Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 17.01.07, 15:32 Titel: Forum und freie Meinungsäußerung
Mal angenommen eine Person (A) hat eine andere Person (B) mit einer Dienstleistung beauftragt. A hat jedoch den Auftrag widerrufen, da B bei Nachfragen und Bitten um Rückruf nicht angerufen wurde und alles etwas zweifelhaft verlaufen ist.
Nun ist A in einem Forum auf eine Diskussion über die Person B gestoßen, wo ein anderer User über Erfahrungswerte mit Pers. B gefragt hat.
Da A sehr schlechte Erfahrung gemacht hat, hat A geantwortet und davon abgeraten diese Pers. B zu konsultieren und hat die Erfahrungen im Einzelnen geschildert.
Da Pers. B nur einen Teilbetrag der bereits bezahlten Kosten (1/4 des Betrages) zurückerstattet hat und Pers. A Pers. B nun augefordert hat, die restlichen noch offenen 3/4 des Betrages zurückzuerstatten mit dem Verweis, dass sowohl ein AG als auch LG geurteilt haben, dass diese Dienstleistung objektiv nicht zu erbringen ist, hat Pers. A nun von B eine Antwort erhalten, dass A sich zurückhalten soll den Restbetrag einzufordern, da sonst B seine Anwälte beauftragen würde gg. Person A wg. Rufmord und Geschäftsschädigung vorzugehen.
Nun die Frage: Will man A damit ins Boxhorn jagen oder ist die freie Meinungsäußerung in Internetforen nicht gestattet _________________ Der Vorteil der Klugheit besteht darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.01.07, 23:15 Titel:
Wenn A hinsichtlich sämtlicher Bestandteile seines Forenbeitrages den Wahrheitsbeweis erbringen könnte, muß A sich keine Sorgen machen. Soweit A allerdings wertende Äußerungen, die die Straftatbestände der §§ 185, 186, 187 StGB erfüllen, in dem Forum getätigt hat, müßte er sich schon Gedanken machen. Zwar nicht hinsichtlich seines Rückzahlungsanspruchs wegen des Honorars, aber doch deswegen, weil B ihn im Falle geschäftsschädigender Äußerungen, die im Sinne der vorgenannten §§ problematisch sein könnten, möglicherweise auf Schadenersatz in Anspruch nehmen könnte.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.