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Verfasst am: 08.01.07, 23:07 Titel: Welches Recht ist höher?
Hallo Leute,
ich hab eine Frage und hoffe, mir kann hier weitergeholfen werden.
Aus meiner Schulzeit weiß ich noch, dass das höchste Deutsche Recht unser Grundgesetz ist (heute gleichgestellt mit dem Europa Recht). Darauf bauen sich alle Gesetze, Vorlagen, Verodnungen usw. auf. Wie genau diese Abstufung allerdings ist, weiß ich nicht mehr, nur noch soviel, das niederes Recht kein höheres Recht brechen darf, außer es ist günstiger wie das übergeordnete Recht.
Nun meine Frage: In welchen Verhältnis steht das BGB zum SGB 2 in der Rechtsordnung?
Weiß jemand darauf eine Antwort bzw. wo ich die Pyramide des Deutschen Rechtes finden kann?
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 08.01.07, 23:33 Titel:
BGB, SGB, StGB und sonstige Bücher stehen brav nebeneinander und regeln jeweils ihr Spezialgebiet.
Soweit sie sich nicht aufeinander beziehen, wie z.B. das SGB II in § 33 bezüglich sonstiger, hier vorrangiger, Ansprüche nach dem BGB:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__33.html
Also zum Beispiel auf Unterhalt. Da das SGB II z.B. keine Ansprüche auf Unterhalt regelt, im Gegensatz zum BGB, sondern solche lediglich als vorrangig bezeichnet, bevor es ALG II gibt. Und diese im Zweifelsfall auf sich überleitet.
Da das SGB II aber dem Kern nach (s. § 2) von einem tatsächlichen Bedarf ausgeht, muss dieser auch bewertet werden. Hier sind dann auch tatsächliche (und gemutmaßte, aber nicht widerlegte Unterhalte) zu berücksichtigen, die nach dem BGB nicht vorgeschrieben sind.
So wenn Verwandte eine Haushaltsgemeinschaft bilden nach § 9 Absatz 5 SGB II, da hier in der Regel regelmäßig zumindest Erbsensuppe fließt.
Schwieriger wird es bei Einstandsgemeinschaften nach § 7 Absatz 3 Nr. 3. Hier fehlt ein Unterhaltsanspruch nach dem BGB. An dessen Stelle tritt unter entsprechenden Umständen (die naturgegeben ständig umstritten sind) ebenfalls eine Unterhaltsvermutung.
Da ist das BGB dem SGB II nicht über noch unter. Es ist einfach ein anderes Regelungsgebiet, weshalb es auch anders (und nicht immer glücklich) geregelt wird.
Gruß aus Berlin, Gerd
PS. Auch das Steuerrecht rechnet Einkommen anders an als das SGB II. Dennoch ist keines über oder unter:-)
das niederes Recht kein höheres Recht brechen darf,
- bezieht sich m.E. auf "Bundesrecht bricht Landesrecht" (vgl. Grundgesetz)
Das SGB besteht aus mehreren Büchern (Buch I bis Buch XII) - Zur Aufgabe des Sozialgesetzbuchs allgemein siehe hier - und SGB II hier
Wichtig ist aber hier das Subsidiaritätsprinzip - d.h. Erst wenn der einzelne sich nicht selbst helfen kann, tritt die staatliche Gemeinschaft ein. Daher kann in diesem Kontext von einer Nachrangigkeit des SGB gegenüber dem BGB gesprochen werden.
Da das SGB II z.B. keine Ansprüche auf Unterhalt regelt, im Gegensatz zum BGB, sondern solche lediglich als vorrangig bezeichnet, bevor es ALG II gibt. Und diese im Zweifelsfall auf sich überleitet.
stimmt so nicht mehr. Denn nach der Neuregelung aus August 2006 wird jetzt ja der Unterhalt von Stiefeltern im SGB II geregelt. Das BGB wird nun ja klar ausgehebelt.
