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Übergabe an Rechtsanwalt - ohne Mahnung/Zahlungserinnerung

 
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Mimi195
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.03.2006
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 13.01.07, 13:09    Titel: Übergabe an Rechtsanwalt - ohne Mahnung/Zahlungserinnerung Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe folgende Frage:

Kunde bekommt vom Autohaus Rechnung zugeschickt, mit falschem Namen. Kunde fordert neue, korrekte Rechnung an (telefonisch bei Mitarbeiterin des Autohauses), sie bittet ihn die Rechnung in den Briefkasten zu werfen, da sie ohne die Originalrechnung zurück zu haben keine neue ausstellen darf. Kunde wirft Rechnung ein und hört daraufhin ca. 2 Monate nichts mehr, neue Rechnung wie versprochen kommt keine.

Dann kommt Brief vom Rechtsanwalt, er ist beauftragt vom Autohaus das Geld einzutreiben, plus seine Gebühren in Höhe von 70 Euro + Zinsen + Mahnkosten.

Kunde weiß nicht ob das rechtens ist. Denn er hat ja gar keine Rechnung bekommen.
Wie soll er reagieren? Es kann doch nicht sein dass er die Anwalts-/Zins- und Mahnkosten tragen muss!

Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe
MIMI
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 13.01.07, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Ist Kunde ein Verbraucher? Stand in der Rechnung, daß nach 30 Tagen Verzug eintritt?

Wieso hat Kunde nicht auch ohne die korrigierte Rechnung zahlen können und dann im Nachhinein die geänderte Rechnung gefordert?
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Vollstrecker
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.11.2004
Beiträge: 421
Wohnort: Düsseldorf

BeitragVerfasst am: 14.01.07, 07:17    Titel: Antworten mit Zitat

Ist für den Kunden unzweifelhaft erkennbar, dass nur ein falscher Name in die Rechnung eingetragen wurde, die Forderung gegen ihn jedoch zurecht besteht, so bewirkt sie trotz des falschen Namens Fälligkeit.
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Rolf22
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 523

BeitragVerfasst am: 14.01.07, 08:18    Titel: Antworten mit Zitat

Unsinn. Natürlich hat der Kunde - u.a. aus steuerlichen Gründen - Anspruch auf eine korrekte Rechnung. Wenn mir das passiert wäre, würde ich persönlich bei der Geschäfstführung Krach schlagen und nachfragen, ob in der Buchhaltung der Wurm steckt. Ich wette, die werden sich entschuldigen und den Anwalt aus eigener Tasche bezahlen. Ich sage immer, wer sich in kleinen Dingen des Lebens nicht durchsetzen kann, schaftt es bei den Großen erst recht nicht. Ende der Durchsage.
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web-chris
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 281
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 14.01.07, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

Rolf22 hat folgendes geschrieben::
Natürlich hat der Kunde - u.a. aus steuerlichen Gründen - Anspruch auf eine korrekte Rechnung.

Genauso sehe ich das auch. Sollte sich nur ein kleiner Rechtschreibfehler eingeschlichen haben, so hat der Kunde die Rechnung als ordnungsgemäß anzusehen und zu bezahlen.

Ist aber der Name völlig falsch, eine falsche Firmierung etc... hat der Kunde das Recht auf eine neue und korrekte Rechnung. Solange diese nicht vorliegt, besteht auch kein Zahlungsanspruch.
_________________
Gruß

Chris
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 14.01.07, 10:24    Titel: Antworten mit Zitat

web-chris hat folgendes geschrieben::
Solange diese nicht vorliegt, besteht auch kein Zahlungsanspruch.


