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Verfasst am: 17.01.07, 21:46 Titel: Bank ignoriert Betrag im Freistellungsauftrag
Wie bekannt, wurden zum Jahresanfang die Höhe der steuerfreien Zinseinnahmen halbiert (ungefähr)
MIt großer Verwunderung nehme ich wahr, wie die Banken damit verfahren. Es werden offensichtlich einfach die Beträge in den Freistellungsaufträgen (auch wenn sie unter dem neuen Limit liegen) gekürzt.
Dies betrifft alle diemenigen, die grundsätzlich Ihre Zinsfreistellung auf mehrere Institute verteilen.
In den Freistellungsaufträgen, die ich schon seit mehreren Jahren laufen habe steht, daß sie gültig sind bis auf Wiiderruf (nichts davaon, daß sie nur solange gültig sind, solange die Höchstgrenze gilt)
Wenn ich also mit einer Bank den Freistellungsauftrag auf 100 EUR vereinbart hatten, wird dieser jetzt auf etwa 50 EUR reduziert. (obwohl sich keine Zinssätze oder Sparbeträge ändern). Ist dies rechtens ?
Der Freistellungsauftrag ist doch eine Art vertragliche Vereinbarung, die kann doch die Bank nicht einseitig ändern, (sie kennt ja gar nicht meine anderen Freistellungsaufträge und kann nicht beurteilen, ob ich über oder unter der neuen Höchstgrenze liege.
Das Schlimmste ist, daß sie offensichtlich ihre Kunden über diese Kürzung gar nicht informieren. Für mich ist das ein ganz klarer Vertragsbruch. Liege ich damit richtig und kann ich die Bank regresspflichtig machen, wenn sie von mir nicht genehmigte Steuern auf Zinsen abgeführt?
PS: Mir ist klar, daß ich über die Steuererklärung, mir zuvielgezahlten Zinssteuern wiederholen kann, aber das ist ein riesiger Aufwand, den ich mir zeitlich ersparen möchte.
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Ihr FDR-Moderatorenteam
1Ist ein Freistellungsauftrag vor dem 1. Januar 2007 unter Beachtung des § 20 Abs. 4 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, darf der nach § 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag nur zu 56,37 vom Hundert berücksichtigen.2Sind in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) und der gesamte Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) angegeben, ist der Werbungskosten-Pauschbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.
Tschau
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
Hallo Herr Holzschuher,
ich muß annehmen, daß Sie meinen Beitrag gar nicht komplett gelesen. Es handelt sich mitnichten um eine persönliche individuelle Rechtsberatung, sondern um die allgemeine Umgangspraxis der Banken (betrifft übrigens alle Bürger, (vielleicht auch Sie ?) die Freistellungsaufträge laufen haben) Ihr Beitrag ist somit keineswegs hilfreich und weiterführend.
Hallo DerBlack,
Vielen Dank ! Die Sache ist hiermit klar und meine Frage beantwortet.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 19.01.07, 00:35 Titel:
Hallo Diet11,
eindeutiger Regelverstoß von Ihrer Seite, aber eine vernünftige Antwort von derblacky, weil von seiner Seite nur Transparenzinformationen kamen. Ich darf Sie, Diet11, daher bitten, zukünftig die Forenregeln zu beachten und zu respektieren.
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