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Gaby FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 333
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Verfasst am: 17.01.07, 13:30 Titel: Klageerwiderung auch später noch möglich? |
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Hallo,
es wird ein Gerichtstermin zur Güteverhandlung bestimmt. Die Beklagte wird aufgefordert binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Klageschrift auf die Klage zu antworten.
Wegen Krankheit ist die Beklagte aber nicht dazu gekommen einen Anwalt aufzusuchen, außerdem ist der Termin bereits einen Tag überschritten.
Welche Möglichkeiten hat die Beklagte nun? Ist die Frist nun endgültig versäumt? Kann sie sich trotzdem noch äußern, eventuell zunächst auch selbst Stellung nehmen und dann noch später über einen Anwalt zusätzlich? Oder besteht die Möglichkeit, das ganze überhaupt hinauszuzögern mit einem kurzen Schreiben, weil die Beklagte immer noch krank ist?
Gruß Gaby |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 17.01.07, 13:36 Titel: Re: Klageerwiderung auch später noch möglich? |
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Gaby hat folgendes geschrieben:: |
Welche Möglichkeiten hat die Beklagte nun? Ist die Frist nun endgültig versäumt? Kann sie sich trotzdem noch äußern, eventuell zunächst auch selbst Stellung nehmen und dann noch später über einen Anwalt zusätzlich? Oder besteht die Möglichkeit, das ganze überhaupt hinauszuzögern mit einem kurzen Schreiben, weil die Beklagte immer noch krank ist?
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Wenn der Verhandlungstermin bereits war, wurde dort wahrscheinlich ein Versäumnisurteil erlassen. Gegen dieses kann man ohne weiteres Einspruch einlegen und seinen Klageabweisungantrag dann begründen. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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Gaby FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 333
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Verfasst am: 17.01.07, 13:46 Titel: |
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nein, der Termin war noch nicht, ist erst in 5 Wochen. Es geht nur um die Klageerwiderung. Es sind Hinweise dabei, dass die Frist eingehalten werden muss mit u.a. folgendem Text: "Wenn Sie die Frist zur Klageerwiderung versäumen, ist Ihnen im allgemeinen jede Verteidigung gegen die Klage abgeschnitten." Daher meine Frage, ob das trotzdem später kommen kann und wie man das begründen muss.
Gruß Gaby |
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Loadstefdn FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 27.12.2004 Beiträge: 81
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Verfasst am: 17.01.07, 14:25 Titel: |
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manchmal hat man ja auch erst mal 2 Wochen Zeit um seine Absicht der Verteidigung dem Gericht kundzutun. Und dann meist weitere 2 Wochen für Klageerwiderung.
In so einer Lage kann man auch per Fax eine Eingabe ans Gericht senden, mehrfache Ausfertigungen für die Gegenpartei werden dann per Normalpost nachgereicht.
Ein Anwalt hat i.d.R. ein Telefon, auch so ein Faxgerät, und wenns nur 1 Tag zu spät ist,......aber am besten das den Anwalt zu allererst fragen.
mfG
U _________________ ...und wenn ich wieder mal zur Welt komme, lern ich erst mal Jura und dann noch `n anständig`n Beruf |
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Gaby FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 333
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Verfasst am: 17.01.07, 14:32 Titel: |
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es handelt sich um eine relativ komplizierte Sache, wo der Anwalt sicher auch noch ein paar Tage brauchen würde - und ein weiteres Problem, es geht um eine Verhandlung gegen einen Anwalt und die Beklagte muss sich erst um einen neuen bemühen, hat gerade immer noch Kopfschmerzen und Fieber und weiß nun gar nicht, was sie machen soll. Muss auch erst noch Gerichtskostenhilfe beantragen, das alles ging ja nicht wegen Krankheit. Daher möchte sie wissen, ob sie ans Gericht irgendetwas schreiben soll, dass sie krank ist und die Erwiderung erst nächste Woche kommt?
Danke
Gruß Gaby
Zuletzt bearbeitet von Gaby am 17.01.07, 15:32, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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Gaby FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 333
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Verfasst am: 17.01.07, 15:36 Titel: |
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Es geht ja speziell darum, dass es erst gar nicht zu einem Versäumnisurteil kommt. Es sieht auch nicht so aus, als ob eines kommen könnte, da doch der Gerichtstermin feststeht, oder sehe ich da was falsch. Es geht nur um die Frage, ob eine Klageerwiderung verspätet eingereicht werden kann und ob gegebenenfalls das Gericht gebeten werden kann, die Frist zu verlängern wegen Krankheit und dergleichen. Oder ob man eben etwas erwidert und dann erst zum Anwalt und der dann genaueres schreibt noch? Ob das möglich ist und was die Beklagte dem gericht nun konkret schreiben soll.
