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Bankgeheimniss

 
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schmitzer
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 12:45    Titel: Bankgeheimniss Antworten mit Zitat

Hallo zusammen !

Wenn A einen Bürgschaft ab bezahlt für B ,der nicht bezahlen kann.
Kann man dann von der Bank am Jahresende einen Bankauszug oder eine Übersicht verlangen von Konto B - damit man einen Überblick hat was man bezahlt hat oder wie viel
noch zu bezahlen ist
Die Bank verweigert dies.(Bankgeheimnis)
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 15.01.07, 15:52    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

die Bank hat A aus der Bürgschaft in Anspruch genommen und damit eine Forderung gegen A erworben.

A hat auf diese Forderung (teilweise) geleistet. Damit steht A nach BGB § 368 ein Anspruch auf eine Quittung zu. Diese kann die Bank nicht verweigern (und mit dem Bankgeheimnis hat das definitiv nix zu tun: Es geht doch um eine Forderung der Bank gegen A selbst).

Jedoch kann die Bank gemäß BGB § 369 die Kosten der Quittung dem Schuldner aufgeben (vorab).

In der Praxis stellt die Bank aber ohne Probleme zusätzlich Forderungsaufstellungen zur Verfügung. Diese beeinhalten die jeweilige Hauptforderung sowie Kosten und Zinsen.
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