Da ich davon betroffen bin und nun bestraft werde, weil ich vor Jahren eine Frau geheiratet habe, die ein Kind hat, wofür kein Unterhalt gezahlt wird (Erzeuger hat noch nie oder wenn nur mal kurzfristig gearbeitet), war meine Frage eben die, in welchem Verhältnis die beiden Gesetzbücher zueinander stehen, d.h. ob eines der Bücher höher steht.
Da ich gegen die Entscheidung einen Widerspruch einlegen möchte, wollte ich diese Frage vorher mal geklärt Wissen.
Dipl.-Sachbearbeiter
Genau das war meine Frage. Da in meinen Fall eben das SGB II das BGB aushebelt, war meine Frage, ob eben beide Gesetzesbücher gleichrangig darstehen oder eben eines dieser Bücher in der Pyramide höher steht. Wenn ja, darf eben das untere Gesetz höheres Recht nur dann brechn, wenn es sich günstiger auswirkt.
Genau das war meine Frage. Da in meinen Fall eben das SGB II das BGB aushebelt, war meine Frage, ob eben beide Gesetzesbücher gleichrangig darstehen oder eben eines dieser Bücher in der Pyramide höher steht. Wenn ja, darf eben das untere Gesetz höheres Recht nur dann brechn, wenn es sich günstiger auswirkt.
Durch diesen Nachtrag wird mir der Hintergrund der Anfrage etwas klarer.
Ein 'Pyramide' in dem Sinne gibt es bei dem BGB gegenüber dem SGB nicht. Insofern kann auch nicht im Vergleich des BGB zum SGB von einem 'höheren' oder 'untergeordneten' Gesetz gesprochen werden.
Das BGB gehört in den Bereich 'Zivilrecht' und das SGB zum Sozialrecht. Während z.B. im BGB von Familie die Rede ist, geht das SGB II von der 'Bedarfsgemeinschaft' aus. Die Bedarfsgemeinschaft umfasst alle in einem Haushalt zusammenlebende Personen, unabhängig der verwandschaftlichen Beziehungen untereinander usw..
Beim SGB II haben wir eine 'bereichsspezifische Regelung', und diese geht einer allgemeineren Regelung vor.
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.01.07, 11:47 Titel:
@einfachich:
Das SG Berlin hat gerade erst seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung geäußert und dem BVerfG zur Entscheidung weitergeleitet.
Das SG Aachen hat aber dem entgegen keine Verfassungswidrigkeit gesehen.
Das SG Berlin hat gerade erst seine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung geäußert und dem BVerfG zur Entscheidung weitergeleitet.
Das SG Aachen hat aber dem entgegen keine Verfassungswidrigkeit gesehen.
Ein Widerspruch kann also Sinn machen.
Hallo Yamato,
von diesem Urteil des SG Berlin habe ich heute auch gelesen, aber das Urteil direkt nicht. Weißt Du, wo man es genauer nachlesen kann?
Über eine schnelle Antwort wäre ich dankbar.
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.01.07, 21:51 Titel:
Hallo Einfachich!
A) Das BGB regelt, dass man seinem leiblichen Kind auch Unterhalt zahlen muss, wenn es in Flensburg wohnt und man selbst in Garmisch-Patenkirchen.
B) Das SGB II regelt, dass man kein Sozialgeld bekommt für ein Kind, wenn man viel Geld verdient und mit dem Kind und dessen leiblichem Elternteil in einem Haushalt lebt und Partner des Elternteils ist.
Grundlage für A) ist eine andere als für B). Bei A) soll das leibliche Elternteil (bzw. ein Adoptiv-Elternteil) für das Kind sorgen, auch wenn das Teil weit weg wohnt und sich gar nicht mehr für das Wohl des Kindes interessiert.
Bei B) wird vermutet, entsprechend allgemeiner Lebenserfahrung, dass haushaltsangehörige Partner des Elternteils dessen Kinder soweit versorgen, wie es ihnen wirtschaftlich zumutbar ist.
Und demnach kein zusätzlicher Bedarf an Sozialgeld entsteht. Und da Sozialgeld und ALG II bedarfsabhängig sind, kann es ohne Bedarf keines geben.
Derzeit wird es als lebensfremd angesehen, eine solche Unterhaltsvermutung nicht anzustellen. Dies kann sich ändern, wenn das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber mahnt, das zu ändern.
