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Mehrfamilienhaus mit 3 Eigentumswohnungen. Jeder Eigentümer hat Vorkaufsrecht bei den jeweils beiden anderen Wohnungen.
Wohnung Nr.1 Anteil: 37/100 , Eigentümer: eine Erbengemeinschaft bestehend aus zwei Brüdern.
Wohnung Nr.2 Anteil: 37/100, Eigentümer (Ich)
Wohnung Nr.3 Anteil 26/100, wird verkauft
Ein Bruder aus der Erbengemeinschaft von Wohnung Nr. 1 hat einen Kaufvertag mit Eigentümern von Wohnung Nr. 3 abgeschlossen. Notar benachrichtigt Eigentümer von Wohnung Nr. 2 bezüglich des Vorkaufrechtes. Eigentümer Wohnung Nr. 2 möchte sein Vorkaufsrecht ausüben.
Ich meine, die beiden Vorkaufrechte sind gleichwertig bzw. gleichrangig zu sehen. Im Fall Eigentümer 1 müsste jedoch der Eigentümer (also die Gemeinschaft aus beiden Brüdern) als Käufer auftreten. Dies ist nicht der Fall, bzw. nur zur Hälfte. Aus diesem Grund meine ich, daß Eigentümer zu 2. zum Zuge kommt, d.h. daß hier das Vorkaufsrecht gilt.
(Ist aber nur meine Meinung, denn ich habe zu diesem Thema echt keine Ahnung)
MfG
Dieter
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