Gruß Gaby |
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Maus FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 04.11.2004 Beiträge: 2357
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Verfasst am: 17.01.07, 15:53 Titel: |
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Meiner Meinung nach greifen hier die Vorschriften des § 276 ZPO und der daraus resultierenden Folgen (§ 331 III ZPO) nicht. Hier ist ein früher erster Termin bestimmt worden, so dass sich das Verfahren nach den Vorschriften des § 275 ZPO richten muss.
Ggf. sollte hier unverzüglich eine kurze Fristverlängerung mit den entsprechenden Gründen beantragt werden. _________________ LG Maus
Streite nie mit einem Idioten, er zieht dich auf sein Niveau und schlägt dich dann mit seiner Erfahrung. |
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Vormundschaftsrichter FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.01.2005 Beiträge: 2473 Wohnort: Niedersachsen
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Verfasst am: 17.01.07, 16:14 Titel: |
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Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben:: | Ich könnte mir aber vorstellen, dass der erteilte Hinweis mit §§ 276 Abs. 2, 230 ZPO in Verbindung steht.
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Nein, es geht um § 296 ZPO, wonach eine Fristversäumung dazu führen kann, dass der Vortrag zurückgewiesen werden kann, wenn es zu einer Verzögerung des Rechtsstreits kommt.
Wenn die Beklagte die Erwiderung zügig einreicht, wird er noch Berücksichtigung finden. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt |
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Gaby FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 333
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Verfasst am: 17.01.07, 16:20 Titel: |
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Und was genau heißt zügig? Heute noch oder eventuell noch Anfang nächster Woche?
Geht es, dass die Beklagte zuerst selbst Stellung bezieht und dann nächste Woche deren Anwalt?
Gruß Gaby |
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Bernd Steinbach FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 322 Wohnort: Bensheim
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Verfasst am: 17.01.07, 18:35 Titel: |
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Gaby hat folgendes geschrieben:: | Und was genau heißt zügig? Heute noch oder eventuell noch Anfang nächster Woche?
Geht es, dass die Beklagte zuerst selbst Stellung bezieht und dann nächste Woche deren Anwalt? |
Wahrscheinlich wird es auch Anfang nächste Woche reichen, wenn erst in 5 Wochen Termin ist.
Wenn allerdings ein Anwalt beauftragt werden soll, würde ich davon Abstand nehmen, vorher selbst vorzutragen. _________________ Bernd Steinbach |
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Gaby FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 30.12.2004 Beiträge: 333
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Verfasst am: 17.01.07, 18:39 Titel: |
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darum geht es ja: bis der Anwalt das dann geschrieben hat dauert das ja ein paar Tage und ob man nicht selbst vorher wegen der überschrittenen Zeit etwas schreiben sollte?
Ist das nicht so wichtig, die Frist einzuhalten?
Gruß Gaby |
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Bernd Steinbach FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 322 Wohnort: Bensheim
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Verfasst am: 17.01.07, 18:40 Titel: |
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Beitragsschreiber hat folgendes geschrieben:: |
Gerade ist mir noch eingefallen, dass ein Versäumnisurteil im Falle eines schriftlichen Vorverfahrens auch bereits vor der (dann nicht mehr nötigen) Verhandlung ergehen kann (§ 331 Abs. 3 ZPO). |
vorliegend wurde offensichtlich kein schriftliches Vorverfahren angeordnet, so dass ein Versäumnisurteil nicht ergehen wird. Es geht einzig um die Frage der Verspätung, wie von Vormundschaftsrichter zutreffend dargelegt wurde. _________________ Bernd Steinbach |
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Bernd Steinbach FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 20.12.2006 Beiträge: 322 Wohnort: Bensheim
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Verfasst am: 17.01.07, 18:45 Titel: |
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Gaby hat folgendes geschrieben:: | darum geht es ja: bis der Anwalt das dann geschrieben hat dauert das ja ein paar Tage und ob man nicht selbst vorher wegen der überschrittenen Zeit etwas schreiben sollte?
Ist das nicht so wichtig, die Frist einzuhalten?
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Doch es ist wichtig die Frist einzuhalten. Bei der Konstellation ist aber unwahrscheinlich, dass der Vortrag wegen Verspätung nicht berücksichtigt wird. Für gefährlicher halte ich es, ohne genaue Kenntnis der rechtlichen Hintergründe selbst vorzutragen. _________________ Bernd Steinbach |
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