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Verfasst am: 16.01.07, 08:29 Titel: Werksvertrag Oldtimer und Schadensersatz
Guten Tag,
folgender Fall:
Es wurde der Auftrag erteilt (mündlich), bei einem Oldtimer folgende Arbeiten durchzuführen:
1. Schweißarbeiten/Karosserie
2. Zusammenbau der Einzelteile zum fertigen Auto
3. Lackiervorbereitung (Lack entfernen, Spachteln etc.)
Zahlungsmodalitäten: Anzahlung 50% bei Arbeitsbeginn, 50% bei Fertigstellung.
Die Arbeiten aus 1. wurden komplett bezahlt, für 2. und 3. die Anzahlung geleistet.
Hierfür liegen Quittungen aus 2004 vor; die Arbeitsschritte sind durch Fotos dokumentiert.
Leider wurden die Arbeiten zu 2. und 3. nicht fertig gestellt.
Mein Verständnis ist wie folgt:
a. Der Auftrag ist wirksam zu entziehen.
b. Abrechnung der Anzahlungen gegen geleistete Arbeiten
c. Schadensersatz wegen der restlichen Arbeiten durch Dritte
(Soweit richtig?)
Reicht es für a., das Auto abzuholen?
Bzgl. b. habe ich den Inhaber zur Abrechnung bis Ende 2006 aufgefordert
(Einschrieben mit Rückschein, keine Reaktion).
Wie gehe ich für b. und c. weiter vor?
Michael _________________ Nur ein mittelmäßiger Mensch ist immer in Hochform.
( William Somerset Maugham, 1874-1965 engl. Schriftsteller )
Es wurde der Auftrag erteilt (mündlich), bei einem Oldtimer folgende Arbeiten durchzuführen:
Heute, morgen oder irgendwann ? Gab nen Termin
Zitat:
a. Der Auftrag ist wirksam zu entziehen.
Jederzeit möglich
Zitat:
b. Abrechnung der Anzahlungen gegen geleistete Arbeiten
Klar doch
Zitat:
c. Schadensersatz wegen der restlichen Arbeiten durch Dritte
Nö das nun nicht, die Werkstatt kann alle entstanden Arbeiten abrechnen und falls bereits Material gekauft wurde oder der Meister deswegen einen Tag rumstehen muss auch das abrechnen
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Vielleicht sollte man sich doch an ein paar grundlegende Dinge halten.
zu a)
Der Werkvertrag kann zwar jederzeit gekündigt werden. Das Abholen das Fahrzeugs dürfte wohl als Kündigung aufgefasst werden. Der Werkunternehmer hat bei unberechtigter Kündigung einen Anspruch auf Vergütung seiner bisher geleisteten Arbeit (vgl. § 649 BGB). Damit wäre auch Punkt b) geklärt.
zu c)
Sofern es einen vereinbarten Fertigstellungstermin gab und sich sich der Unternehmer in Verzug mit der Erfüllung befand, gibt es die Möglichkeit der berechtigten Kündigung, die dann auch zum Schadenseratzanspruch berechtigt. War kein Termin vereinbart, so ist vom Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen innerhalb derer die restlichen erforderlichen Arbeiten durchzuführen sind. Eine Fristsetzung kann entbehrlich sein, wenn der Unternehmer die restlichen Arbeiten grundsätzlich ablehnt oder die weitere Erfüllung nicht zumutbar ist. Das hängt aber vom Einzelfall ab. Für die geleistete Arbeit hat der Unternehmer selbstverständlich auch bei der berechtigten Kündigung einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Nicht aber auf seinen Unternehmergewinn.
Lehnt er die Erfüllung ab oder ist die gesetzte Frist erfolglos verstrichen, kann man kann man vom Vertrag zurücktreten und gem. §§ 633, 634 Nr. 4 BGB Schadensersatz verlangen.
Dieser kann dann z.B. darin bestehen, dass zuzsätzliche Kosten entstehen, wenn der erste Unternehmer die Arbeiten zu einem Festpreis angeboten hat und durch die berechtigte Kündigung und die Beauftraggung eines Nachunternehmers weitergehende Kosten entstehen, die über den ursprünglich vereinbarten Festpreis hinausgehen. Der Auftraggeber ist nach einer berechtigten Kündigung in Folge des daraus entstehenden Schadensersatzanspruchs vom ersten Unternehmer so zu stellen, wie für den Fall, dass der erste Unternehmer ordnungsgemäß erfüllt hätte. Für gewöhnlich sind alle durch die berechtigte Kündigung zusätzlich anfallenden Kosten an den Auftraggeber zu erstatten. _________________ Meine Beiträge in diesem Forum stellen keine rechtsverbindliche Beratung nach dem Rechtsberatungsgesetz oder dem Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
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