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Gläubiger G verklagt Schuldner S. Es werden von G mehrere Schriftsätze zur Klage eingereicht. Schließlich ergeht ein Endurteil. G beantragt den Erlass einer vollstreckbaren Ausfertigung und beantragt Kostenfestsetzung. Das vollstreckbare Urteil kommt, G beauftragt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil.
Dann kommt überraschenderweise ein Schreiben des Gerichts: Unter der Anschrift von S konnte nicht zugestellt werden, es wird um Übermittlung der richtigen Anschrift gebeten.
G ruft also bei Gericht an, die JSin dort teilt ihm mit, dass mehrere Dokumente, unter anderem die Klageschrift als unzustellbar zurückkamen.
G stellt also eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt.
Am selben Tag erhält G zu seiner Überraschung den Kostenfestsetzungsbeschluss.
Was mich an der Sache interessiert, ist folgendes:
Wie kann es sein, das das Gericht ein Urteil erlässt, ohne dass S die Klageschrift erhalten hat? Unter der selben Anschrift konnten anscheinend das Urteil und auch der KfB zugestellt werden. G ist nun etwas verwirrt. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
Die meisten Gerichte versenden nicht mehr mit der Post sondern mit den privaten Zustelldiensten. Das dauert nicht nur ewig, sondern geht auch regelmässig schief.
Zitat:
Das vollstreckbare Urteil kommt, G beauftragt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil.
Das macht ja dann der Gerichtsvollziehetr - der kann lesen.
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Davon sollte man iegentlich ausgehen. Nehmen wir aber in diesem Fall an, der Schuldner behauptet, nach Erhalt des und Widerspruch gegen den Mahnbescheid verzogen zu sein und anschließend nichts mehr erhalten zu haben. Grundsätzlich wäre es dem Gläubiger herzlich egal, ob der Schuldner etwas bekommen hat, aber irgendwie seltsam hört sich das ganze schon an. _________________ Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.
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