Dann kann es aber auch geschehen, dass ein Ferraribesitzer noch Sozialgeld für seine Quasi-Stifkinder bekommt, um den Wagen damit tunen zu lassen.
Will man dies Szenario vermeiden, aber auch, dass es einem Quasi-Stiefvater an das prekäre Einkommen geht, von dem er noch seinen uralten Gebrauchtwagen abstottern muss,
dann müsste man halt Kappungsgrenzen einführen oder Freibeträge: Z.B. bis zu 500,- für Ratenzahlungen, aber keine 50.000,-. Um eben Geringverdienern das Zusammenleben mit Geliebten und deren (meist auch geliebten) Kindern nicht zuvergällen, ohne dass Ferraribesitzer noch Sozialgeld bekommen.
Denn das ist kein Trinkgeld für die Spleens von Partnern, sondern eine Grundsicherung für das Lebensminimum. Gruß aus Berlin, Gerd
- Nun bleibt abzuwarten, ob und wann das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache entscheidet.
Ich teile aber die Auffassung von yamato zu
Zitat:
Ein Widerspruch kann also Sinn machen.
Die ARGE hat das Gesetz nur auszuführen, über die Verfassungsmässigkeit einzelner gesetzlicher Bestimmungen entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Sollte der Widerspruch durch die ARGE 'ablehnend' beschieden werden, kann dies ja auch mal durch A beim zuständigen Sozialgericht vor Ort zur Überprüfung vorgelegt werden.
Bei Fragen zum Arbeitslosengeld II sollte der Rat eines Anwaltes für Sozialrecht eingeholt werden.
........ Denn das ist kein Trinkgeld für die Spleens von Partnern, sondern eine Grundsicherung für das Lebensminimum. Gruß aus Berlin, Gerd
Gerd, dass ist mir alles klar, was Du schreibst. Ich sitze selber im Amt und soll über solche Tatsachen entscheiden.
Mir geht es in dieser Sache nicht um die Kohle vom Staat, sondern vielmehr um "meine" Rechte. Wer meint, dass ich jetzt auf einmal die Pflicht habe, Unterhalt zu zahlen, nur weil ich vor 20 Jahren den Fehler gemacht habe, eine Frau mit Kind zu heiraten, soll mir dann aber auch die selben Rechte wie dem leiblichen Vater zusprechen. Nicht mehr und nicht weniger möchte ich erreichen.
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 13.01.07, 00:14 Titel:
Hallo, Einfachich.
Nicht immer ist es ein Fehler, einen Partner mit Kind zu heiraten. Hat meine spätere Mutter auch gemacht:-).
In der Praxis hat man dann die gleichen Rechte wie ein leibliches Elternteil. Also was Schulbesuch und Aufenthaltsbestimmungsrecht anbelangt usw., wenn keiner widerspricht.
Ansonsten sollte man halt versuchen, das Kind an Leibes statt anzunehmen, also es zu adoptieren. Falls das nach einer Eheschließung mit dem leiblichen Elternteil noch nötig ist, was ich nicht weiß. Gibt hierzu hier wer Auskunft?
Ansonsten sollte man halt versuchen, das Kind an Leibes statt anzunehmen, also es zu adoptieren. Falls das nach einer Eheschließung mit dem leiblichen Elternteil noch nötig ist, was ich nicht weiß. Gibt hierzu hier wer Auskunft?
- gerne
EinfachIch schrieb
Zitat:
Da ich davon betroffen bin und nun bestraft werde, weil ich vor Jahren eine Frau geheiratet habe, die ein Kind hat, wofür kein Unterhalt gezahlt wird (Erzeuger hat noch nie oder wenn nur mal kurzfristig gearbeitet),
Hauptsächlich kommen folgende Bestimmungen in Betracht
Zitat:
§ 1741 Zulässigkeit der Annahme - BGB
(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten.
(2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden.
(3) Die elterliche Sorge steht in den Fällen des Absatzes 1 den Ehegatten gemeinsam, in den Fällen des Absatzes 2 dem Annehmenden zu.
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