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Forum und freie Meinungsäußerung

 
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Blindflieger
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.01.2007
Beiträge: 54
Wohnort: Oldenburg

BeitragVerfasst am: 17.01.07, 15:32    Titel: Forum und freie Meinungsäußerung Antworten mit Zitat

Mal angenommen eine Person (A) hat eine andere Person (B) mit einer Dienstleistung beauftragt. A hat jedoch den Auftrag widerrufen, da B bei Nachfragen und Bitten um Rückruf nicht angerufen wurde und alles etwas zweifelhaft verlaufen ist.

Nun ist A in einem Forum auf eine Diskussion über die Person B gestoßen, wo ein anderer User über Erfahrungswerte mit Pers. B gefragt hat.

Da A sehr schlechte Erfahrung gemacht hat, hat A geantwortet und davon abgeraten diese Pers. B zu konsultieren und hat die Erfahrungen im Einzelnen geschildert.

Da Pers. B nur einen Teilbetrag der bereits bezahlten Kosten (1/4 des Betrages) zurückerstattet hat und Pers. A Pers. B nun augefordert hat, die restlichen noch offenen 3/4 des Betrages zurückzuerstatten mit dem Verweis, dass sowohl ein AG als auch LG geurteilt haben, dass diese Dienstleistung objektiv nicht zu erbringen ist, hat Pers. A nun von B eine Antwort erhalten, dass A sich zurückhalten soll den Restbetrag einzufordern, da sonst B seine Anwälte beauftragen würde gg. Person A wg. Rufmord und Geschäftsschädigung vorzugehen.

Nun die Frage: Will man A damit ins Boxhorn jagen oder ist die freie Meinungsäußerung in Internetforen nicht gestattet

_________________
Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 17.01.07, 23:15    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn A hinsichtlich sämtlicher Bestandteile seines Forenbeitrages den Wahrheitsbeweis erbringen könnte, muß A sich keine Sorgen machen. Soweit A allerdings wertende Äußerungen, die die Straftatbestände der §§ 185, 186, 187 StGB erfüllen, in dem Forum getätigt hat, müßte er sich schon Gedanken machen. Zwar nicht hinsichtlich seines Rückzahlungsanspruchs wegen des Honorars, aber doch deswegen, weil B ihn im Falle geschäftsschädigender Äußerungen, die im Sinne der vorgenannten §§ problematisch sein könnten, möglicherweise auf Schadenersatz in Anspruch nehmen könnte.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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