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Verfasst am: 15.02.07, 02:32 Titel: Zeuge in einer Verhandlung und Protokollführung
Ist es richtig, daß ein Zeuge außer zu seiner Aussage dem Prozeß ansonsten nicht beiwohnen darf? Wenn ja, warum? Wenn man befürchtet, daß er ggf. seine Aussage dem Verhgandlungsverlauf anpaßt, so unterstellt man ihm ja schon die Möglichkeit einer Falschaussage. Und wenn man so etwas befürchtet, dann ist der Zeuge doch ohnehin unglaubwürdig.
Wird ein Zeuge nur zu den konkreten Sachverhalten befragt für die er als Zeuge benannt wurde oder möglicherweise auch zu verwandten Themen?
Etwas sehr "schlichtes" Beispiel aber griffig: Zeuge soll Stellung dazu nehmen, ob ein Haus grün war, kann er dann dazu befragt werden, ob neben dem Haus auch Bäume standen oder bei seiner Betrachtung des Hauses ein Auto an selbigem vorbeifuhr?
Wenn ein Zeuge eine Aussage macht, die allein auf seiner Erinnerung basiert und nicht mit handfesten Beweisen belegt werden kann, muß er dann begründen, WARUM er meint sich so genau erinnern zu können oder reicht die bloße Festestellung?
Wenn der Zeuge ein "berechtigtes Interesse" (subjektive Einschätzung) am genauen Ablauf und Inhalt der Verhandlung hat, hat er die Möglichkeit nach dem Prozeß ein Protokoll einzusehen? Wird ein solches Protokoll dem Kläger, Beklagten und Anwälten ohnehin zugestellt oder nur auf Antrag oder gar nicht?
Wie ausführlich sind Verhandlungsprotokolle? Erfassen sie die Verhandlung nur als Zusammenfassung oder in Form von "A hat gesagt..., B hat erwidert..."?
Gesetz den Fall, daß an einem Verhandlungstermin zwei fast gleichlautende Klagen von zwei Klägern gegen einen Beklagten verhandelt werden sollen und sich die Kläger in der Klageschrift gegenseitig als Zeuge bennen - ist das zulässig? Im Zusammenhang mit der Auskunft, daß Zeugen nicht dem kompletten Prozeß beiwohnen dürfen, Kläger es aber sollten (müssen?), gestaltet sich das doch schwierig, bzw. unmöglich, oder?
Wie kann man überhaupt zwei Klagen zeitgleich in einem Termin behandeln? Bestünde die Absicht, sie nacheinander abzuarbeiten, hätte man doch seitens des Gerichts direkt z.B. zwei aufeinander folgende Uhrzeiten genannt, also Klage A 9 Uhr, Klage B 10 Uhr.
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