht entsprechend auch kein Anspruch auf Zinsen. Mir wäre zumindest kein Fall bekannt, in dem jemand mal versucht hätte, das einzuklagen.

Für den Krankengeldanspruch ist es außerdem unerheblich, ob dieses an ein pflichtversichertes oder ein freiwilliges Mitglied zu zahlen ist, insoweit ist zumindest das HGB irrelevant.
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