Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Wenn A einen Bürgschaft ab bezahlt für B ,der nicht bezahlen kann.
Kann man dann von der Bank am Jahresende einen Bankauszug oder eine Übersicht verlangen von Konto B - damit man einen Überblick hat was man bezahlt hat oder wie viel
noch zu bezahlen ist
Die Bank verweigert dies.(Bankgeheimnis)
die Bank hat A aus der Bürgschaft in Anspruch genommen und damit eine Forderung gegen A erworben.
A hat auf diese Forderung (teilweise) geleistet. Damit steht A nach BGB § 368 ein Anspruch auf eine Quittung zu. Diese kann die Bank nicht verweigern (und mit dem Bankgeheimnis hat das definitiv nix zu tun: Es geht doch um eine Forderung der Bank gegen A selbst).
Jedoch kann die Bank gemäß BGB § 369 die Kosten der Quittung dem Schuldner aufgeben (vorab).
In der Praxis stellt die Bank aber ohne Probleme zusätzlich Forderungsaufstellungen zur Verfügung. Diese beeinhalten die jeweilige Hauptforderung sowie Kosten und Zinsen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.