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Vollstreckungsbescheid - vollstreckbar?

 
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Enjavon
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2006
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 31.01.07, 10:49    Titel: Vollstreckungsbescheid - vollstreckbar? Antworten mit Zitat

Hallo, wenn ein Vollstreckungsbescheid als Ausfertigung dem Gläubiger zugeht, kann der Gläubiger jetzt damit direkt den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen oder muß diese Ausfertigung erst wieder an das Gericht geschickt werden, um einen Rechtskraftvermerk oder ähnliches anbringen zu lassen (theoretisch könnte gegen diesen Vollstreckungsbescheid ja noch Einspruch eingelegt worden sein)?
Vielen Dank!
enjavon
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 31.01.07, 10:51    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vollstreckungsbescheid braucht keinen Rechtskraftvermerk oder ähnliches, man kann aus ihm sofort die Zwangsvollstreckung betreiben.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 31.01.07, 11:22    Titel: Re: Vollstreckungsbescheid - vollstreckbar? Antworten mit Zitat

Enjavon hat folgendes geschrieben::
Hallo, wenn ein Vollstreckungsbescheid als Ausfertigung dem Gläubiger zugeht, kann der Gläubiger jetzt damit direkt den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen oder muß diese Ausfertigung erst wieder an das Gericht geschickt werden, um einen Rechtskraftvermerk oder ähnliches anbringen zu lassen (theoretisch könnte gegen diesen Vollstreckungsbescheid ja noch Einspruch eingelegt worden sein)?

Vollstreckungsbescheid heißt Vollstreckungsbescheid
damit du kannst gleich vollstrecken gescheit!

Pfeil § 796 ZPO
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Enjavon
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2006
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 31.01.07, 11:48    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die schnelle Beantwortung!!!
Aber doch noch eine Verständnisfrage: Wenn der Schuhldner jetzt gegen den VB Einspruch eingelegt hat, müßte nun erst vor Gericht geklärt werden, ob der Anspruch nun besteht oder nicht - aber der Gläubiger kann aus dem VB schon mal vollstrecken?
Grüße enjavon
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 31.01.07, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ganz genau.
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 31.01.07, 12:03    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die vollstreckbare Ausfertigung erteilt ist darf man auch vollstrecken. Es gibt zwar Rechtsprechung die fordert, man müsse dem Schuldner trotzdem erst noch Gelegenheit geben, freiwillig zu zahlen. Ich halte diese aber für wenig überzeugend.
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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lulu04
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.01.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 01.02.07, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

Aber war da nicht irgendwas wegen der Wartefrist von 2 Wochen oder gibbet die nicht mehr?

Viele Grüsse
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 01.02.07, 21:42    Titel: Antworten mit Zitat

Gab's noch nie, zumindest nicht beim VB. Der ist nämlich vorläufig vollstreckbar.
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Karma statt Punkte!
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FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.09.2005
Beiträge: 1535
Wohnort: Lower Saxony

BeitragVerfasst am: 04.02.07, 14:37    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn binnen 2 Wochen ab Zustellung des VB kein Einspruch eingelegt wird, dann erwächst der VB in Rechtskraft, was aber mit der sofortigen Vollstreckungsmöglichkeit nichts zu tun hat.
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MfG
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