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Überhöte Steuerschätzung ?

 
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Scotty210
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 19.01.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 15:01    Titel: Überhöte Steuerschätzung ? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen !

Ich hab mal eune Frage zum Thema Steuerschätzung.
Und zwar war ich von 1998 bis 2002 Selbständig. Leider ging es mir in 2003 dann finanziell sehr schlecht, und ich habe die Abgabe der Steuererklärung (und natürlich auch der Zahlung) sehr lange herausgezögert, sodas ich geschätzt wurde und natürlich auch Säumniszuschläge verlangt wurden. Soweit OK ! Nur war die Steuerschätzung viel zu hoch angesetzt ( in meinen Augen):

2000 Zu Verst.EK 4085,- DM
2001 zu verst.EK 2469;- DM
2002 geschätztes zu verst. EK 9346,- Euro !! zu verst. laut Steuererkl. 1426,- Euro

Leider wußte ich damals nicht das die Säumniszuschläge und Zinsen sich nicht an dem Tatsächlichen EK orientieren sondern sich an den Schätzbetrag halten (auch nach abgabe der Steuererklärung).Also zahle ich z.Zt. meine Steuerschulden mtl zurück.

Jetzt hat mir ein Freund gesagt, die Schätzung würde irgendwelche gesetzlichen Vorschriften über die Höhe des Schätzbetrages oder so verletzen.

Gibt es sowas ? Und lohnt es sich für mich jetzt noch einen Anwalt aufzusuchen ?
(Der Steuerbescheid ist vom 3.8.2005)

Vielen Dank im Vorraus für eure Hilfe

Gruß Scotty
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ulli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.01.2007
Beiträge: 541

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 15:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

und das fällt Ihnen fast 1,5 Jahre später auf? Da ist jetzt nichts mehr zu machen! Der Steuerbescheid wird endgültig sein!

Ulli
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towel day
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 17:14    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Zunächst muss man sich an die gesetzlichen Regeln halten.
Tja, wer weiß, ob sich in diesem Fall das FA daran gehalten hat?

Wenn der Bescheid bestandskräftig ist, kann man aber davon unabhängig (wohl) nix mehr machen. Wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (bei Schätzungsbescheiden in den meisten Bundesländern üblich), dann kann man in solchen Fällen einfach die Steuererklärung einreichen und das FA erläßt einen Änderungsbescheid.
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 17:18    Titel: Antworten mit Zitat

Liebes FDR-Mitglied,

wie Sie sicher in unserer Juriquette gelesen haben, darf hier keine individuelle Rechtsberatung in einem konkreten Fall erfolgen.

Für Fragesteller bedeutet das:
Bitte helfen Sie unserem Forum, in dem Sie Ihren Beitrag so umformulieren (in Ihrem Beitrag rechts den Button "edit" anklicken), dass daraus eine allgemeine Fragestellung zur Rechtslage entsteht.

Für Antworter bedeutet das:
Die Antworter bitten wir darum, auch auf individuelle konkrete Fragestellungen nur mit relevanten Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw. ) zu antworten. Diese Informationen dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allg. Rechtsverständnis.

Achten Sie bitte auf diesen Grundsatz bei jedem weiteren Posting.

Es bedankt sich für die Beachtung
Ihr FDR-Moderatorenteam

(Die Eingriffe der Moderatoren bitte ausschließlich im Forum für Mitgliederinformation u. Support kommentieren.)
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 19.01.07, 17:20    Titel: Antworten mit Zitat

towel day hat folgendes geschrieben::
Tja, wer weiß, ob sich in diesem Fall das FA daran gehalten hat?

Der Stpfl. jedenfalls nicht.
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