Mich würde - rein Interesse halber - interessieren, ob Sie hierfür auch eine entsprechende Quelle haben.
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Rolf22
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 523

BeitragVerfasst am: 14.01.07, 11:39    Titel: Antworten mit Zitat

Mir ist es bei einem meiner Kunden - einem größeren Unternehmen - auch einmal passiert, dass sich in die Rechnung ein formaler Fehler eingeschlichen hat. Daraufhin bekam ich die Rechnung zurück mit dem Hinweis, dass ich bitteschön eine neue Rechnung schreiben solle und mir aus der Zahlungsverzögerung keine Verzugszinsen etc. zustehen würden.
Unabhängig davon ist in dem vorliegenden vom Unternehmen die Originalrechnung zurückgefordert worden. Da der Kunde demnach keine gültige Rechnung mehr in den Händen hat, ist der Zahlungsverzug einzig und allein der Buchhaltung des Autohauses zuzuschreiben. Darüber hinaus ist es auch extrem kundenfeindlich, die Sache ohne vorherige Zahlungserinnerung einem Anwalt zu übergeben.
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 14.01.07, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Rolf22 hat folgendes geschrieben::
Daraufhin bekam ich die Rechnung zurück mit dem Hinweis, dass ich bitteschön eine neue Rechnung schreiben solle und mir aus der Zahlungsverzögerung keine Verzugszinsen etc. zustehen würden.


Schreiben kann man als Gegner viel. Das bedeutet doch aber nicht, daß die rechtliche Bewertung auch zutreffend ist.

Rolf22 hat folgendes geschrieben::
Unabhängig davon ist in dem vorliegenden vom Unternehmen die Originalrechnung zurückgefordert worden. Da der Kunde demnach keine gültige Rechnung mehr in den Händen hat, ist der Zahlungsverzug einzig und allein der Buchhaltung des Autohauses zuzuschreiben.


Aber der Kunde hatte eine Rechnung, wußte folglich, welchen Betrag er auf welches Konto zu überweisen hatte und ggf. auch, daß er sich nach 30 Tagen automatisch im Verzug befindet. Angesichts der Tatsache, daß man jemanden auch telefonisch zur Leistung auffordern kann, reicht das auch für den Vezug und die dadurch entstehenden weiteren Kosten aus.

Der Anspruch des Kunden auf eine korrigierte Rechnung steht auf einem ganz anderen Blatt.

Rolf22 hat folgendes geschrieben::
Darüber hinaus ist es auch extrem kundenfeindlich, die Sache ohne vorherige Zahlungserinnerung einem Anwalt zu übergeben.


Das vermag ich nicht zu bewerten - man blickt halt nicht hinter die Kulissen.

Aber zulässig ist's trotzdem...
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Vollstrecker
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.11.2004
Beiträge: 421
Wohnort: Düsseldorf

BeitragVerfasst am: 14.01.07, 16:58    Titel: Antworten mit Zitat

Hier werden zwei Dinge miteinander kausal verknüpft, die aber unabhängig voneinander gesehen werden müssen:
Vollstrecker hat geschrieben:
Zitat:
Ist für den Kunden unzweifelhaft erkennbar, dass nur ein falscher Name in die Rechnung eingetragen wurde, die Forderung gegen ihn jedoch zurecht besteht, so bewirkt sie trotz des falschen Namens Fälligkeit.

Rolf22 hat geschrieben:
Zitat:
Unsinn. Natürlich hat der Kunde - u.a. aus steuerlichen Gründen - Anspruch auf eine korrekte Rechnung.

Der Anspruch des Kunden auf eine korrekt ausgestellte Rechnung besteht; das ist hier aber nicht die Frage!
Unabhängig von diesem Anspruch ist die Frage zu beantworten, ob durch diese Rechnung mit falschem Namen eine Forderung zugestellt und eine Fälligkeit des Rechnungsbetrages ausgelöst worden ist.
Ich wiederhole meine Prämisse:
"Ist für den Kunden unzweifelhaft erkennbar...."

