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Mir kam da mal so ein Gedanke... Es erinnern sich bestimmt alle noch an die Schreckensbilder aus dem Dritten Reich und den Fotos wo zum Beispiel in den Schaufenstern von Geschäften Schilder hingen mit Aufschriften wie "Juden sind hier unerwünscht"
Ist eine solche Selektion der Kundschaft nach willkürlichen Eigenschaften heute strafbar? Mal als fiktives Beispiel, ein rechtsextremer Ladenbesitzer würde in sein Schaufenster schreiben, "Türken haben hier keinen Zutritt" oder "Zugang nur für Deutsche"... Wie sieht da die Rechtslage aus?
Dann würde also ein fiktiver Berliner Fußballverein, welcher in der Bundesliga spielt, wenn er Zuschauer, mit einer unerwünschten Weltanschauung, welche er willkürlich an deren Kleidung bzw. der Kleidermarke festmacht, die sich für den unbefangenen Beobachter jedoch in keinster Weise von anderer Kleidung unterscheidet, nicht zu Spielen in sein Stadion lässt, obwohl sie eine gültige Eintrittskarte haben, ebenfalls gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, sehe ich das richtig?
Wenn ja, wie kann ein fiktiver Betroffener sich dagegen wehren von diesem fiktiven Verein diskirminiert zu werden?
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
Wenn man den Eintritt in das Stadion als Dienstleistung definieren kann, dann wird das so sein, aber ich glaube das nicht.
Fleetmaus
(Hervorhebungen durch mich) _________________ Nothing for Ungood
Naja, in meinen Augen ist es eine sportliche Unterhaltungs-Dienstleistung. Und sie steht der Öffentlichkeit zur Verfügung. Oder nicht?
Naja, sicher nicht ganz. Der Verein ist ja keine öffentlich- rechtliche Körperschaft sondern ein Privatrechtlicher. Somit kann der Verein schon selbst bestimmen, wen er z.B. aus Sicherheitsgründen nicht ins Stadion läßt. Falls dies beim Kauf einer Eintrittskarte aber nicht erkenntlich ist (AGB' s oder ähnliche Aushänge), kann man sicher mal über Schadensersatz für die gekaufte Eintrittskarte nachdenken.
Bei Bundesligavereinen gibt es m.W. auch spezielle Fanbeauftragte, die haben i.d.R. auch Kontkat zum Verein und könnten evtl. bei dem Problem vermitteln (ich gehe mal davon aus, dass der Ausgeschlossene nicht bereits im Zusammenhang mit Fußballspielen gesetzeswidrig aufgefallen ist).
Tschau
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
Der Fußballfan hat sich natürlich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Er ist weder bei der Polizei noch beim Fußballverein wegen irgendwelcher Vergehen bekannt.
Genauso könnte aber demnach ein rechtsextremer Ladenbesitzer argumentieren. Der ist auch keine öffentlich rechtliche Körperschaft. Und er könnte genauso in seine AGBs reinschreiben, dass er aus Sicherheitsgründen Menschen mit Migrationshintergrund den Zugang zu seinem Geschäft verbietet.
Und wie bekomme ich nun raus, ob es sich um eine Dienstleistung im Sinne des AGG handelt? Gibts es da irgendwo Definitionen? Um was könnte es sich sonst handeln?
Ich denke, wenn man § 19 AGG dazunimmt, wird´s n bißchen deutlicher:
§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung, Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
Denke das ist auf den Besuch im Fußballstadion durchaus anwendbar. Ich verfolge gerade einen ähnlichen Fall, in dem eine bestimmte Sportstudiokette anscheinend keine Ausländer aufnimmt. Erst recht anwendbar wäre es auf den Einzelhändler der an keine Türken verkaufen will. Im Interesse des Einzelhändlers liegt es, Gewinn zu erzielen, da ist es für ihn von nachrangigem Interesse, wer seine Waren kauft. Ansonsten könnte er einen Sozialverein gründen und waren nur an bestimmte Gruppen zum Selbstkostenpreis abgeben. _________________ ... Bad to the Bone ...
Anmeldungsdatum: 09.05.2006 Beiträge: 2207 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 13.03.07, 14:56 Titel:
Etwas späte Antwort, aber ich meine der Fußballverein verbietet doch den Zugang, weil er mit der Kleidung eine bestimmte Weltanschauung (politisch eher rechts) verbindet
Nach dem hier zitierten § 19 Abs 1 des AGG ist aber gerade dies nicht in der (wie ich denke abschließenden) Aufzählung enthalten.
Bedeutet für mich der Verein darf Leute ausschließen, die dem z.B. dem rechtextremen politischen Spektrum zugeordnet werden.
Das hat natürlich keinen Einfluß auf eventuelle Erstattungsansprüche der Kosten der Karte.
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