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Verfasst am: 20.09.04, 16:18 Titel: Unterhalt an volljaehrige Kinder
Hallo zusammen
Ich habe mal eine Frage zu dem Unterhalt fuer meine volljaehrige Tochter.
Sie wohnt noch bei Ihrer Mutter
und diese bekommt auch das Geld ueberwiesen.
Gibt es die Moeglichkeit das Geld direkt an meine Tochter zu ueberweisen, und sie dann anteilsmaessig die Kosten an meine Ex Frau zahlt ?
Danke
Verfasst am: 20.09.04, 17:25 Titel: Re: Unterhalt an volljaehrige Kinder
So wie ich es aus anderenBbeiträgen hier verstand, weniger, ca. 50% an die Tochter zahlen, (ca. halben Gesamtbedarf - Kindergeld, ungefähr 230€)). Die Mutter erbringt ihren anteil über den Naturalhaushalt, Kost und Logis.
Verfasst am: 20.09.04, 17:57 Titel: Re: Unterhalt an volljaehrige Kinder
hallo eddie,
ab volljährigkeit steht der unterhalt ihrer tochter direkt zu. korrekter weise müssten sie den unterhalt auf ein konto ihrer tochter zahlen, auch wenn sie noch zu hause wohnt.
meines wissen können sie sogar nur schuldbefreiend zahlen, wenn sie direkt an ihre tochter zahlen.
rufen sie also ihre tochter einmal an, fragen nach der kontonummer und ändern den dauerauftrag dementsprechend. möchte ihre tochter allerdings, daß das geld weiterhin an die mutter überwiesen wird, lassen sie sich das von ihrer tochter schriftlich geben (sh. obigen hinweis wegen schuldbefreiender wirkung).
anstelle des betreuungsunterhaltes der mutter bei der damals minderjährigen tochter, tritt nun ab volljährigkeit auch bei der mutter die barunterhaltspflicht ein. diese kann sie allerdings auch in naturalunterhalt leisten (sprich wohnung, essen, kochen, wäsche waschen etc.). ob ihre tochter an ihre mutter von ihrem unterhalt etwas abgeben muss, muss ihre tochter mit ihrer mutter selbst regeln, das hat sie nicht weiter zu stören.
das hat auch nix mit ihrer unterhaltspflicht zu tun, denn sie zahlen als volljährigenunterhalt sowieso den barunterhalt maximal nur bis zur der stufe der düsseldorfer tabelle, die sie aufgrund ihres alleinigen einkommens erreichen.
Verfasst am: 24.09.04, 11:59 Titel: Re: Unterhalt an volljaehrige Kinder
Entschuldigung, aber ich hab da eine passende Frage zu dem Thema:
Wie ist es denn mit der Höhe des Unterhaltes, wenn die Kinder volljährig und in Ausbildung sind?
Die Jungs wohnen bei der Mutter mit deren Freund (beide haben guten Job), niedrige Miete, jeder hat sein Auto, 3 Computer usw... Davon kann ich wohl noch lang träumen solang die beiden in Ausbildung sind, oder?
Verfasst am: 24.09.04, 13:38 Titel: Re: Unterhalt an volljaehrige Kinder
Wenn die Kinder volljährig sind, sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet.
Unterhaltsleitlinien des OLG Köln - die anderen OLG's sind gleich oder ähnlich
3. Volljährige Kinder
13.1
Bedarf
Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/ eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.
13.1.1
Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle.
Sind beide Eltern leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen (ohne Anwendung von Nr.11.2) zu bemessen. Für die Haftungsquote gilt Nr.13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.
13.1.2
Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 600 EUR (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 250 EUR) ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.
13.2
Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 II BGB entsprechend.
13.3
Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1000 EUR) abzuziehen.
Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach der Formel:
Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1000 EUR mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2000 (=1000 + 1000) EUR.
Haftungsanteil 1 = (N1 - 1000) x R : (N1 + N2 - 2000).
Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.
Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (730 EUR/840 EUR) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder andernfalls nicht gedeckt werden kann.
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