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Verfasst am: 15.01.07, 15:13 Titel: Schuldner ist nicht pfändbar, wer bezahlt meinen Anwalt?
Hallo liebe Forumleser,
ich brauche wirklich dringend einen guten Tip.
A bekommt gegen B eins auf die Nase. A erstattet Anzeige und gewinnt. A geht zivilrechtlich vor und schaltet einen Anwalt ein, da er glaubt es sei im Rechtschutz :/ ...Parallel also wird eine Nebenklage mit Erfolg durchgeführt. Schmerzensgelder lassen sich jedoch nicht realisieren, da nur geringe Schürfwunden etc. vorliegen.
Gerichtsbeschluss besagt: Schuldner B muss Anwaltskosten von Gläubiger A tragen.
A hat zwar einen Titel gegen B, bekommt aber eine Rechnung (1100 €) vom eigenen Anwalt mit dem Hinweis, dass B auf unabsehbare Zeit nicht pfändbar ist. Zudem kommt noch hinzu, dass die Rechtschutzversicherung von A die Deckungszusage ablehnt!
A ist ein verzweifelter Student im 1. Semester (BafÖGabhängig) und kann Rechnung nicht bezahlen!
1. Kann A, da zahlungsunfähig, seinem Anwalt den Titel gegenüber B überlassen?
2. Student A ist nicht pfändbar, wie wird sein Anwalt vorgehen?
3. Woher bekommt der Anwalt sein Geld?
1. Wer wegen ein paar Schürfwunden den Anwalt einschaltet ist selber schuld
2. Wer ohne eine Deckungszusage einen Anwalt einschaltet ohne zahlujngsfähig zu sien, begeht einen Eingehungsbetrug.
3. Jemand, der eine Anzeige erstattet, kann nicht "gewinnen"
4. Ein Titel ohne Wert kann überlassen werden, denke mal dass ein Anwalt ihn obligatorisch mit max. 1/10 des Titels verbuchen würde.
5. Wer SChulden hat und nicht zahlen kann wird früher oder später die eidesstattliche Versicherung abgeben müssen, noch zählen Studenten zu der (künftigen) Berufsgruppe, die in nicht rechtsverjähreter Zeit Geld verdienen werden.
6. Wer die Musik bestellt bezahlt.
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 17.01.07, 22:24 Titel:
die rechtschutzversicherung wird immernoch selbst entscheiden ob sie aussicht auf erfolg in einem streit sieht u. ggf. die kostenübernahme zusagen, falls nicht, kann sie wahrscheinlich aber auch die zusage verweigern auch wenn dieses "rechtsgebiet" in der rechtschutzversicherung "drinne" ist. _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
2. Wer ohne eine Deckungszusage einen Anwalt einschaltet ohne zahlujngsfähig zu sien, begeht einen Eingehungsbetrug.
Selbstverständlich ohne dem FDR-MODERATOR Exrichter widersprechen zu wollen, wundere ich mich schon über das Verhalten solch eines RA.
Im Falle eines Neumandanten kann RA fragen, um welche Rechtschutzversicherung es sich handelt, Vertragsdetails erkunden und vorm Tätigwerden Deckungszusage abwarten. Das "selber schuld" würde ich somit eher dem RA zuordnen. Ich kenn das nur so, daß RAe sich selbst um die Deckungszusage kümmern, es liegt ja in ihrem Interesse, daß sie gegeben wird.
mfG
U _________________ ...und wenn ich wieder mal zur Welt komme, lern ich erst mal Jura und dann noch `n anständig`n Beruf
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 17.01.07, 22:57 Titel:
Zitat:
Ich kenn das nur so, daß RAe sich selbst um die Deckungszusage kümmern, es liegt ja in ihrem Interesse, daß sie gegeben wird.
Grundsätzlich ist das die Aufgabe des Mandanten. Es stimmt zwar, daß viele Rechtsanwälte das quasi als "Serviceleistung" mit übernehmen. Streng betrachtet handelt es sich bei der Einholung der Deckungszusage durch den RA um ein gesondertes Mandat, das auch gesondert abgerechnet werden müßte.
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 17.01.07, 23:13 Titel:
vorrausgesetzt der anwalt bekommt gesagt das überhaupt eine RSV besteht. _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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