Außer dem Namen enthält eine Rechnung oft weitere Daten (Anschrift, Zählernummer, Fahrgestellnummer, Reparaturdatum, Kilometerstand, etc.....).
Kann der Kunde berechtigte Zweifel geltend machen, dass die Forderung gegen ihn in dieser Rechnung nicht eindeutig ihm zugeordnet werden kann, so ist mit dieser Rechnung keine Fälligkeit ausgelöst.
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Rolf22
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.06.2005
Beiträge: 523

BeitragVerfasst am: 14.01.07, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

Vollstrecker schrieb: "Kann der Kunde berechtigte Zweifel geltend machen, dass die Forderung gegen ihn in dieser Rechnung nicht eindeutig ihm zugeordnet werden kann, so ist mit dieser Rechnung keine Fälligkeit ausgelöst."

Da in der Rechnung ein falscher Name stand, dürfte dieser Punkt doch zutreffen - oder sehe ich da etwas falsch?
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 14.01.07, 18:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, so eine Behauptung halte ich für abwegig...

Die Forderung ist entstanden und wenn sich der Kunde in Verzug befindet, hat er sämtliche Folgekosten zu erstatten. Das ist immer das gleiche "Spiel".

Natürlich kann man's trotzdem auf einen Rechtsstreit ankommen lassen...
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web-chris
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 281
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 14.01.07, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

FABKN hat folgendes geschrieben::
web-chris hat folgendes geschrieben::
Solange diese nicht vorliegt, besteht auch kein Zahlungsanspruch.


Mich würde - rein Interesse halber - interessieren, ob Sie hierfür auch eine entsprechende Quelle haben.

Mein Steuerberater Winken
_________________
Gruß

Chris
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 14.01.07, 20:16    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist ja richtig, daß aus steuerlichen Gründen der Steuerberater sagt, es müsse eine Rechnung vorliegen.

Aber das hat mit dem rechtlichen Anspruch auf Zahlung hier nichts zu tun.

Und wenn hier die Meinung vertreten wird,

web-chris hat folgendes geschrieben::
Solange diese nicht vorliegt, besteht auch kein Zahlungsanspruch.


hätte ich gern eine Quelle dazu, weil mir das nicht bekannt ist.
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 06:50    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin weder Steuerberater noch kann ich meine (Auto-) Reparaturrechnungen steuerlich geltend machen, aber ich neige zum Pragmatismus und frage mich deshalb schon, ob dieser ganze Zirkus wegen eines falschen Namens in einer Rechnung eigentlich nötig ist.

Natürlich hat der Rechnungsempfänger das Recht auf eine korrekt auf seinen Namen ausgestellte Rechnung (die Adresse scheint ja zu stimmen, sonst hätte er sie ja wohl nicht bekommen - also ist vielleicht nur der Name fallig völsch geschrieben?). Genauso natürlich hat doch wohl auch das Autohaus Anspruch auf die Bezahlung der Rechnung (denn die Reparatur hat ja stattgefunden). Natürlich ist beim Autohaus irgendwas schiefgelaufen, sonst würde es das Schreiben des Anwaltes nicht geben. Aber warum ruft der Kunde das Autohaus nicht an und klärt die Angelegenheit direkt mit dem GF? Oder (das würde ich tun, wobei sich das Problem nicht stellt, weil meine Werkstatt sowieso auf BAT besteht...) er setzt sich in sein Auto, fährt zum Autohaus und redet dort direkt mit dem GF? M.E. sollte dabei nicht nur eine Tasse Kaffee, sondern auch die Klärung der ganzen Angelegenheit und ein in Zukunft nicht gerade schlechteres Verhältnis herauskommen... Mit den Augen rollen
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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FABKN
Gast





BeitragVerfasst am: 15.01.07, 08:36    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, der pragmatische und "streitschlichtende" Lösungsweg ist selbstverständlich zu bevorzugen. Dem kann ich mich nur anschließen.

Hier ging es allerdings mal wieder um die Frage, ob aufgrund einer falschen Rechnung ein Anspruch entstanden bzw. ob dieser wieder erloschen ist. Und das ist - jedenfalls in diesem Fall - zu verneinen.

Ich persönlich halte es - in Bezug auf beide Seite - für unangemessenen, die Leistungen zu verweigern (sofern ein solcher theoretischer Fall in der Praxis "auftauchen" sollte). Aber das war ja nicht die Frage. Winken
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